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BSG, Urteil vom 22.03.2010 - 4 AS 62/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung
Der aufgrund einer Betriebs- und Heizkostennachforderung des Vermieters während eines laufenden Leistungsbezugs nach dem SGB 2 entstandene tatsächliche Bedarf an höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung muss nicht gesondert durch Antrag geltend gemacht werden und wird nicht dadurch zu einer Mietschuld, dass die Nachforderung nicht innerhalb einer vom Vermieter gesetzten Frist beglichen wird.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 5
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 22.01.2009 L 7 AS 44/08 , SG Köln 11.04.2008 S 6 AS 246/07
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2007 sowie unter Änderung des Bescheides vom 10. Januar 2007 verurteilt wird, den Klägern auf die Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 21. März 2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 976 Euro zu leisten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Revisionsverfahren.

Entscheidungstext anzeigen: