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BSG, Urteil vom 12.10.2017 - 4 AS 34/16
SGB-II-Leistungen Anrechnung von Gutscheinen für Lebensmittel auf den Zahlungsanspruch Verwaltungsakt Sachleistung
1. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
2. Soweit ergänzenden Leistungen in Form von Gutscheinen erbracht werden, sind sie als Sachleistung anzusehen und setzen - wenn der Leistungsträger nicht von sich aus tätig geworden ist - einen entsprechenden Antrag voraus, was in § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelt ist.
3. Die Entscheidung über einen solchen Antrag hat, schon weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, in der Form des Verwaltungsakts zu erfolgen.
4. Die Zuerkennung von Sachleistungen in Form von Gutscheinen enthält auch eine Regelung; diese liegt in der konkretisierten Rechtsfolge, sich in einem bestimmten Umfang Lebensmittel auf Kosten des Leistungsträgers verschaffen zu können.
Normenkette:
SGG § 54 Abs. 5
,
SGB II § 31a Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 30.08.2016 L 10 AS 200/13 , SG Neubrandenburg 29.01.2013 S 15 AS 1535/10
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. August 2016 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 29. Januar 2013 zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten im Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: