BSG, Beschluss vom 17.11.2014 - 4 AS 295/14
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 23.10.2014 L 26 AS 2121/14 B , SG Berlin S 99 AS 7534/06
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2014 - L 26 AS 2121/14 B - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das LSG Berlin-Brandenburg hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Berlin
vom 4.8.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde - aufgenommen
in der Rechtsantragstelle des SG Berlin am 29.10.2014 - eingelegt. Das SG hat das Beschwerdeschreiben dem BSG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 23.10.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend
hingewiesen hat, gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung
des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.