Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Juni
2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Kläger, ihnen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts
vom 26. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin L. T. in F. beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 19.10.2007 bis 12.2.2009, die der Beklagte mit Hinweis auf eine Abfindung im Jahre 2005 in
einer ausgezahlten Höhe von 69 077,33 Euro, eine Steuererstattung in Höhe von 22 261,03 Euro und einer Immobilie in der Türkei
als zu berücksichtigendem Vermögen ablehnte. Das LSG hat die gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 25.7.2008 gerichtete Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt,
zu Beginn des streitigen Zeitraums habe wegen des Bezugs von Alg I und Kindergeld in einer Höhe von insgesamt 2335,50 Euro
eine Bedürftigkeit nicht angenommen werden können. Für den nachfolgenden Zeitraum seien die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Kläger als insgesamt unklar einzustufen. Die Immobilie in der Türkei sei als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen.
Es bestünden weder tatsächliche noch rechtliche Verwertungshindernisse oder eine unbillige Härte der Vermögensverwertung.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, für deren Durchführung sie PKH
begehren.
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil ein dem Vorbringen der Kläger allein als geltend gemachter Zulassungsgrund zu entnehmender
Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Zu einem möglichen Verfahrensmangel tragen die Kläger vor: Für die vom LSG aufgestellte Behauptung, dass das Haus in der Türkei
zum verwertbaren Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II gehöre, fehle es an einer Bewertung der Immobilie, die trotz ihrer Anträge nicht vorgenommen worden sei. Im Termin im November
2014 habe das LSG die Möglichkeit der Sachverständigenbewertung in der Türkei ausgeschlossen. Da nach dem Sinn und Zweck des
§ 12 SGB II eine Bewertung der Immobilie erforderlich gewesen sei, liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor.
Dieses Vorbringen reicht für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht aus. Soweit die Kläger meinen, durch die von ihnen
ua behauptete Übergehung ihres Sachvortrags in ihrem rechtlichen Gehör verletzt zu sein, vermögen sie damit nicht durchzudringen.
Grundsätzlich können die Anforderungen des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG (Beweisantrag) und des hierfür erforderlichen Vortrags durch eine solche Rüge nicht umgangen werden (vgl zB BSG vom 12.2.2002 - B 11 AL 249/01 B). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist für die Geltendmachung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus §
103 SGG erforderlich, dass er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Insofern
hätten die Kläger vortragen müssen, dass sie einen entsprechenden Beweisantrag gestellt und ausdrücklich aufrechterhalten
haben (vgl zB BSG vom 1.9.2011 - B 8 SO 26/11 B). Es fehlt schon an einem derartigen Vortrag; auch tatsächlich haben die Kläger weder im Erörterungstermin
vor dem LSG am 17.11.2014 noch in ihrer Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vom 18.5.2015 einen entsprechenden
Beweisantrag gestellt. Im Übrigen ist die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall nicht Gegenstand
des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die unzulässige Beschwerde ist nach §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist ebenfalls abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist
hier - wie dargelegt - nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 Abs
1 SGG.