Verwertbarkeit eines lastenfreien Einfamilienhauses
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen als denkbarer Zulassungsgrund allenfalls zu entnehmende
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage
sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur
Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Vielmehr setzt er sich lediglich in der
Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung des Beklagten und der Vorinstanzen
auseinander. So vertritt er zu seiner Hilfebedürftigkeit in dem streitigen Zeitraum vom 21.11.2017 bis 31.10.2019 und der
von dem Beklagten sowie den Vorinstanzen angenommenen Verwertbarkeit seines lastenfreien Einfamilienhauses in H im Wert von
ca 400.000 Euro die Ansicht, dass dieses Vermögen schützenswert gewesen sei. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, große
Teile des Einfamilienhauses im Zuge der von ihm geplanten Selbständigkeit als Büro zu nutzen. Der Beklagte habe ihm zumindest
für den Zeitraum, in dem er sein Haus veräußert hätte und sich neuen Wohnraum am Markt beschaffe, Leistungen erbringen müssen.
Es fehlt jedoch eine Auseinandersetzung des Klägers mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG, wodurch ein Klärungsbedarf durch das Revisionsgericht allein dargelegt werden kann (vgl etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 16 zur Ablehnung von darlehensweisen Leistungen für die Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwertung
von nicht schützenswertem Wohneigentum, wenn Verwertungsbemühungen nicht unternommen werden und auch künftig unterbleiben
sollen). Die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
(BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.