BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - 5 R 171/19
Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 22.05.2019 L 8 R 414/18 , SG Berlin 26.04.2018 S 141 R 5186/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
22. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.5.2019 mit einem am 4.7.2019
beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die
Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 5.9.2019 verlängert
worden (§
160a Abs
2 S 2
SGG).
Mit am 29.8.2019 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 27.8.2019 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die
Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist, auch nach nochmaliger Belehrung des Klägers mit
Schreiben der Vorsitzenden vom 29.8.2019 nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§
160a Abs
2 S 1 und 2, §
73 Abs
4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.