Gründe
Der Kläger begehrt vom beklagten Rentenversicherungsträger die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über
den Monat Mai 2016 hinaus. Das Bayerische LSG hat nach mündlicher Verhandlung im Urteil vom 12.9.2019 einen solchen Anspruch
des Klägers verneint und deshalb seine Berufung gegen das Urteil des SG Augsburg vom 28.11.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargetan werden. Daran fehlt es
hier. Zwar trägt der Kläger vor, das LSG habe sowohl die Wartepflicht gemäß "§
202 SGG in Verbindung mit §
47 Abs.
1 ZPO entsprechend" als auch "aufgrund der unterschiedlichen Besetzung der Richterbänke" seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter
nach Art
101 Abs
1 Satz 2
GG, Art
20 Abs
3 GG und Art 6 EMRK verletzt, weil es seine Entscheidung unter Beteiligung der Richter gefällt habe, die er vor Beginn der mündlichen Verhandlung
abgelehnt habe. Die Mitwirkung dieser Richter sei verfahrensfehlerhaft, da der Beschluss über das Ablehnungsgesuch ihm gegenüber
erst mit der Übermittlung des Verhandlungsprotokolls am 25.10.2019 rechtlich wirksam geworden sei, weil er und sein Prozessbevollmächtigter
bei dem Termin am 12.9.2019 nicht anwesend gewesen seien.
Mit diesem Vorbringen sind die behaupteten Verfahrensmängel jedoch nicht schlüssig bezeichnet. Der Kläger stützt deren Vorliegen
allein darauf, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ihm gegenüber zeitlich erst nach der Entscheidung des LSG über
seine Berufung rechtswirksam geworden sei. Das trifft jedoch nicht zu und vermag deshalb die geltend gemachten Verfahrensmängel
nicht schlüssig zu begründen. Beschlüsse, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung des LSG ergehen, werden unmittelbar mit
ihrer Verkündung wirksam (§
153 Abs
1 iVm §
142 Abs
1, §
132 SGG; vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
142 RdNr 3c; Schütz in jurisPK-
SGG, 2017, §
142 RdNr 8, Stand 5.4.2018). Anders verhält es sich nur bei Beschlüssen, die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden (§
133 Satz 2
SGG - s hierzu zB BSG Beschluss vom 14.2.2018 - B 14 AS 423/16 B - juris RdNr 5 mwN). Dem sofortigen Wirksamwerden des nach Erörterung in mündlicher Verhandlung am 12.9.2019 verkündeten Beschlusses des LSG
über die Ablehnung des Gesuchs auf Richterablehnung steht nicht entgegen, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter
an dieser mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, obwohl sie ordnungsgemäß geladen waren.
Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nicht nur im Hinblick auf die Mitwirkung der
von ihm abgelehnten Richter an dem Berufungsurteil, sondern gerade "aufgrund der unterschiedlichen Besetzung der Richterbänke"
rügt, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, welche prozessuale Vorschrift hierdurch verletzt sein soll. Nach §
60 Abs
1 SGG iVm §
45 Abs
1 ZPO war das LSG hier verpflichtet, zunächst ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter über die Befangenheitsgesuche zu befinden
(vgl "Abschnitt B" der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.9.2019), ehe nach Ablehnung dieser Gesuche der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung in der Sache selbst zu entscheiden
hatte.
Hinsichtlich der weiteren Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren fehlt es
an jeglicher Substantiierung. Die pauschale und nicht näher untermauerte Bezugnahme auf "das pflichtwidrige Verhalten der
abgelehnten Richter" reicht zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht aus.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 und 4
SGG.