BSG, Beschluss vom 14.08.2015 - 4 AS 63/15
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 13.05.2015 L 19 AS 460/15 , SG Detmold S 9 AS 272/08 , LSG Nordrhein-Westfalen 13.05.2015 L 19 AS 469/15 , SG Detmold S 9 AS 11/09 , LSG Nordrhein-Westfalen 13.05.2015 L 19 AS 472/15 , SG Detmold S 9 AS 2541/10 , LSG Nordrhein-Westfalen 13.05.2015 L 19 AS 450/15 , SG Detmold S 9 AS 186/07 , LSG Nordrhein-Westfalen 13.05.2015 L 19 AS 463/15 , SG Detmold S 9 AS 299/08 , LSG Nordrhein-Westfalen 13.05.2015 L 19 AS 464/15 , SG Detmold S 9 AS 318/08 , LSG Nordrhein-Westfalen 13.05.2015 L 19 AS 470/15 , SG Detmold S 9 AS 345/08
Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 4 AS 63/15 BH bis B 4 AS 65/15 BH, B 4 AS 78/15 BH, B 4 AS 85/15 BH, B 4 AS 86/15 BH sowie B 4 AS 90/15 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Prozesskostenhilfegesuche des Klägers verbunden. Das Aktenzeichen B 4 AS 63/15 BH ist hierfür das führende Aktenzeichen.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in den Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2015 - L 19 AS 460/15, L 19 AS 469/15, L 19 AS 472/15, L 19 AS 450/15, L 19 AS 463/15, L 19 AS 464/15 und L 19 AS 470/15 - werden abgelehnt.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
I
Sämtlichen Verfahren liegen Entscheidungen des Beklagten über Sanktionen und Absenkungen der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts des Klägers nach dem SGB II wegen unterschiedlicher Sanktionstatbestände zugrunde. In dem Verfahren L 19 AS 450/15 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des SG wegen fehlender Statthaftigkeit aufgrund des Nichterreichens des Beschwerdewertes als unzulässig verworfen. In den Verfahren
zu den Aktenzeichen L 19 AS 460/15, L 19 AS 469/15, L 19 AS 472/15 und L 19 AS 464/15 hat es seinen Berufungen teilweise stattgegeben. In den Sachen L 19 AS 463/15 und L 19 AS 470/15 hat es die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG jeweils zurückgewiesen. Der Kläger hat in allen Fällen beim LSG Anträge auf Urteilsergänzung und Ergänzung des Ergänzungsurteils
des LSG bzw Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. In keinem Fall hat das LSG diesen weiteren Anträgen - nach Ausspruch
in der Sache - in den Urteilen vom 13.5.2015 stattgegeben. Auch hat es die Revisionen nicht zugelassen. Zugleich hat es dem
Kläger die Prozesskosten jeweils in Höhe von 225 Euro auferlegt.
Der Kläger begehrt beim BSG die Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revisionen in den
Urteilen des LSG.
II
Den Anträgen des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden. Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen
Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Beides ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat sowohl die Anträge auf Bewilligung von
PKH als auch die erforderlichen Erklärungsformulare erst am 3. bzw 8.7.2015 und damit nach Ablauf der am 2. bzw 6.7.2015 endenden
einmonatigen Beschwerdefrist (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 SGG, §§
177,
180 ZPO) vorgelegt.
Das LSG hat den Kläger in sämtlichen Verfahren mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl
die PKH-Gesuche als auch die formgerechten Erklärungen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.
Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass er an der Einhaltung der Fristen ohne sein Verschulden verhindert
war.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen
der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).