Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige für die Zeit
vom 1.12.2006 bis 31.5.2007 beanspruchen kann.
Der 1960 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft. Ihm ist rückwirkend ab dem 1.4.2009 eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden. Der Kläger ist schwerbehindert mit einen GdB von 90. Das Merkzeichen G ist
nicht zuerkannt. Bei der Leistungsgewährung wurde dem Kläger bis zum 30.11.2006 ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II in Höhe
von zuletzt 109 Euro gewährt.
Am 29.5.2006 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, in der sich die Beklagte zu "Übernahmekosten IFD (=
Integrationsfachdienst), ebenso Kostenübernahme bei möglichen Bildungsgutscheinen", der Kläger zu "Kontakt herstellen zu IFD
bis 10.6.2006, Aufnahme in Betreuung nachweisen, Bereitschaft Fortbildungsmaßnahmen nach Vorschlag IFD oder ARGE Köln wahrnehmen"
verpflichtete. Der Kläger wurde in der Zeit vom 1.7.2006 bis zum 30.6.2007 vom IFD betreut, wobei er nach Vereinbarung zweimal
je Monat dort vorsprach.
Mit Bescheid vom 1.12.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 311
Euro sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 205,95 Euro. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die
Beklagte mit der Begründung zurückwies, es seien keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §
33 SGB IX erbracht worden. Lediglich die Beratung und Vermittlung iS des §
33 Abs
3 Nr
1 SGB IX reichten nicht aus.
Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger einen Mehrbedarf in Höhe von 109 Euro
monatlich für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.5.2007 zu gewähren (Urteil vom 16.5.2008). Das LSG hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Der Kläger habe den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf den Mehrbedarf wegen Behinderung beschränkt.
Bei der einjährigen Betreuung durch den IFD handele es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des §
21 Abs
4 Satz 1 SGB II. Nach §
33 Abs
3 Nr
1 SGB IX umfassten die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich
Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen. Für eine Ausnahme der Beratung und Vermittlung
von den Leistungen des §
33 Abs
3 SGB IX bestehe entgegen der Ansicht der Bundesagentur für Arbeit (BA) in den Durchführungsanweisungen kein Raum. Zum einen verweise
§
21 Abs
4 SGB II in seinem Wortlaut pauschal auf §
33 SGB IX. Zum anderen könnten auch durch Beratung und Vermittlung tatsächlich vermehrte Ausgaben entstehen, zB für Bewerbungen, Fahrkosten
und andere Aktivitäten. Allerdings sei unerheblich, ob tatsächlich ein Mehrbedarf durch zusätzliche Kosten angefallen sei,
denn § 21 Abs 4 SGB II gewähre pauschalierend eine Erhöhung der Regelleistung. Die Beratung und Vermittlung des Klägers durch
den IFD sei auch tatsächlich auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes gerichtet gewesen. Sofern für das Tatbestandsmerkmal "erbracht
werden" über den Wortlaut hinaus eine Leistungsbewilligung vorausgesetzt werde, könne auf die Eingliederungsvereinbarung zurückgegriffen
werden. Der Kläger habe den IFD auch tatsächlich aufgesucht.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 21 Abs 4 SGB II. Das LSG habe nicht berücksichtigt,
dass die Beklagte den IFD nicht beauftragt habe. Die fehlende Beauftragung sei von entscheidender rechtlicher Bedeutung. Aus
§
109 Abs
1 SGB IX in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung folge, dass der IFD nicht mehr von der BA bei ihrer Vermittlungsarbeit als Dritter nach
§
37 SGB III eingeschaltet werden könne. Soweit die BA oder andere Rehabilitationsträger die Dienste des IFD in Anspruch nehmen würden,
täten sie dies auf der Grundlage der "gemeinsamen Empfehlung" nach §
113 SGB IX. Eine Beauftragung sei nach Auskunft des IFD nicht erfolgt. Folglich sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich hier um
eine Maßnahme handeln könne, die sich im Bereich der Eingliederungsleistungen für erwerbsfähige Behinderte bewege.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2009 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.5.2008
aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 1.12.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 20.6.2007 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das es sich bei den Beratungs- und Vermittlungsleistungen um eine Maßnahme der Wiedereingliederung
iS des §
33 SGB IX gehandelt habe, sodass ein Mehrbedarf nach §
21 Abs
4 SGB II gerechtfertigt sei.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist iS der Zurückverweisung an das LSG begründet.
Der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens wird durch den Bescheid vom 1.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 20.6.2007 begrenzt. Der genannte Bescheid trifft eine Regelung für die Leistungsbewilligung in der Zeit vom 1.12.2006
bis 31.5.2007. Der Kläger hat den Streitgegenstand zusätzlich insoweit in zulässiger Weise beschränkt, als Kosten der Unterkunft
nicht in Streit stehen. Jedoch lassen sich darüber hinaus - entgegen der Auffassung des LSG - die weiteren Regelungen der
Beklagten zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht in rechtlich zulässiger Weise in unterschiedliche Streitgegenstände
aufspalten (vgl zuletzt BSG 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 11 mwN). Die Höhe der weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist deshalb unter jedem rechtlichen
Gesichtspunkt zu prüfen. Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die erforderlichen Feststellungen nachzuholen
haben.
Der Senat kann jedoch auch hinsichtlich der Voraussetzungen des vom Kläger beanspruchten Mehrbedarfs auf der Grundlage der
vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Der Kläger kann einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II
in Höhe von 30 vH der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung nur beanspruchen, wenn er im streitigen Zeitraum an einer
regelförmigen Maßnahme teilgenommen hat.
Nach § 21 Abs 4 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
nach §
33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben nach §
54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 vH der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Der
Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Normen insofern, als er zum Kreis der erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen
gehört. Ob das vom Kläger in Anspruch genommene Vermittlungs- und Beratungsangebot des IFD den im Rahmen des § 21 Abs 4 SGB
II zu stellenden Anforderungen genügt, kann derzeit nicht beurteilt werden.
Unbeachtlich ist insoweit allerdings die von der Beklagten problematisierte Frage der Beauftragung bzw Kostenträgerschaft
für die hier fraglichen Leistungen der Vermittlung und Beratung. Denn den in § 21 SGB II geregelten Mehrbedarfen liegt übereinstimmend
der Gedanke zu Grunde, dass bei bestimmten Gruppen von Hilfebedürftigen und besonderen Bedarfssituationen von vornherein feststeht,
dass der in der Regelleistung pauschalierte Bedarf den besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird (Behrend in jurisPK-SGB
II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr 15; Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 4). Trotz der pauschalierenden
Betrachtungsweise der Norm setzen die Mehrbedarfe allein bei der Situation des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an, dem in
Fällen bestimmter festgelegter Bedarfslagen zusätzliche Leistungen gewährt werden sollen. Dies schließt es aus, hinsichtlich
des Anspruchs auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II auf die Frage der Beauftragung bzw Kostenträgerschaft abzustellen.
Denn bei der Beauftragung bzw Kostenträgerschaft handelt es sich um Umstände, die außerhalb der Sphäre des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen liegen und seine Bedarfslage nicht beeinflussen. Auch soweit die hier fraglichen Vermittlungs- und Beratungsleistungen
aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert worden sein sollten (vgl §
113 SGB IX), steht allein dies einer Leistungsgewährung nicht entgegen.
Ausgehend vom genannten Zweck der Mehrbedarfe ist ferner nicht zwingend erforderlich, dass die fragliche Leistungsgewährung
auf Bewilligungsbescheiden des Grundsicherungsträger beruht. Der 11b. Senat hat zur Anwendung des § 21 Abs 4 SGB II bereits
entschieden, dass für die Erfüllung des Merkmals "erbracht werden" zu fordern ist, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme
tatsächlich durchgeführt wird (BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1, jeweils RdNr 22). Darüber hinaus ist unerheblich, ob die Leistung durch den Grundsicherungsträger
durch Verwaltungsakt bewilligt worden ist (vgl aber auch Münder in LPK - SGB II, 3. Aufl 2009, § 21 RdNr 21). Ausreichend
ist vielmehr, dass die Leistungsgewährung auf Veranlassung des Grundsicherungsträgers erfolgt. Letzteres ist der Fall, wenn
- wie vorliegend - dem Hilfebedürftigen in einer Eingliederungsvereinbarung tatsächlich aufgegeben wird, an einer Eingliederungsmaßnahme
teilzunehmen.
Andererseits kann der Kläger einen Anspruch auf den Mehrbedarf auch nicht daraus herleiten, dass ihm im vorangehenden Bewilligungsabschnitt
ein derartiger Anspruch nach § 21 Abs 4 SGB II zugebilligt worden war. Bereits für die Arbeitslosenhilfe hatte das BSG mit
Rücksicht auf den einjährigen Bewilligungszeitraum erkannt, dass für einen neuen Bewilligungsabschnitt alle Voraussetzungen
der Leistung dem Grunde und der Höhe nach neu zu überprüfen waren (BSG SozR 4-4300 § 200 Nr 2; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB
II, E 010 RdNr 65). Für die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gilt angesichts des Bewilligungszeitraums
nach § 41 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB II nichts anderes, denn auch hier soll die zeitliche Beschränkung der Bewilligung eine regelmäßige
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermöglichen (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 41 RdNr 6; Hängelhaupt
in Hauck/Noftz, SGB II, § 41 RdNr 11).
Der Anspruch des Klägers setzt jedoch die Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme voraus, die grundsätzlich geeignet
ist, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen (so ausdrücklich bereits BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1, jeweils RdNr 22). Diese einschränkende Auslegung folgt aus dem Wortlaut und dem aus der Entstehungsgeschichte
der Norm herzuleitenden spezifischen Sinn und Zweck des Mehrbedarfs.
Allerdings ergibt sich noch kein Hinweis auf das Erfordernis einer regelförmigen Maßnahme aus dem Wortlaut des § 21 Abs 4
Satz 1 SGB II, denn danach wird darauf abgestellt, dass "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches
sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 Satz
1 Nr 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden". Eine Begrenzung des aufgeführten Leistungsspektrums folgt jedoch aus Satz
2 der Vorschrift, denn danach wird eine weitere Gewährung dieses Mehrbedarfs während einer angemessenen Übergangszeit nach
Beendigung der in Satz 1 "genannten Maßnahmen" eröffnet. Die Formulierung des Satzes 2 weist dementsprechend aus, dass sich
die Leistungserbringung innerhalb eines organisatorischen Rahmens vollziehen muss, der eine Bezeichnung als "Maßnahme" rechtfertigt.
Dieses Ergebnis wird durch den aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck der Regelung bestätigt. Vorgängervorschrift
für § 21 Abs 4 SGB II war die in § 23 Abs 3 BSHG getroffene Regelung (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57), nach dessen Satz 1 für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben
und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs 1 Nr 3 bis 5 BSHG gewährt wird, ein Mehrbedarf von 40 vH des maßgebenden Regelsatzes anerkannt wurde, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender
Bedarf bestand. Durch den Verweis auf § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 3 (idF durch Art 67 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046) waren
bereits die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §
33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erfasst. § 23 Abs 3 BSHG geht wiederum zurück auf das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22.12.1981 (2. Haushaltsstrukturgesetz,
BGBl I 1523) und schloss eine Lücke, die ansonsten durch die Aufhebung der Mehrbedarfsregelung im Rahmen der Eingliederungshilfe
entstanden wäre (vgl Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 11. Aufl 1984, § 23 RdNr 15). Das zuvor geltende Recht der Eingliederungshilfe hatte in § 41 Abs 2 Satz 2 BSHG (idF des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.6.1961, BGBl I 815) vorgesehen, dass für Behinderte, die nicht mehr im volksschulpflichtigen
Alter waren, für den laufenden Lebensunterhalt ein Mehrbedarf von mindestens 50 vH des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen
war, wenn der Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen war. Sie lehnte sich an die Regelungen über die Ausbildungsbeihilfe
an (vgl BT-Drucks 3/1799 S 46 zu § 39), die in der Parallelregelung des § 33 Abs 2 Satz 2 BSHG ebenfalls einen entsprechenden Mehrbedarf vorgesehen hatte. Diese enge Anlehnung der Sätze an die Ausbildungsbeihilfe belegt,
dass der Mehrbedarf an strukturierte Maßnahmen geknüpft war, die über bloße Kontaktaufnahmen mit Beratung hinausgehen mussten
und jedenfalls vom Grundsatz her geeignet waren, einen zusätzlichen Bedarf hervorzurufen.
Es kann nicht beurteilt werden, ob die danach zu stellenden erforderlichen Anforderungen an den organisatorischen Mindestrahmen
der Eingliederungsmaßnahme durch die dem Kläger gewährten Beratungs- und Vermittlungsleistungen ausgefüllt werden. Das LSG
hat lediglich festgestellt, dass der Kläger vom IFD bei der Arbeitssuche unterstützt wurde und ihm auch tatsächlich Angebote
vermittelt worden sind. Ferner habe der Kläger den IFD zweimal monatlich aufgesucht. Ob es sich ausschließlich um Vermittlungsleistungen
handelte und ob sich diese Leistungen innerhalb der Spannbreite dessen hielten, was auch nicht behinderten erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen im Rahmen der Vermittlung und Beratung durch den Grundsicherungsträger abverlangt wird, kann anhand dieser
Feststellungen nicht beurteilt werden.
Das LSG wird dementsprechend aufzuklären haben, ob sich die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit in einem organisatorischen
Mindestrahmen vollzogen hat, der die Zuerkennung des Mehrbedarfs wegen der Teilnahme an einer Maßnahme rechtfertigt. Es kann
hierbei auf die Grundsätze zurückgreifen, die vom BSG zum Begriff der förderungsfähigen Maßnahme im Recht der Weiterbildungsförderung
entwickelt worden sind (vgl etwa BSG SozR 4150 Art 1 § 2 Nr 4). Die Anforderungen würden danach nicht erfüllt, wenn lediglich
kurze Gespräche durchgeführt worden sein sollten, wie sie auch im Rahmen der "regulären" Arbeitsvermittlung durch den Grundsicherungsträger
mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geführt werden. Eine Mehrheit von Teilnehmern ist demgegenüber nicht erforderlich
(BSG SozR 4100 § 41 Nr 34). Unerheblich ist mit Rücksicht auf die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Betrachtungsweise schließlich
auch, ob die Leistung im konkreten Einzelfall geeignet war, zusätzliche Aufwendungen beim Kläger auszulösen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.