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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.08.2015 - 8 SO 327/13
Sozialhilfe Rechtmäßigkeit eines Persönlichen Budgets Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers Zweck des trägerübergreifenden PB Schwerst- und mehrfach behinderte Menschen
1. Im Sozialhilferecht sind für die Bemessung des Persönlichen Budgets grundsätzlich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 3 SGB XII maßgeblich.
2. Eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer kann bei der Bemessung des PB in aller Regel nicht berücksichtigt werden.
3. Sinn und Zweck des trägerübergreifenden PB ist eine zwischen den jeweiligen Leistungsträgern abgestimmte Leistungserbringung "aus einer Hand".
4. Insbesondere schwerst- und mehrfach behinderte Menschen werden durch die Zusammenführung der Teilleistungen in ein Budget in die Lage versetzt, ihren Hilfebedarf zielgerichteter geltend zu machen und die Leistungen wirtschaftlicher und wirksamer einzusetzen.
Normenkette:
SGB XII §§ 53 ff.
,
SGB XII § 75 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Stade 30.05.2013 S 33 SO 114/11
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 30. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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