Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) bzw das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Eine Abweichung (Divergenz) iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen
Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht
schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung
einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über
den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung
im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 §
160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl 2017, §
160 RdNr 119). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
Der Kläger sieht zunächst eine Divergenz darin, dass das BSG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt
der Wiederholungsgefahr allein anhand der hinreichend bestimmten (konkreten) Gefahr messe, dass unter im Wesentlichen unveränderten
tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiges Leistungsbegehren wieder auftreten könne oder ein gleichartiger
Verwaltungsakt ergehen werde. Es schade nicht, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht gänzlich gleichartig seien. Dagegen
sei das LSG in seinem Urteil davon ausgegangen, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei, weil die Entscheidung über
die Preisgabe der (mutmaßlichen) Identität eines Informanten die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls voraussetze.
Der vorliegende Fall sei von individuellen Besonderheiten geprägt. Insofern legt der Kläger nicht dar, woraus sich ergeben
soll, dass das LSG eine Rechtsansicht entwickelt hat, mit welcher der Rechtsprechung des BSG im Grundsätzlichen widersprochen wird. Dies ist jedoch erforderlich (vgl nur BSG vom 26.3.2015 - B 14 AS 345/14 B).
Auch soweit der Kläger weitere Divergenzen zwischen der Rechtsprechung des BSG und der angefochtenen LSG-Entscheidung - bezogen auf das hier relevante Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Erledigung
- behauptet, hat er den Widerspruch im Grundsätzlichen nicht ausreichend dargelegt. Dies betrifft seine Ausführungen, dass
das LSG in Abweichung zu den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zu falschen Ergebnissen bezogen auf sein Rehabilitationsinteresse gelange und die Beurteilung der
Folgeansprüche im Widerspruch zu dem vom BSG aufgestellten konkreten Rechtssatz stehe, dass ein berechtigtes Interesse der Klärung weitergehender Folgeansprüche insbesondere
dann bestehe, wenn im Falle eines Prozesserfolgs mögliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollten. Soweit der
Kläger beanstandet, dass das LSG einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff überhaupt nicht in Erwägung gezogen habe, fehlt
es jedenfalls an fallbezogenen Ausführungen dazu, in welchen Konstellationen das BSG bei Grundrechtsverletzungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen hat. Bezogen auf die Erledigung eines prozessualen
Anspruchs mit der von ihm behaupteten Abweichung des LSG zu einem in der Entscheidung des BSG vom 22.9.1976 (7 RAr 107/75 - BSGE 42, 212 = SozR 1500 § 144 Nr 5) aufgestellten Grundsatz, dass eine Erledigung nur dann vorliege, wenn ein Ereignis den prozessualen Anspruch gegenstandslos
gemacht habe oder eine Lage eingetreten sei, die eine Entscheidung erübrige oder ausschließe, behauptet der Kläger lediglich,
dass das LSG in Abweichung hiervon zu dem falschen und willkürlich unter sachfremden Erwägungen gefällten Ergebnis gelange,
dass sich der Verwaltungsakt mit der angeblichen Gewährung der vollständigen Akteneinsicht in der mündlichen Verhandlung durch
Einsichtnahme in eine konkrete Seite erledigt habe. Auch insofern beanstandet er nur die konkrete Würdigung des LSG, legt
jedoch nicht die Abweichung im Grundsätzlichen dar. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bezogen
auf Auskünfte und Akteneinsicht bei "unwahrer Behauptung von Tatsachen durch einen Behördeninformanten" geltend macht, ist
daher auch eine Entscheidungserheblichkeit nicht schlüssig dargelegt.
Auch einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht ausreichend bezeichnet. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss
zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig
darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN). Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe Beweis- und Prozessanträge, seine Rügen und Einreden übergangen, behauptet
er schon keinen Beweisantrag, der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist.
Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist zu beachten, dass das Gericht zwar die Ausführungen von
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat. Dabei verletzt es das Gebot
des rechtlichen Gehörs erst dann, wenn sich klar ergibt, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (BSG vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B, juris RdNr 15; BSG vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B, juris RdNr 4 mwN). Dies behauptet der Kläger nicht. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht
eines Beteiligten zu folgen und jedes Vorbringen inhaltlich zu bescheiden (vgl BVerfG vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 - BVerfGK 14, 238 = WM 2008, 2084; BSG vom 14.12.2011 - B 6 KA 7/11 C - juris RdNr 7).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.