Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft; Berechnung bei Leistungsausschluss
für Auszubildende
Gründe:
I
Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom
17.9.2008 bis 28.9.2009.
Die 1985 geborene alleinstehende Klägerin wohnte bereits vor dem 1.1.2005 außerhalb des Elternhauses. Seit dem 15.12.2006
bewohnt sie eine 45 qm große Wohnung, für die sie zuletzt einen Mietzins von 380 Euro warm entrichtete. Am 17.10.2007 nahm
sie eine Ausbildung auf, auf Grund derer sie ab dem 17.9.2007 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem
SGB III bezog, zuletzt in Höhe von 376 Euro monatlich. Zudem gewährte ihr eine Freundin der Mutter auf Grund eines Darlehensvertrags
ein monatliches Darlehen für die Mietzahlung in Höhe von 150 Euro. Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Jahr 282 Euro,
im zweiten 296,10 Euro und im dritten 310,91 Euro. Ab Juli 2009 erhielt sie 325,50 Euro netto. Das an die Mutter der Klägerin
gezahlte Kindergeld leitete diese an die Klägerin weiter. Ein Antrag auf Gewährung von Wohngeld vom 29.2.2008 wurde abschlägig
beschieden (Bescheid vom 10.3.2008).
Der Beklagte lehnte den am 17.9.2008 von der Klägerin beantragten Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung
nach § 22 Abs 7 SGB II ab (Bescheid vom 17.10.2008). Im Widerspruchsverfahren rügte die Klägerin die fehlende Berücksichtigung
von Freibeträgen bei der Berechnung des den Bedarf mindernden Einkommens. Im Widerspruchsbescheid führte der Beklagte aus,
der Bedarf der Klägerin für Unterkunftskosten betrage insgesamt 323,37 Euro (275 Euro gemeindebezogene Angemessenheitsgrenze
plus 25 Euro Nebenkosten plus 30 Euro Heizkostenanteil minus einer Warmwasserpauschale von 6,63 Euro). Im BAB seien 218 Euro
Unterkunftsbedarf enthalten und unter Berücksichtigung des an die Klägerin weitergeleiteten Kindergeldes sei daher ihr Unterkunftsbedarf
gedeckt (323,37 Euro Unterkunftsbedarf minus 218 Euro BAB für Unterkunft minus 154 Euro Kindergeld). Freibeträge seien vom
Einkommen nur dann abzuziehen, wenn tatsächlich Arbeitslosengeld II (Alg II) gezahlt werde.
Mit gleicher Begründung hat das SG Mannheim die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29.6.2009 abgewiesen. Das LSG Baden-Württemberg
hat auf die Berufung der Klägerin den Gerichtsbescheid sowie die Bescheide des Beklagten aufgehoben und den Beklagten verurteilt,
der Klägerin ab dem 29.2.2008 einen Zuschuss zu ihren ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs 7 SGB II in Höhe von monatlich
141 Euro und ab dem 1.7.2008 von 162 Euro zu gewähren. Es hat zur Bestimmung der Höhe des Zuschusses allein auf die Berechnungsvorschriften
des
SGB III bzw des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (
BAföG) abgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine vergleichende Gesamtberechnung der Leistungsansprüche nach dem SGB II
und dem
SGB III sei nicht vorzunehmen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob und welche Freibeträge iS des § 11 Abs 2 SGB II vor der
Einkommensberücksichtigung in Abzug zu bringen seien. Ebenso werde das Kindergeld daher abweichend von § 11 Abs 1 SGB II nicht
bedarfsmindernd bei der Berechnung des ungedeckten Bedarfs berücksichtigt. Nach §
21 Abs
3 BAföG in der Fassung des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung finde eine Anrechnung des Kindergeldes auf
das
BAföG nicht mehr statt. Eine Berechnung des Zuschusses nach den Vorschriften des SGB II würde es zudem erforderlich machen, in
jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit in den einzelnen Gesetzen Einkommen und Vermögen auf die jeweilige Leistung angerechnet
werde. Andererseits sei jedoch die Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Unterkunftskosten iS des § 22 Abs
1 Satz 1 SGB II zu prüfen. Die von der Klägerin gezahlte Warmmiete halte sich für die Zeit ab dem 29.2.2008 bis 30.6.2008
(Kaltmiete von 275 Euro und Nebenkosten von 84 Euro, insgesamt 359 Euro zuzüglich Heizkosten) und ab 1.7.2008 mit erhöhten
Nebenkosten in den Angemessenheitsgrenzen des Beklagten. Von den 380 Euro sei alsdann der Unterkunftsanteil aus der BAB in
Höhe von 197 bzw 218 Euro abzuziehen. Hieraus ergebe sich der Zuschussbetrag. Kosten der Warmwasserbereitung seien hingegen
nicht in Abzug zu bringen, da die Klägerin keine Regelleistung, die die Kosten hierfür umfasse, erhalte. Die Leistungen seien
zudem nach § 28 Satz 1 SGB X ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Wohngeld zu erbringen.
Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 7 SGB II. Zur Begründung
führt er aus, durch den Verweis auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in § 22 Abs 7 SGB II werde deutlich, dass der Unterkunftsbedarf
nach den Regeln des SGB II zu berechnen sei. Der Zuschuss sei zudem durch seine Einbettung in das Leistungsgefüge des SGB
II als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts anzusehen. Anderenfalls hätte es des Hinweises in der Gesetzesbegründung
auf die Nichtanwendung von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht bedurft. Damit sei aber auch das Kindergeld - wie im SGB II - bei
der Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte allerdings für die Ausbildungsvergütung der Klägerin,
denn entsprechend dem Grundgedanken des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II sei sie, da sie bereits bei der Berechnung der BAB der Klägerin
berücksichtigt worden sei, nicht als Einkommen auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen. Es fielen daher im Gegensatz zur Auffassung
der Klägerin auch keine abzugsfähigen Freibeträge an. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten betrage ab 29.2.2008 unstreitig
359 Euro und ab 1.7.2008 380 Euro. Für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.12.2008 ergebe sich ein Zuschussbetrag von 1,37 Euro
unter Berücksichtigung eines Abzugs für Warmwasserkosten von 6,63 Euro. Ab dem 1.1.2009 entfalle dieser Zuschuss wieder, da
der Bedarf durch die Kindergelderhöhung um 10 Euro auf 164 Euro monatlich aufgefangen werde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.9.2009 hinsichtlich des Zeitraums vom 29.2.2008 bis 30.6.2008 und ab dem 1.1.2009
aufzuheben sowie hinsichtlich des Zeitraums vom 1.7.2008 bis 31.12.2008 soweit er verurteilt worden ist, mehr als 1,37 Euro
monatlichen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft der Klägerin zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuss zu ihren Unterkunfts-
und Heizkosten im Zeitraum vom 17.9.2008 bis 28.9.2009 zusteht. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG bemisst sich die Höhe
des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II jedenfalls nicht allein nach der Differenz zwischen den Unterkunftskosten der Klägerin
nach dem SGB II und dem nach dem
SGB III zu Grunde zu legenden Unterkunftsbedarf. Es gilt vielmehr, den ungedeckten Bedarf nach den Vorschriften des SGB II unter
Berücksichtigung der Leistung nach dem
SGB III einschließlich des dort eingerechneten Unterkunftsbedarfs sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des sich dann
ggf ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf
nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenem Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen.
1. Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid vom 17.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17.3.2009, mit dem der Beklagte die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs
7 SGB II abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum erstreckt sich damit vom 17.9.2008, dem Tag der Antragstellung durch die Klägerin
bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG, am 28.9.2009. Der Beklagte hat mit den zuvor benannten Bescheiden die Leistungsgewährung
vollständig versagt. In solchen Fällen ist über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem LSG zu entscheiden (vgl BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 8; vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R, BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4).
Der Zeitraum vom 29.2.2008 (Antrag auf Wohngeld) bis zum 16.9.2008 ist in der Revisionsinstanz nicht mehr vom Streitgegenstand
umfasst. Der Beklagte hat durch Teilanerkenntnis eine Leistungsgewährung nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung des
Rechtsstreits zugesagt.
2. Die Klägerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 Abs 7 SGB II. Nach § 22 Abs 7 SGB II erhalten
abweichend von §
7 Abs
5 SGB II Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach dem
SGB III oder Leistungen nach dem
BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach §
65 Abs
1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, §
105 Abs
1 Nr
1, 4, §
106 Abs
1 Nr
2 des
SGB III oder nach §
12 Abs
1 Nr
2, Abs
2 und
3, §
13 Abs
1 in Verbindung mit Abs
2 Nr
1 des
BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§
22 Abs 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen
ist.
Die Klägerin bezieht nach den bindenden Feststellungen des LSG BAB nach dem
SGB III wegen einer beruflichen Ausbildung. Ihr Bedarf bemisst sich dabei nach §
65 Abs
1 SGB III. Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - wie hier nach den Feststellungen
des LSG gegeben - bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach §
13 Abs
1 Nr
1 BAföG zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach §
13 Abs
2 Nr
2 BAföG; §
13 Abs
3 BAföG gilt entsprechend. Nach §
13 Abs
1 Nr
1 BAföG in der bis zum 31.7.2008 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz
[AföRG] vom 19.3.2001, BGBl I 390) galt als monatlicher Bedarf für Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro. Dieser Bedarf erhöhte sich nach §
13 Abs
2 Nr
2 BAföG, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro. Eine weitere Erhöhung des Unterkunftsbedarfs
erfolgte durch die entsprechende Anwendung des §
13 Abs
3 BAföG. Danach galt: Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr 2 übersteigen, erhöht
sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. Nach den bindenden Feststellungen des LSG hat die die BAB bewilligende
Bundesagentur für Arbeit (BA) der Berechnung der Leistung an die Klägerin dem entsprechend einen Bedarf von 507 Euro (310
Euro Grundbedarf und 197 Euro Unterkunftsbedarf [133 Euro + 64 Euro]) zu Grunde gelegt. Ab dem 1.8.2008 änderten sich die
Beträge, die der weiteren Bewilligung der BA zu Grunde lagen wie folgt: 341 Euro Lebensunterhalt, 146 Euro + 72 Euro Unterkunftsbedarf
(§
65 Abs
1,
2 und
3 SGB III in der Fassung des 22. Gesetzes zur Änderung des
BAföG - 22. BAföGÄndG vom 23.12.2007, BGBl I 3254), insgesamt 559 Euro.
Die Klägerin ist auch von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Sie durchläuft eine dem Grunde nach förderungsfähige
Ausbildung iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II
sprechen könnten, sind vom LSG nicht festgestellt und von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen des
§ 7 Abs 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Der Gewährung des Zuschusses steht im konkreten Fall auch nicht § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II entgegen. Danach gilt § 22 Abs 7
Satz 1 SGB II nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist.
Die Regelung findet auf die Klägerin keine Anwendung, denn sie wohnte bereits vor Inkrafttreten des SGB II außerhalb der elterlichen
Wohnung.
3. Ob die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bestehend aus BAB, Ausbildungsvergütung und Kindergeld sowie
möglicherweise einem Darlehen sowie ihres angemessenen Unterkunftsbedarfs iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf einen
Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hat, kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden.
Gemäß § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II wird dem nach den zuvor dargelegten Kriterien bestimmten Personenkreis ein
Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) gewährt. Es ist mithin nach dem Wortlaut
des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zuschussfähig. Demnach
gilt es zweierlei festzustellen: Einerseits ist die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz
1 SGB II zu bestimmen (a). Zum zweiten ist der konkrete Unterkunftsbedarf des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach
dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des SGB II zu ermitteln (b). Der dann nicht durch sein Einkommen - insbesondere
in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckte Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II - gedeckelt
durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil
- zu erbringen (c).
a) § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II verweist ausdrücklich auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden vom Grundsicherungsträger Leistungen
für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hieraus folgt nach
übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch im Rahmen der Zuschussgewährung nur Leistungen für
Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger übernommen werden, die angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne sind
(vgl OVG Bremen, Beschluss vom 19.2.2008 - S 2 B 538/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2009 - L 5 AS 74/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09; Frank in Hohm, GK-SGB II, Stand V/2008, § 22 RdNr 84; Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
2009, § 22 SGB II RdNr 55; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 24 ff; Piepenstock in Juris-PK
SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 156). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist iS des § 22 Abs
1 Satz 1 SGB II dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält
(vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 und 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II deutlich,
dass unangemessene Aufwendungen nicht berücksichtigt werden (vgl auch BT-Drucks 16/1410, S 24). Inwieweit das auch für die
Übergangszeit nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bzw für die dort benannten Gründe der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Kostensenkung
gilt, kann hier dahinstehen.
Der Beklagte hatte im vorliegenden Fall zwar zunächst angenommen, dass die Unterkunftskosten der Klägerin mit 380 Euro brutto
warm monatlich unangemessen seien. Das LSG hat jedoch - von dem revisionsführenden Beklagten nicht angegriffen, sondern als
"unstreitig" gestellt bezeichnet - auf Grundlage der von der Beklagten vorgenommenen Ermittlungen der örtlich angemessenen
Vergleichsmiete festgestellt, die tatsächlich von der Klägerin gezahlte Bruttowarmmiete halte sich in deren Grenzen.
Allerdings wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren von den angemessenen Heizkosten einen Abzug für die Kosten
der Warmwasserbereitung (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 und vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R) vorzunehmen haben. Soweit das LSG die Auffassung vertritt, im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB
II habe dieser Abzug zu unterbleiben (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 27.3.2009 - L 6 AS 340/08 B ER), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das LSG begründet seine Auffassung damit, dass der nach § 22 Abs 7 SGB II Leistungsberechtigte
keine Regelleistung nach § 20 SGB II beziehe, in der die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten seien, und der in die
Ausbildungsförderungsleistungen einfließende Anteil für Unterkunftskosten werde anders, also ohne den Abzug der Warmwasserkosten
berechnet. Dabei wird verkannt, dass im Falle des § 22 Abs 7 SGB II der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB
II festzustellen ist. Daraus folgt jedoch, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezuschusst werden sollen, als die,
die nach den Regeln des SGB II angemessen sind.
b) Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung folgt zudem, dass
der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden iS des § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II an Hand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung"
nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln ist. Soweit das LSG hier den in der Ausbildungsleistung enthaltenen
Unterkunftsbedarf herausrechnet und nur diesen dem isolierten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gegenüberstellt, widerspricht
dieses ebenso dem Wortlaut des §
22 Abs
7 Satz 1 SGB II wie die Auffassung, der Unterkunftsbedarf nach
SGB III oder
BAföG sei im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den dortigen Unterkunftskosten vorab in Abzug zu bringen (Krauß in
Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 174). Eine derartige rechnerische Verbindung der beiden Leistungen zur Ermittlung
des Unterkunftsbedarfs ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II ist Ausgangspunkt der Berechnung der Zuschusshöhe die Höhe der Unterkunftskosten nach
dem SGB II, also der Unterkunftsbedarf, wie er sich nach dem SGB II ergibt. Der Unterkunftsbedarf nach dem SGB II ist jedoch
sowohl davon abhängig, ob die betreffende Person alleine oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, als auch davon, ob sie über
Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Diese Umstände sind mithin bei der Bestimmung des
Unterkunftsbedarfs zu berücksichtigen.
Die Auffassung des LSG, aus den Worten "... Auszubildende, ... deren Bedarf sich nach §
65 SGB III ... bemisst" sei zu schließen, dass die Bedarfsberechnung sich ausschließlich nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung
bemesse, geht fehl. Einerseits wird durch den ersten Halbsatz des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II lediglich der anspruchsberechtigte
Personenkreis bestimmt. Andererseits folgt aus den Worten "ungedeckte" Kosten, dass die Differenz zwischen zwei Größen zu
bestimmen ist. Eine Größe ist dabei die Leistung, wie sie sich nach den Regeln des
BAföG oder des
SGB III berechnet. Insoweit war es auch erforderlich, nicht nur den Kreis der Leistungsbezieher nach
BAföG und
SGB III zu benennen, sondern insbesondere auf die Berechnung ihres Bedarfs nach diesen Gesetzen hinzuweisen. Den Bedarf nach den
Regeln der Ausbildungsförderung zu kennen, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer ungedeckten Differenz. Es ist
vielmehr eine weitere Größe, der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II, erforderlich. Dieser kann jedoch nur nach
den dortigen Regeln bestimmt werden. Der Bedarf nach
SGB III und
BAföG werden dabei gleichwohl schon hier berücksichtigt, denn er fließt in die Berechnung ein, und zwar als den Grundsicherungsbedarf
mindernde Leistung, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Dieses Vorgehen entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. In der praktischen Anwendung des SGB II hatte sich gezeigt,
dass die von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden wegen der pauschalierten Unterkunftsbedarfsbemessung
in
BAföG und
SGB III vielfach - anders als SGB II-Leistungsberechtigte - ihre Unterkunftskosten nicht decken können. In der Folge wurden - der
Intention der Grundsicherung zuwiderlaufende - Ausbildungsabbrüche verzeichnet (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). Um die vorzeitige
Beendigung einer Ausbildung und damit einhergehend die Verminderung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, ist es
im Sinne des erwerbszentrierten Grundsicherungssystems somit konsequent, einen bedarfsabhängigen Ausgleich der ungedeckten
Kosten vorzunehmen. Hieraus folgt, dass im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des
Grundsicherungsrechts zu erfolgen hat.
Die Begründung des Gesetzesentwurfs bestätigt dies. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Zuschussgewährung setze
voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und dass diese nach Berücksichtigung
von Einkommen und Vermögen ungedeckt seien (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). In Zusammenschau mit dem Hinweis auf die tatsächlichen
angemessenen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kann das "Entstehen von Unterkunftsaufwendungen" nur so verstanden
werden, dass ein Unterkunftsbedarf nach dem SGB II festzustellen ist. Insoweit erschließt sich auch die in der Drucksache
erwähnte Verbindung zum Einkommen und Vermögen, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Die Höhe des zu berücksichtigenden
Einkommens und Vermögens kann nämlich die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Die Außerachtlassung von
Einkommen und Vermögen, wie sie aus den Ausführungen des LSG folgt, kann schon mit Rücksicht darauf, dass es sich auch bei
dem Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II um eine Grundsicherungsleistung handelt, nicht in Betracht gezogen werden.
Die Regelung des § 22 Abs 7 SGB II ist in das System der Grundsicherung eingebettet und nimmt - wie oben bereits dargelegt
- auch auf Parameter aus diesem System Bezug. Dessen Regeln zu missachten wäre mithin bereits für sich genommen ein Systembruch.
Dagegen spricht auch nicht, dass nach § 19 Satz 2 SGB II der Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II nicht als Alg II gilt. Bereits
die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche Regelung als Alg II zu behandeln gewesen wäre. Darüber hinaus
verdeutlicht die Begründung für die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II deren eigentlichen Sinn. Es sollte der Eintritt von Sozialversicherungspflicht
durch den Zuschuss verhindert werden (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24, 23), die von der Gewährung von Alg II abhängig ist. Ein
Rückschluss auf eine von den Grundregeln des SGB II abweichende Berechnung der "angemessenen Unterkunftskosten" kann hieraus
jedenfalls nicht gezogen werden.
Auch Bedenken, dass zu klären sei, wie Einkommen und BAB oder
BAföG im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien, sprechen nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Zwar ist
es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet
wird. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen ihren bedarfsdeckenden Einsatz bei der Berechnung der SGB II-Leistung. Entsprechend
der Anrechnung der Vergütung bei der Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung.
BAföG oder BAB sind daher bei entsprechenden Einkünften auch nur in geringerem Umfang als bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Insoweit
unterscheidet sich die Situation, in der die eigene Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis als Einkommen bei der Berechnung
der Sozialleistung berücksichtigt wird, von der, in der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Einkommen eines Elternteils zur
Bedarfsdeckung nach § 9 Abs 2 SGB II herangezogen wird, das bereits schon einmal bei der Höhe der Ausbildungsförderungsleistung
angerechnet wurde (§ 11 Abs 2 Nr 8 SGB II). Der Grundgedanke des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II, das schon einmal herangezogene Einkommen
von einer nochmaligen Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II auszunehmen, ist bereits deswegen nicht auf die vorliegende
Gestaltung übertragbar, weil, anders als das Elterneinkommen, die Ausbildungsvergütung neben der BAB dem Auszubildenden tatsächlich
zufließt und das Geld aus Vergütung und Förderleistung dem Auszubildenden tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts
zur Verfügung steht. Gleiches gilt für Kindergeld, das von dem bezugsberechtigten Elternteil an das außerhalb des Elternhauses
wohnende Kind weitergeleitet wird (vgl BSG, Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Kann der Auszubildende mit diesem gesamten Einkommen seinen Bedarf decken, besteht
kein Anlass, von der Gefahr des Abbruchs der Ausbildung wegen ungedeckter Unterkunftskosten auszugehen und einen Zuschuss
zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die lediglich rein rechnerisch nicht gedeckt sind.
Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind,
ist dieses hinzunehmen. § 22 Abs 7 SGB II sieht zwar letztlich einen Vergleich auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten
Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB
II. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte Bedarfsprüfung nach den Regeln des SGB II, dass es nicht auf derartige
Unterschiede ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist.
Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder
der beiden zur Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann.
c) Die Höhe des Zuschusses richtet sich alsdann grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach
der Prüfung gemäß den Regeln von §§ 9, 11, 12 SGB II iVm § 13 SGB II und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg
II-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf
nach dem SGB II und dem in der
BAföG- oder
SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (so auch LSG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09). Zwar vermag der Senat hierfür allein im Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II keine Stütze zu finden. Danach ist der Zuschuss
zu den ungedeckten Kosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu zahlen. Gleichwohl rechtfertigt sich die oben beschriebene Begrenzung
auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungen durch eine nach der Gesetzesbegründung gebotene teleologische Reduktion.
In der Gesetzesbegründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Problemlage des Abbruchs der Ausbildung wegen
"ungedeckter" Unterkunftskosten daraus ergebe, dass bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung lediglich ein pauschalierter
Unterkunftsbedarf berücksichtigt werde. Dieser reicht häufig nicht aus, um die tatsächlichen Unterkunftskosten zu decken.
Um nun gleichwohl eine, wie es in der Begründung wörtlich heißt, "... unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen
..." (BT-Drucks 16/1410, S 24), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Wie eingangs bereits dargelegt, weist bereits
das Wort "ungedeckt" darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei "Vergleichslagen" zu betrachten ist. Unter Berücksichtigung
der Ausführungen zum Ausgleich der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten nach §
13 Abs
2 und
3 BAföG durch die SGB II-Leistung liegt es daher nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe als Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen
diesen beiden Größen zubilligen wollen. Hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren.
4. Ob und ggf in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II hat, vermochte
der Senat an Hand der Feststellungen des LSG nicht zu bestimmen. Für den konkreten Fall folgt aus den vorhergehenden Ausführungen:
Der Regelleistungsbedarf der Klägerin und der noch endgültig vom LSG festzustellende Unterkunftsbedarf sind dem Einkommen
der Klägerin aus Ausbildungsvergütung, Kindergeld und BAB sowie ggf dem gewährten Darlehen gegenüber zu stellen. Der Nettobetrag
der Ausbildungsvergütung, die hier vom LSG für den gesamten streitigen Zeitraum der Höhe nach zu ermitteln sein wird, ist
vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berücksichtigung
freigestellten Anteile nach der Alg II-V zu bereinigen. Die gezahlte BAB nach §
65 SGB III ist, anders als die Leistung nach dem
BAföG, nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme iS des §
11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu bereinigen (vgl zum
BAföG: BSG, Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der 14. Senat hat einen ausbildungsbedingten Anteil aus dem
BAföG als zweckbestimmte Einnahme anerkannt. Die BAB selbst enthält jedoch keinen derartigen Anteil (vgl Fachliche Hinweise der
BA zu § 11, Stand 20.8.2009, RdNr 11.102). Das folgt einerseits aus dem Wortlaut von §§
65 und
66 SGB III, in denen lediglich auf den Bedarf für den Lebensunterhalt abgestellt wird (vgl hierzu Urmersbach in Eicher/Schlegel,
SGB III, Stand V/2007, §
59 RdNr 33a). Andererseits beinhaltet das
SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs, wie die Übernahme von Fahrtkosten (§
67 SGB III) oder Lehrgangskosten (§
69 SGB III). Hier wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass diese Leistungen, soweit sie im konkreten Fall in die Gesamtleistung der
BA eingeflossen sind, als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II von der Einkommensberücksichtigung
freizustellen sind.
Schließlich ist das nach dem SGB II zu berücksichtigende Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen
gegenüberzustellen. Zur Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen zunächst zur Deckung
der Regelleistung nach § 19 Satz 3 SGB II heranzuziehen und dann, sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der
Kosten für Unterkunft und Heizung. Der verbleibende Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten ist alsdann als Zuschuss nach
§ 22 Abs 7 Satz 1 SGB II zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3. beschriebenen Differenzbetrag.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.