Gründe
Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich
zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten
und des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es
ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Der
Rechtsstreit betrifft, nachdem die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid vom 23.1.2015 bereits
erstinstanzlich obsiegt hatte und der Beklagte keine Berufung eingelegt hat, nur die Frage der Zulässigkeit der zugleich erhobenen
Leistungsklage. Die Verneinung der Zulässigkeit der Leistungsklage durch die Vorinstanzen wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf, sondern beruht auf bereits vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R - BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des BVerfG (Kammerbeschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - BVerfGK 5, 237 ff) und des BSG (Beschluss vom 16.2.2012 - B 9 SB 48/11 B - juris) verhalten sich zur Frage der Zulässigkeit einer Leistungsklage in der vorliegend gegebenen Konstellation nicht. Auch weitere
von der Klägerin angeführte Entscheidungen betreffen nicht die hier für das LSG allein streitentscheidende prozessuale Frage
in der vorliegenden Fallgestaltung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG einen von einem im Urteil des BSG vom 1.7.2009 (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R - BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5) enthaltenen Rechtssatz abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene
Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG).