Gründe:
I
Der Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 382 Euro, eines Mehrbedarfszuschlags für Ernährung in Höhe von 38,20
Euro sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 24.6.2013; Widerspruchsbescheid vom 2.8.2013). Seine Berufung
gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 3.2.2015 hatte keinen Erfolg (Urteil des LSG vom 10.2.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt,
der dem Kläger monatlich bewilligte Regelleistungsbetrag entspreche dem in § 20 Abs 2 S 1 SGB II vorgesehenen Regelbedarf für alleinstehende hilfebedürftige Personen. Der Senat sei nicht davon überzeugt, dass die Bestimmung
des Regelbedarfs verfassungswidrig sei. Nach dem Urteil des BVerfG vom 23.7.2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvL 1691/13) bestehe hierzu keine Veranlassung. Auch hinsichtlich der weiteren Anträge habe die Berufung keinen Erfolg. Die Anträge zu
1.1, 1.2. und 2. seien bereits unzulässig, weil hiermit kein zulässiger Klagegegenstand im Sinne des
SGG bezeichnet werde. Eine Nichtigkeitsfeststellung setze die Bezeichnung eines konkreten Verwaltungsaktes voraus, wohingegen
der Kläger die Feststellungen der Nichtigkeit des SGB II und der darauf beruhenden Verwaltungsakte insgesamt begehre. Soweit der Kläger anrege, das Verfahren gemäß Art
100 Abs
1 GG auszusetzen, weil er nicht nur die Regelsatzbemessung für verfassungswidrig halte, sondern auch die Sanktionsnormen des SGB II, sei hierauf nicht näher einzugehen, weil ein Sanktionsbescheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und begehrt die Bewilligung von
PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt
es hier.
Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens in beiden Instanzen sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung
der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Bezogen auf das Urteil des LSG vom 10.2.2016 (L 18 AS 472/15) stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Insofern macht der Kläger geltend, das LSG sei seinen Beweisanträgen nicht nachgegangen und habe nicht dargelegt, nach
welcher Berechnungsmethode die Höhe des Einzelbedarfs für Ernährung/Getränke, Tagessatz (in 2013) von 4,45 Euro, festgelegt
worden sei und wie ein Mensch davon menschenwürdig, insofern mit vollwertiger Ernährung nach den Vorgaben/Empfehlungen der
Deutschen Gesellschaft für Ernährung (über)leben könne. Dies betreffe auch die "verfassungswidrige Erhöhung bzw verfassungswidrige
Anpassung des Regelsatzes ab dem 1.1.2016 (Tagessatz für Ernährung iHv 4,72 Euro ab 1.1.2016)". Er begehre die Feststellung
der Nichtigkeit des SGB II einschließlich der darauf beruhenden Verwaltungsakte und Klärung der Frage, ob die Sanktionsregelungen mit dem Grundrecht
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar seien. Nach den Vorgaben im Sachverständigengutachten
von Rüdiger Böker, Mitglied des Sozialgerichtstags vom 22.11.2010, müsse der Regelsatz auf mindestens 594,93 Euro erhöht werden.
Zu diesem Vorbringen des Klägers verweist der Senat auf die Rechtsprechung des BSG zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für "alleinstehende Leistungsberechtigte" gemäß §§ 19 Abs 1 S 1, 20 Abs 1 und Abs 2 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.3.2011 (BSG Urteile vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 17 und vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 18). Mit diesen Entscheidungen hat das BSG geurteilt, dass die Höhe des Regelbedarfs ab 1.1.2011 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden ist, soweit der
Regelbedarf für Alleinstehende und erwachsene Ehepartner, die zusammenleben, sowie für Erwachsene in einem Paarhaushalt mit
Kind und ein Kind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahrs betroffen ist. Diese Rechtsprechung ist durch das BVerfG bestätigt
worden, sodass Klärungsbedarf - bezogen auf den hier streitigen Zeitraum - nicht gegeben ist.
Auch ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) rügen könnte. Weiter ist nicht ersichtlich, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler
des LSG (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) darzulegen. Hierfür liegt kein Anhalt vor.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
73a SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.
Die von ihm persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen,
weil sie insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.