Gründe:
Mit Urteil vom 4.6.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom
2.12.2014 ebenso wie die im Verfahren vor dem LSG zusätzlich gestellten Anträge zurückgewiesen. Die Revision hat das LSG nicht
zugelassen. Der Kläger hat unter Vorlage einer "Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", die
mit der Anlage zur Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) eingeführt worden war, innerhalb
der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Nach einheitlicher Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes setzt die Bewilligung von PKH ferner voraus, dass nicht nur der Antrag,
sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular
(§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
117 Abs
4 ZPO) innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 §
117 Nr
2 und 6; BVerfG Kammerbeschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - Juris RdNr 1; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 5.2.2010 - B 2 U 287/09 B -; BVerwG Buchholz 310 §
166 VwGO Nr 38; BFHE 193, 528; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884). Der Kläger hat diese Erklärung am 27.7.2015 auf dem Vordruck abgegeben, der mit der PKHVV eingeführt worden war. Die PKHVV
ist jedoch gemäß § 4 S 2 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34)
am 22.1.2014 außer Kraft getreten. Stattdessen ist seither gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG, §
117 Abs
4, Abs
3 S 1
ZPO iVm §
1 PKHFV auch im sozialgerichtlichen Verfahren das Formular zu verwenden, das in der Anlage der PKHFV enthalten ist. Dieses
insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Angaben zu den Wohnverhältnissen neu gestaltete Formular hat der Kläger nicht
verwendet, obwohl ihn das LSG in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im angefochtenen Urteil - hervorgehoben durch Fettdruck
- darüber belehrt hat. Schon aus diesem Grund scheidet somit eine PKH-Bewilligung aus. Ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts
an den Kläger, dass das neue Formular zu verwenden ist, war nicht möglich, weil dieser den alten Vordruck am letzten Tag der
Beschwerdefrist eingereicht hat. Überdies ist auch der alte Vordruck unvollständig ausgefüllt. So fehlen Angaben, ob ein "Bank-,
Giro-, Sparkonto und dergleichen" vorhanden ist. Schließlich ergibt sich nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung
des Vorbringens des Klägers auch sonst keine Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde und ebenso keine
Aussicht, dass der Kläger in der Sache schlussendlich Erfolg haben könnte.
Da somit PKH nicht zu bewilligen ist, hat der Kläger nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.