Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen die Übernahme einer Mietkaution durch den Beklagten nur als Darlehen, das durch eine monatlichen
Aufrechnung mit den laufenden Leistungen des Klägers in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes getilgt werden sollte (Bescheid
vom 23.5.2012). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11.9.2012; Gerichtsbescheid des SG Berlin
vom 23.7.2013).
Im Laufe des Berufungsverfahrens ist der Kläger zum 1.6.2014 aus dem SGB II-Leistungsbezug ausgeschieden und bezieht seitdem Altersrente. Zuvor war lediglich für die Monate Juni und Juli 2012 eine
Aufrechnung des Mietkautionsdarlehens mit Leistungen des Klägers erfolgt. Diese Aufrechnung stellt der Beklagte im Hinblick
auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ein und zahlte die bereits aufgerechneten Leistungen nach.
Das LSG hat - mit der ausdrücklich erklärten Zustimmung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie des Beklagten zu dieser
Verfahrensweise - nur durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Berufung zurückgewiesen (Urteil
vom 17.12.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Berufung sei unbegründet soweit sie die Übernahme
der Kaution als Darlehen statt eines Zuschusses betreffe, weil kein Ausnahmefall vorliege, der eine Abweichung von der im
Gesetz vorgesehenen regelhaften Übernahme als Darlehen rechtfertige. Soweit sich die Berufung auf die Aufrechnungsregelung
beziehe, sei sie bereits unzulässig, weil sich diese Regelung durch das Ausscheiden des Klägers aus dem SGB II-Leistungsbezug erledigt habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, für deren
Durchführung er PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung
der Gerichtsakten zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie keine Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall
hinaus Bedeutung haben könnten oder durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt wären. So hat der Senat zur Übernahme von
Mietschulden, die nach der gesetzlichen Regelung - ebenso wie die Übernahme der hier streitbefangenen Mietkaution - in Form
eines Darlehens erfolgen "soll", ausgeführt, dass ein atypischer Fall, der allein eine Übernahme als Zuschuss erlaubt, eine
Fallgestaltung voraussetzt, die unter Abwägung der verschiedenen Interessen signifikant vom typischen Regelfall abweicht (BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 80 RdNr 17 f). Es ist nicht erkennbar, wie diese auf den Einzelfall abstellende Rechtsprechung unter
Berücksichtigung des vom LSG festgestellten Sachverhalts weiterentwickelt werden müsste oder könnte.
Auch die Frage, die für das LSG Anlass gewesen ist, die Berufung zuzulassen, nämlich ob die durch den angefochtenen Bescheid
mitgeregelte monatliche Aufrechnung mit den laufenden Leistungen des Klägers in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes
rechtmäßig ist, kann eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen. Hierzu hat das LSG zu
Recht ausgeführt, dass es auf diese Frage nicht mehr ankommt, weil sich der Bescheid durch das Ausscheiden des Klägers aus
dem Leistungsbezug insoweit erledigt hat. Die Frage der Rückführung des Darlehens unter den gegenwärtigen Voraussetzungen
ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen.
Eine Divergenzrüge verspricht ebenfalls keinen Erfolg, denn das LSG ist mit seinem Urteil nicht von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, einen Verfahrensmangel geltend zu machen, auf dem die angefochtene
Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit der Kläger vorträgt, sein Prozessbevollmächtigter habe gegen seinen ausdrücklichen
Willen die Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erteilt, ist dies im Hinblick
auf die vom Kläger erteilte Prozessvollmacht (zum Umfang vgl §
73 Abs
6 S 7
SGG iVm §
81 ZPO), die im Außenverhältnis zu keinem Zeitpunkt beschränkt oder widerrufen wurde, unbeachtlich. Der Kläger muss die Prozesshandlungen
seines Bevollmächtigten gegen sich gelten lassen (§
73 Abs
6 S 7
SGG iVm §
85 Abs
1 S 1
ZPO).
Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig
zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.