Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Verfristete Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts
Berlin- Brandenburg vom 15. Januar 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt für seine in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine höhere Regelaltersrente. Insbesondere
fordert er eine Anpassung auf Westniveau für die Zeiten von März 1967 bis Juni 1990, die Berücksichtigung sämtlicher von ihm
zurückgelegter Zeiten als nachgewiesen (dh nicht lediglich als glaubhaft gemacht) und die Nichtanwendung des Rentenabschlags
von 10,8 %. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.5.2020). Die dagegen erhobene Berufung des Klägers hat das LSG mit Beschluss vom 15.1.2021 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des LSG, der ihm am 19.1.2021 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten
und am 15.2.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 11.2.2021 Beschwerde eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 10.2.2021, das zusammen mit dem vorgenannten
Schreiben eingegangen ist, hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der Berichterstatter hat dem Kläger mit Schreiben vom 16.2.2021 ein Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse übersandt und darauf hingewiesen, dass die Erklärung innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist beim BSG eingehen müsse. Die vom Kläger am 19.2.2021 unterzeichnete Erklärung ist am 1.3.2021 beim BSG eingegangen.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 19.2.2021
endete (§
160a Abs
1, §
64 Abs
2 SGG), zwar den PKH-Antrag gestellt, aber die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Die Erklärung wurde in einem am 19.2.2021
als Einwurf-Einschreiben bei der Post aufgegebenen Briefumschlag übermittelt. Dieser ist erst am 1.3.2021 und damit nach Fristablauf
beim BSG eingegangen.
Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger alles ihm Zumutbare getan hat, um die Erklärung rechtzeitig zu übersenden (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2007 - B 5a R 340/07 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 6 RdNr 5). Zwar trägt er keine Verantwortung dafür, dass die am 19.2.2021 zur Post gegebene Sendung erst 10 Tage später beim BSG eingegangen ist. Auch bei ordnungsgemäßer Postbeförderung hätte aber eine erst am letzten Tag der Frist zur Post gegebene
Sendung nicht mehr innerhalb der Frist bei Gericht eingehen können. Dass die Erklärung innerhalb der Beschwerdefrist beim
BSG eingehen muss, ist dem Kläger sowohl in den Erläuterungen zur PKH am Ende des Beschlusses des LSG (dort Seite 21) als auch nochmals im Schreiben des Berichterstatters vom 16.2.2021 eindeutig mitgeteilt worden. Dennoch hat er von der Möglichkeit
einer Übersendung etwa per Telefax keinen Gebrauch gemacht. Seine Ansicht, die Übermittlung des PKH-Formulars durch das Gericht
an ihn sei die Folge seines rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Schreibens vom 11.2.2021 und deshalb sei seine Rückantwort
per Einschreiben vom 19.2.2021 in jedem Falle fristgerecht, trifft nicht zu und kann ihn auch nicht unter dem Gesichtspunkt
eines unvermeidbaren Rechtsirrtums entlasten.
Ungeachtet der fehlenden formalen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH ist auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der
vom Kläger beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nicht erkennbar (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). Nach §
160 Abs
2 SGG darf die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Es ist nach Durchsicht der Akten nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen dieser Revisionszulassungsgründe
mit Erfolg geltend machen könnte. Dass der Kläger der Meinung ist, das LSG habe falsch entschieden, vermag eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Ebenso wenig vermittelt das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) einen Anspruch darauf, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten folgt.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der
PKH (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist unzulässig, da sie nicht
von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 §
160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.