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BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - 5 R 222/14
Grundsatzrüge Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
1. Mit der Frage, wie die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" auszulegen sind, wird keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl. § 162 SGG) gestellt, die der Senat grundsätzlich mit "ja" oder "nein" beantworten könnte.
2. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
3. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 162
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 22.05.2014 L 10 R 90/11 , SG Hannover S 4 R 446/07
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: