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BSG, Urteil vom 12.10.2017 - 4 AS 19/16
SGB-II-Leistungen Einsatz von Vermögen Verwertbarkeit von Vermögen Abstellen auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung
1. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können .
2. Die Verwertbarkeit beurteilt sich u.a. nach den tatsächlichen Verhältnissen; tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie über den Marktwert hinaus belastet sind.
3. Ein Aspekt der Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit; für die Prognose, ob ein Vermögensgegenstand verwertbar ist, ist (nur) auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen, während eine solche Feststellung für darüber hinausgehende Zeiträume wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, nicht geboten ist.
4. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung durch Auflösung oder Verkauf wäre auszugehen, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert steht; hierzu ist der Verkehrswert dem Substanzwert gegenüberzustellen.
Normenkette:
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 21.04.2016 L 2 AS 378/13 , SG Halle 29.01.2013 S 26 AS 454/10
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

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