Gründe:
I
In dem Verfahren zu dem Aktenzeichen B 4 AS 639/15 B stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 31.5.2010 und in dem Verfahren
zu dem Aktenzeichen B 4 AS 640/15 B vom 1.12.2010 bis 31.5.2011 im Streit.
Die Klägerin bewohnte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit R.B. eine Wohnung. Sie bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
R.B. stand im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte ging davon aus, dass R.B. und die Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft iS einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft
bildeten. Er gewährte der Klägerin daher Sozialgeld unter Berücksichtigung ihres Renteneinkommens, bereinigt um die gesetzlichen
Absetzbeträge und Wohngeld. Der Bedarfsberechnung legte er neben dem Regelbedarf, einen Mehrbedarf wegen des Merkzeichens
"G" und kopfteilige Unterkunfts- und Heizaufwendungen - ausgehend von der tatsächlichen Höhe der entstandenen Kosten - zugrunde.
Für den von der Klägerin zu zahlenden Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erbrachte er Leistungen nach § 26 Abs 4 SGB II bzw zog diesen als Absetzbetrag von dem Renteneinkommen vor der Berücksichtigung bei der Berechnung des Sozialgeldes ab.
Gegen die Bewilligungsbescheide ist die Klägerin mit Feststellungs- und Anfechtungsklagen vorgegangen. Sie hat vorgebracht,
aus dem SGB II-Leistungsbezug herauszunehmen zu sein, denn sie bilde keine Bedarfsgemeinschaft mit R.B. Ohne Einstehen für R.B. verbliebe
ihr mehr von ihrer Rente und sie erhielte Leistungen nach dem SGB XII. Im Übrigen habe der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nicht nur vom Einkommen abgesetzt, sondern habe - soweit im streitigen
Zeitraum angefallen - als Leistung erbracht werden müssen. Das SG hat die Klagen durch Gerichtsbescheide vom 16.2. und 13.3.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zum einen seien
die Klagen betreffend der Feststellung des Nichtbestehens einer Bedarfsgemeinschaft bereits unzulässig, denn die Klägerin
verfüge insoweit über kein berechtigtes Interesse. Im Hinblick auf die Anfechtung der Bescheide wegen der Leistungsgewährung
nach dem SGB II fehle es an einer Klagebefugnis. Im Übrigen seien die Klagen unbegründet, denn die Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig.
Nach Vernehmung des R.B. als Zeugen in einem anderen Rechtsstreit vor derselben Kammer sei das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft
zwischen der Klägerin und R.B. als erwiesen anzusehen. Den Krankenkassenzusatzbeitrag habe der Beklagte entsprechend der jeweiligen
Rechtslage zutreffend behandelt. Mit ihren hiergegen gerichteten Berufungen ist die Klägerin mit im Wesentlichen derselben
Begründung ebenfalls erfolglos geblieben.
Gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den zuvor benannten Entscheidungen durch das LSG hat die Klägerin privatschriftlich
Beschwerden zum BSG eingelegt und zugleich die Bewilligung von PKH beantragt. Sie hat insbesondere vorgebracht, weder zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung,
noch in den Verfahren vor den beiden Vorinstanzgerichten prozessfähig gewesen zu sein. Nachdem die Klägerin Gutachten des
Neurologen und Psychiaters Dr. I - eingeholt vom SG Osnabrück (4. Kammer) - vorgelegt hat, aus denen das SG auf die Prozessunfähigkeit der Klägerin geschlossen hat, hat der erkennende Senat, ebenso wie der 8. Senat des BSG in dem Verfahren B 8 SO 22/14 B, Rechtsanwalt K (O) durch Beschluss vom 23.3.2016 zum besonderen Vertreter bestellt und ihn
im Rahmen der bewilligten PKH beigeordnet (Beschluss vom 13.1.2016). Der besondere Vertreter rügt die mangelnde Prozessfähigkeit
der Klägerin. Das LSG habe für sie einen besonderen Vertreter nach §
72 Abs
1 SGG bestellen müssen. Wäre ein solcher bestellt worden, hätte dieser für die Klägerin nach entsprechendem Hinweis des LSG sachdienliche
Anträge mit Bezug zum materiellen Recht stellen können. Im angestrebten Revisionsverfahren sei zudem ein Antrag auf Beiladung
des Sozialhilfeträgers zu stellen, der als zuständiger Träger für die Leistungserbringung in Betracht komme, denn eine Bedarfsgemeinschaft
mit R.B. bestehe nicht.
II
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des LSG vom 29.9.2015 führten nach §
160a Abs
5 SGG zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG. Nach dieser Vorschrift
kann das BSG das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn im
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
Die gerügten Verfahrensmängel des Verstoßes gegen §
72 Abs
1 SGG liegen vor, denn das LSG hat zu Unrecht von der Bestellung eines besonderen Vertreters für die bereits in den Klage- und
Berufungsverfahren prozessunfähige Klägerin abgesehen. An der Prozessunfähigkeit bestehen angesichts der von der Klägerin
im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten keine durchgreifenden Zweifel. Die Klägerin war dadurch im Verfahren nicht wirksam
vertreten (§
202 SGG iVm §
547 Nr 4
ZPO); hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund, bei dem im Regelfall unterstellt wird, dass die Entscheidung des LSG auf ihm
beruht (zu dieser Voraussetzung siehe §
162 SGG).
Ausnahmen von der Vertreterbestellung sind in der Rechtsprechung zwar dann für zulässig erachtet worden, wenn das Rechtsmittel
unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" ist (BSG vom 28.5.1957 - 3 RJ 98/54 - BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem
Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen
ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen
war (BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10; siehe auch BSG vom 17.12.2014 - B 8 SO 83/14 B - juris RdNr 8). In einem solchen Fall hat der vom Revisionsgericht bestellte besondere Vertreter
und im Rahmen der PKH beigeordnete Prozessbevollmächtigte das Beruhen der Entscheidung des LSG auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler
darzulegen. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Vertreters in seinem Schriftsatz vom 19.7.2016 zum Leistungsanspruch
in dem streitigen Zeitraum.