Gründe:
I
Der seit 2005 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II beziehende Kläger wendet sich gegen die Rücknahme bzw Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1.12.2008 bis 30.6.2009
und gegen einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 7061,83 Euro. Der Kläger erhielt in der Zeit von Dezember 2008 bis
April 2009 von seinem Bruder in vier Raten Zahlungen in Höhe von insgesamt 11 903,82 Euro, worüber er den Beklagten erstmals
im September 2009 informierte. Diese Zahlungen standen in zeitlichem Zusammenhang mit einer Erbschaft. Klage und Berufung
gegen die Entscheidung des Beklagten (Bescheid vom 14.6.2010; Widerspruchsbescheid vom 29.10.2010) sind erfolglos geblieben
(Gerichtsbescheid des SG Wiesbaden vom 19.2.2015; Urteil des Hessischen LSG vom 23.11.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung
hat das LSG ausgeführt, die dem Kläger zugeflossenen Zahlungen seien als Einkommen zu berücksichtigen und die Aufhebung bzw
Rücknahme der Leistungsbewilligung sowie der geltend gemachte Erstattungsanspruch auch in der von dem Beklagten festgestellten
Höhe rechtmäßig.
Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger
die Bewilligung von PKH und die Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus W..
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Inhalts der Verwaltungs- und
Gerichtsakten sowie des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie keine Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall
hinaus Bedeutung haben könnten und aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht
bedürftig wären. Soweit das LSG seine Beurteilung auf Rechtsvorschriften zur Einkommensberücksichtigung gestützt hat, die
zum 1.4.2011 in wesentlichen Punkten geändert wurden - etwa, welche zweckgebundenen Leistungen privilegiert sind - kann seiner
Entscheidung schon wegen dieser Rechtsänderung keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommen, denn es ist nicht erkennbar,
dass die frühere Rechtslage noch für eine erhebliche Zahl von Fällen noch von Bedeutung sein könnte (vgl dazu Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 8d, mwN). Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Anrechnung von Erbschaften und von Darlehen durch die Rechtsprechung
des BSG als im Grundsätzlichen geklärt anzusehen.
Eine Divergenzrüge verspricht ebenfalls keinen Erfolg, weil das Urteil nicht von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zu den Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse abweicht.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel erfolgreich geltend machen könnte. Die Ablehnung von PKH durch
das LSG wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung stellt einen solchen Verfahrensmangel nicht dar, weil das Urteil des
LSG - ausgehend von dessen Rechtsauffassung, auf die abzustellen ist (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 23) - hierauf nicht beruhen kann. Auch Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör
bestehen nicht. Abgesehen davon, dass das ausführliche Urteil des LSG sehr sorgfältig begründet ist, folgt aus diesem Anspruch
keine Verpflichtung der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in der Entscheidung ausdrücklich zu befassen.
Auch die vom Kläger des Weiteren angeführten besonderen Umstände seines Einzelfalls bzw die behauptete unrichtige Rechtsanwendung
des LSG vermögen im Übrigen eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Denn die Revision dient - wie schon die enumerative
Aufzählung der Zulassungsgründe in §
160 Abs
2 SGG zeigt - nicht einer allgemeinen Überprüfung des Rechtsstreits in der Sache (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).
Da dem Kläger PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.