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BSG, Beschluss vom 10.10.2017 - 5 R 251/17
Höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Formgerechte Begründung Verbot von Überraschungsentscheidungen
1. Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht kommen nur in Betracht, wenn das LSG einen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung übergangen hat.
2. Wird eine Verletzung des § 103 SGG gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
3. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können.
4. Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten,
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 24.02.2017 L 21 R 907/14 , SG Detmold 18.09.2014 S 20 R 1588/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: