Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
3. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt F. aus L. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Witwerrente und die Rückforderung von Leistungen. Mit Urteil
vom 3.5.2019 hat das LSG Nordrhein-Westfalen ebenso wie zuvor das SG die Voraussetzungen für die Rücknahme und die Rückforderung bejaht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt, mit der er einen Verfahrensfehler geltend macht (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
II
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Einen Verfahrensfehler hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet iS des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfahrensmangels in Form eines Gehörsverstoßes hat der Kläger nicht schlüssig
dargetan. Eine Verletzung von Art
103 Abs
1 GG und §
62 SGG liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen
einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern
ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben könnten.
Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; sie müssen nur
das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten
(stRspr des BVerfG, zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303, 304 = juris RdNr 9 ff mwN; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - BVerfGK 7, 485, 488 = juris RdNr 18). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen
Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt
(vgl BVerfGE 22, 267, 274) oder wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung
ist, nicht eingeht, es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfGE 86, 133, 146).
Der Kläger rügt, das LSG habe zu Unrecht Abschnitt 38 des Indian Christian Marriage Act 1872 nicht berücksichtigt und damit
die Unwirksamkeit seiner Ehe ignoriert. Ebenfalls keine Berücksichtigung gefunden habe der Umstand, dass für Frau M. T. ein
Visum für Deutschland mit dem Zusatz "nur zur Eheschließung mit J. K." und damit nur im Hinblick auf eine noch zu erfolgende
Eheschließung erteilt worden sei. Mit diesem Vortrag wendet sich der Kläger gegen die rechtliche Bewertung des LSG, er sei
aufgrund der am 5.7.2000 durch den katholischen Pfarrer J. T. in der St. T. Church in K. (K. - Indien) geschlossenen Ehe wirksam
verheiratet. Das Vorbringen ist hingegen nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu belegen. Das LSG hat seine Entscheidung maßgeblich
unter Bezugnahme auf die von ihm als zutreffend erachteten Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils begründet (§
153 Abs
2 SGG). Das SG hat für seine Bewertung auf den Indian Christian Marriage Act von 1872 abgestellt und insbesondere ausgeführt, nach dessen
Abschnitt 77 seien Eheschließungen, die in Übereinstimmung mit den Abschnitten 4 und 5 (dh den Regelungen über die zur Eheschließung
befugten Personen) stattgefunden haben, nicht allein deshalb ungültig, weil Unregelmäßigkeiten in Bezug auf dort näher aufgezählte
Umstände (ua "the notice of the marriage") vorliegen. Dass es deshalb der vom Kläger als verletzt angesehenen Regelung in Abschnitt 38 ("Notice of intended marriage before Marriage Registrar") keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, vermag eine Gehörsrüge nicht zu begründen. Das Gleiche gilt für die Umstände
der Visumserteilung für Frau M. T. . Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt ein Recht darauf, gehört zu werden, nicht
aber darauf, dass der Auffassung eines Beteiligten gefolgt wird.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen
sind - wie ausgeführt - nicht erfüllt.
Da keine PKH zu bewilligen ist, ist auch der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt F. abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.