BSG, Beschluss vom 19.08.2015 - 5 R 222/15
Vorinstanzen: LSG Thüringen 29.04.2015 L 12 R 974/10 , SG Gotha S 19 R 1762/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. April
2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 15.5.2015 zugestellten Urteil des Thüringer LSG mit einem
am 12.6.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt,
die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
ist daraufhin bis zum 17.8.2015 verlängert worden (§
160a Abs
2 S 2
SGG).
Mit Schriftsatz vom 27.7.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne die Beschwerde
zu begründen. Diese hätte nunmehr bis zum Ablauf der Begründungsfrist durch einen anderen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
begründet werden müssen. Innerhalb der verlängerten Frist ist jedoch keine Beschwerdebegründung vorgelegt worden.
Die Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.