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BSG, Beschluss vom 20.08.2015 - 5 R 16/15
Rente wegen voller Erwerbsminderung Grundsatzrüge Begriff der Arbeitslosigkeit Noch nicht festgestellte Tatsache
1. Für die Auslegung des Begriffs der Arbeitslosigkeit in § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist grundsätzlich auf das Recht der Arbeitslosenversicherung zurückzugreifen, wobei auf das Recht abzustellen ist, das während der Zeit der behaupteten Arbeitslosigkeit galt.
2. Nach § 101 Abs. 1 S. 1 AFG ist arbeitslos "ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt".
3. Das (voraussichtlich) Vorübergehende des beschäftigungslosen Zustands zeigt sich grundsätzlich darin, dass der Arbeitnehmer noch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
4. Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kann nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 21.05.2015 L 21 R 467/13 , SG Frankfurt (Oder) S 22 R 90/10
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

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