Gründe:
I
Der laufend SGB II-Leistungen beziehende Kläger beantragte im Juli 2012 die Übernahme von Kosten für "dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen"
für sein selbstbewohntes Hauseigentum mit einer Größe von 171 qm unter Vorlage von Kostenvoranschlägen verschiedener Baufirmen
für die Anbringung einer neuen Kaminabdeckplatte mit Edelstahlhaube, für die Reinigung, Dämmung und Verputzen der Hausfassade
sowie für die Lieferung und den Einbau von neun Kunststofffenstern sowie einer Kunststoffeingangstür. Der Beklagte lehnte
dies wegen der hierfür entstehenden Kosten in Höhe von 18 499,15 Euro als unangemessen ab (Bescheid vom 24.8.2012; Widerspruchsbescheid
vom 18.9.2012). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 31.7.2013; Urteil des LSG vom 18.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, aufgrund des Erreichens
der Altersgrenze gemäß § 7a SGB II bei dem Kläger sei eine Änderung der Sachlage eingetreten, die zu einer Erledigung der streitigen Ablehnungsbescheide auf
andere Weise iS des § 39 S 2 SGB X geführt habe. Könne - wie hier - das gesetzliche Ziel der begehrten Leistungen - die Absicherung des grundsicherungsrelevanten
Bedarfs - wegen des Leistungsausschlusses schon tatsächlich nicht mehr erreicht werden, sei für die begehrte Leistungserbringung
unter dem Aspekt einer finanziellen Restitution kein Raum mehr. Da bisher keine Maßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt worden
seien, könne eine Verurteilung des Beklagten zur Kostenerstattung schon aus Rechtsgründen nicht erfolgen. Von dem nunmehr
grundsätzlich zuständigen Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehe der Kläger keine Leistungen.
Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, für deren Durchführung er PKH beantragt, stützt der Kläger auf eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen eines Verfahrensfehlers.
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) bzw ein Verfahrensfehler nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage
sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und
den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er meint, "die Frage, ob die Änderung durch das Erreichen
der Altersgrenze gemäß § 7a SGB II der Kläger vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist", sei höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Es könne nicht zu seinem Nachteil "gehen, dass
durch die lange Verfahrensdauer eine Änderung der Sachlage im Juni 2014 und somit zu einer Erledigung des streitigen Ablehnungsbescheides
auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs 2 SGB X geführt habe". Diese Ausführungen lassen eine Auseinandersetzung mit der im Berufungsurteil ausdrücklich bezeichneten Rechtsprechung
des BSG vermissen. Zudem hat der Kläger nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Entscheidung des Beklagten rechtswidrig war und
bei einer früheren Entscheidung eine solche zu seinen Gunsten hätte ergehen können.
Auch der Vortrag des Klägers zu einem behaupteten wesentlichen Verfahrensmangel führt nicht zu einer Zulassung der Revision.
Insofern ist schon unklar, was er genau rügt, wenn er einerseits behauptet, es liege eine Verletzung des §
103 SGG vor, weil das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, und andererseits beanstandet, das LSG
habe "von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen müssen, wie es in dem Eilverfahren ihm selbst angeregt wurde".
Jedenfalls ist hiermit den Begründungsanforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht genügt, weil die Angaben zu einem etwaigen und unmittelbar vor der Entscheidung gestellten bzw aufrechterhaltenen Beweisantrag
für das BSG auch in Bezug auf das Beweisthema und die Beweismittel ohne Weiteres auffindbar und je nach Umständen hinreichend konkret
sein müssen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 16e).
Dem Kläger steht auch PKH nicht zu, weil seine Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet
(§
73a SGG). Aus diesem Grund entfällt auch die von ihm beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt B .
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.