Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger, der sich gegen die Anrechnung eines
Heizkostenguthabens auf die ihm gewährten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wendet, hält folgende Rechtsfragen
für grundsätzlich bedeutsam:
"- Dürfen Rückzahlungen oder Guthaben, die für Kosten der Unterkunft oder Heizkosten entstehen, zur Minderung aller Bestandteile
der Kosten der Unterkunft und Heizung eingesetzt werden oder jeweils nur für die Bestandteile, für die das Guthaben oder die
Rückzahlung entstanden sind?
- ist bei Rückzahlungen und Guthaben, die aus der Abrechnung von Heizkosten entstehen, eine Minderung der Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 3 SGB II auch dann vorzunehmen, wenn ein Rückfluss an den Leistungsberechtigten nicht erfolgt, sondern diese Rückzahlung oder das
Guthaben beim Energieversorger verbleibt?"
Bezogen auf beide Fragen zeigt die Beschwerde schon deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise auf. Entgegen
den Ausführungen des Klägers zur ersten Frage hat der 14. Senat des BSG - in der zitierten Entscheidung vom 14.6.2018 - diese Frage bereits beantwortet, indem er darlegt, dass § 22 Abs 3 SGB II keine isolierte Minderung nur von Aufwendungen für die Unterkunft einerseits und für die Heizung andererseits je nach Herkunft
der Rückzahlung vorsehe (BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 22/17 R - RdNr 18). Diese Beurteilung ist weder im Schrifttum noch in späterer Rechtsprechung infrage gestellt worden. Zudem hätte neben dem
Eingehen auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 22 Abs 3 SGB II auch eine Auseinandersetzung mit dessen Sinn und Zweck (dazu letztens BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 32 ff; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 8/20 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 28 ff) nahegelegen.
Was die zweite Frage betrifft, geht es in der Sache darum, wann Einkommen zugeflossen ist bzw als bereites Mittel zur Verfügung
steht, und wie sogenannte Verwendungsentscheidungen in diesem Zusammenhang zu beurteilen sind. Diese Fragen sind Gegenstand
zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen (vgl zusammenfassend zuletzt BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9/20 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 27 ff, mwN), mit denen sich der Kläger indessen nicht auseinandersetzt. Ohnehin scheint er (nur) die Subsumtion im vorliegenden Einzelfall
durch das LSG zu beanstanden, welches nach dem Vorbringen der Beschwerde von der "Verfügungsgewalt des Klägers über das Guthaben"
ausgegangen ist. Eine möglicherweise fehlerhafte Subsumtion vermag aber die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.