Rente wegen Erwerbsminderung
Restleistungsvermögen des Versicherten
Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Versicherten als Folge von qualitativen Leistungseinschränkungen
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
Benennung einer Verweisungstätigkeit
Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über Oktober 2010 hinaus. Die Beklagte lehnte
seinen Antrag mit Bescheid vom 27.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.3.2011 ab. Mit Urteil vom 17.10.2018
hat das Bayerische LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG Nürnberg vom 20.8.2014 zurückgewiesen.
Dem Kläger seien im November 2010 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr möglich
gewesen. Nahezu alle Sachverständigen seien zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers zwar qualitative,
nicht aber quantitative Einschränkungen seiner Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit sich brächten. Der auf
Antrag des Klägers nach §
109 SGG gehörte Sachverständige Dr. K. sei zwar zu einer zeitlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf unter drei Stunden gekommen,
jedoch nicht im Rahmen einer eigenen Untersuchung, sondern durch Übernahme der Einschätzung des von ihm selbst beauftragten
Diplom-Psychologen Dr. Ku. Dessen Äußerungen hätten, da nicht vom Gericht autorisiert, praktisch kein Gewicht. Selbst wenn
man - anders als der Senat - Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte, würde es
am Vorliegen einer schweren spezifischen Behinderung oder der Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen fehlen. Sähe man
entgegen der Ansicht der Beklagten und des Senats die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit als erforderlich an,
käme die vorsorglich von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Pförtners in Betracht. Weitere Ermittlungen zum aktuellen
Gesundheitszustand des Klägers seien nicht erforderlich gewesen, weil nach November 2012 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nicht mehr vorgelegen hätten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG und rügt Verfahrensmängel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
1. Der Kläger macht zunächst einen Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen §
118 Abs
1 SGG iVm §
407a ZPO geltend. Das LSG habe ein verwertbares und für ihn günstiges Gutachten bei seiner Entscheidung nicht einbezogen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler hier nicht hinreichend bezeichnet. Nach §
407a Abs
3 S 1
ZPO ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen
Person bedient, hat er diese nach §
407a Abs
3 S 2
ZPO namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung
handelt. Die Grenze der erlaubten Mitarbeit - mit der Folge der Unverwertbarkeit des Gutachtens - ist überschritten, wenn
aus Art und Umfang der Mitarbeit (eines weiteren Arztes) gefolgert werden kann, der beauftragte Sachverständige habe seine
das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben nicht
selbst wahrgenommen, sondern delegiert (vgl BSG Beschluss vom 30.1.2006 - B 2 U 358/05 B - Juris RdNr 3). Seine uneingeschränkte persönliche Verantwortung für das Gutachten erklärt der beauftragte Sachverständige
durch seine Unterschrift mit dem sinngemäßen Zusatz, er habe die Arbeit seines qualifizierten Mitarbeiters selbst nachvollzogen
und sich zu eigen gemacht, er sei aufgrund eigener Überzeugung und Urteilsbildung einverstanden (BSG Beschluss vom 15.7.2004 - B 9 V 24/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr 2 RdNr 6).
Dass das LSG hier zu Unrecht eine unzulässige Übertragung eines wesentlichen Teils der Sachverständigentätigkeit angenommen
hat, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Er behauptet zwar, Dr. K. habe "die Exploration durch den Dipl.-Psychologen
Dr. Ku. eigenverantwortlich geprüft", woraus sich diese Bewertung ergeben soll, legt er hingegen nicht dar. Insbesondere trägt
er nicht vor, dass sich ein entsprechender Zusatz in dem Gutachten findet. Dargelegt werden müsste in diesem Zusammenhang
auch, dass den besonderen Erfordernissen einer psychologischen Begutachtung (persönliches explorierendes Gespräch vgl BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 VU 2/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr 1 RdNr 7) genügt wurde oder warum diese hier nicht bestanden haben sollen. Ebenso wenig wird der
Vortrag, Dr. K. sei unter Aufsicht und fachlicher Anleitung durch Dr. K. tätig geworden, durch konkretes Tatsachenvorbringen
untermauert. Darauf, dass die Tätigkeit von Dr. Ku. in dem dem Gericht vorgelegten Gutachten des Dr. K. ausdrücklich als "psychologische
Mitbeurteilung/begutachtung" im Auftrag von Herrn Dr. K. bezeichnet und im Anschluss an die Darstellung der Anamnese und der
Befunde die Beweisfragen gesondert beantwortet werden, geht die Beschwerdebegründung ebenso wenig ein wie darauf, dass der
Sachverständige Dr. K. bei der Beantwortung der Beweisfragen mehrfach auf die "schmerzspezifisch-psychologisch-psychotherapeutische
Mitbeurteilung" verweist. Auch bleibt offen, inwiefern die Qualifikation des Sachverständigen als Facharzt für Orthopädie,
Physikalische und Rehabilitative Medizin und Zusatzweiterbildungen in Chirotherapie, Rehawesen, Sozialmedizin und spezieller
Schmerztherapie überhaupt eine eigene Bewertung der psychologischen Befunde erlauben würde. Soweit der Kläger ausführt, das
SG habe sich mit den Überlegungen von Dr. Ku. auseinandergesetzt und damit dessen Mitarbeit als rechtmäßig akzeptiert, bleibt
unerwähnt, dass die nachträgliche Genehmigung einer unzulässigen Übertragung des Gutachtenauftrags regelmäßig nicht in Betracht
kommt (vgl Keller in MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, § 118 RdNr 11j ua unter Hinweis auf BSG SozR Nr 81 zu §
128 SGG).
2. Weitere Zulassungsgründe iS des §
160 Abs
2 SGG hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.
a) Mit dem Vorbringen, das Urteil des LSG verstoße in seinen tragenden Gründen gegen "Rechtsgrundsätze" wie sie das BSG zum Verständnis des Tatbestands "Krankheit oder Behinderung" in §
43 Abs
1 S 2 und §
43 Abs
2 S 2
SGB VI aufgestellt habe, wird schon nicht deutlich, welchen Zulassungsgrund der Kläger rügen will. In der Beschwerdebegründung findet
sich hier weder eine konkrete Rechtsfrage (grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) noch eine Gegenüberstellung sich widersprechender Rechtssätze (Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) noch eine ausdrückliche Verfahrensrüge (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). In seiner Beschwerdebegründung zu diesem Punkt setzt sich der Kläger (nur) mit den vom LSG gewürdigten Gutachten und den
vom LSG gezogenen Schlussfolgerungen auseinander und beanstandet die materielle Unrichtigkeit der Entscheidung. Die Ausführungen
enden mit dem Satz: "hätte das LSG den Tatbestand 'Erwerbsminderung' so verstanden wie es das BSG in den beiden Entscheidungen vorgezeichnet hat, hätte es im Sinne einer 'Gesamtwürdigung' der verschiedenen Behinderungen
den Wegfall des Leistungsvermögens bejaht oder jedenfalls die Sachverständigen um eine ergänzende Erläuterung gebeten". Nicht
zuletzt hieraus wird erkennbar, dass der Kläger im Kern die Beweiswürdigung des LSG (vgl §
128 Abs
1 S 1
SGG) kritisiert, womit er nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG von vornherein eine Revisionszulassung nicht erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung
des LSG rügen wollte. Auf die Behauptung der fehlerhaften Rechtsanwendung kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt
werden (stRspr; zB BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
b) Soweit der Kläger meint, die Revision sei gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 und
3 SGG zuzulassen, weil das LSG einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund einer Summierung verneint habe, genügt
auch diese Begründung den Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG oder eines Verfahrensfehlers iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht.
aa) Für eine ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenz fehlt es auch hier an einer Gegenüberstellung sich widersprechender
entscheidungstragender Rechtssätze aus dem Berufungsurteil sowie einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG. Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass das Urteil des LSG auf einer Abweichung von
Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG beruhe. Das LSG hat als Ergebnis seiner Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 SGG) im Urteil ausgeführt, dass sich trotz des eingeschränkten Leistungsbildes des Klägers keine ernsthaften Zweifel daran ergeben,
dass bei dem Kläger ab November 2010 eine Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden hat. Bereits aus diesem
Grund hat es einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nach §
43 SGB VI verneint. Die Ausführungen zur "Summierung" und zur Verweisung auf eine Pförtnertätigkeit erfolgten lediglich hilfsweise
und unter der Betonung, dass der Senat nicht von dem Erfordernis einer entsprechenden Prüfung überzeugt sei.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl ua BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 §
43 Nr 18) darf im Regelfall für die Renten wegen Erwerbsminderung nach §
43 SGB VI davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der zumindest körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - wenn
auch mit qualitativen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann, noch in der Lage ist, erwerbstätig
zu sein (BSG, aaO, RdNr 24). Im ersten Schritt ist festzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten Verrichtungen oder Tätigkeiten
erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden (erster Prüfungsschritt BSG aaO RdNr 25). Nur wenn ernste Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Versicherten als Folge von qualitativen Leistungseinschränkungen
bestehen, stellt sich die Rechtsfrage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische
Leistungsbehinderung vorliegt (zweiter Prüfungsschritt; BSG aaO RdNr 26). Wenn diese Rechtsfrage zu bejahen ist, ist dem Versicherten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen
(dritter Prüfungsschritt; BSG aaO RdNr 27), um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen. Das LSG hatte aber bereits keine ernsten
Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Aus seiner Sicht kam es auf die Rechtsprechung
des BSG zur Summierung (zweiter Prüfungsschritt) und zur Benennung von Verweisungstätigkeiten (dritter Prüfungsschritt) daher nicht
mehr an. Warum gleichwohl eine Divergenz vorliegen soll, legt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig dar. Mit seinem Vortrag
rügt der Kläger allein, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG falsch umgesetzt und zu Unrecht eine Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen verneint. Dies vermag eine Revisionszulassung
wegen Divergenz nicht zu begründen.
bb) Auch den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen §§
128 Abs
2,
117, 62
SGG iVm Art
103 GG hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen
hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruhen
kann (vgl zB BSG Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - Juris RdNr 6 mwN). Ein Beschwerdeführer kann hierbei aber nicht zulässig im Wege einer Gehörsrüge als Verfahrensfehler
geltend machen, dass das LSG seinem Vorbringen in seiner Entscheidung inhaltlich nicht gefolgt ist und sich zu Beweiserhebungen
nicht veranlasst gesehen hat. Die Beschwerdebegründung darf die insoweit einschlägigen, aber nur eingeschränkt möglichen Verfahrensrügen
nicht umgehen: Den Ausschluss der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2 und §
128 Abs
1 S 1
SGG) und die besonderen Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung (BSG Beschluss vom 28.6.2019 - B 1 KR 50/18 B - Juris RdNr 7 mwN).
Die Gehörsrüge des Klägers bezieht sich wiederum nur auf die Frage einer Summierung von Einschränkungen und auf mögliche Verweisungstätigkeiten.
Abgesehen davon, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Verfahren zu einer Pförtner-Tätigkeit detailliert Stellung
genommen hat, zeigt er auch hier nicht auf, dass die Möglichkeit gegeben ist, dass das LSG ohne den Verfahrensmangel zu einem
für ihn günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG Beschluss vom 28.6.1978 - 4 BJ 383/77 - SozR 1500 § 160 Nr 31 S 26 f = Juris RdNr 4), dh ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG die Möglichkeit der Beeinflussung der
Entscheidung besteht.
3. Den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung hat der Kläger ebenfalls nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG dargetan.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 §
160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Bei der vom Kläger aufgeworfenen Frage,
"Ist es einem behinderten Menschen (GdB 80) nebst einer Einschränkung der Benutzbarkeit des rechten Armes sowie Schäden an
der Wirbelsäule und einem Zustand nach Shunt-Operation sowie funktioneller Einäugigkeit wirklich zuzumuten, auf eine Tätigkeit
als Pförtner verwiesen zu werden?",
handelt es sich nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um eine unzulässige Tatsachenfrage. Sie zielt nicht auf die abstrakte
Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, sondern auf die Beurteilung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls (vgl
dazu Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren in ASR 2014, S 90, 95). Ob ein Versicherter bei den vom Kläger genannten "Krankheiten" und "Behinderungen" und einem GdB von 80 wegen Krankheit
oder Behinderung iS des §
43 SGB VI erwerbsgemindert ist und in diesem Zusammenhang möglicherweise das Erfordernis der Benennung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit
besteht, die der Versicherte noch ausüben kann - darauf zielt die Fragestellung -, ist eine Frage der Feststellungen und der
Beweiswürdigung durch die Tatsachengerichte im Einzelfall (§
128 Abs
1 S 1
SGG). Für eine Rente wegen Erwerbsminderung genügt im Übrigen auch nicht die Feststellung von Krankheiten und Behinderungen,
entscheidend sind vielmehr die hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen. Es kommt mithin nicht nur auf eine Diagnosestellung
oder Bezeichnung von Befunden an; vielmehr ist im Rahmen des §
43 SGB VI die negative Beeinflussung des Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen zu prüfen (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6; BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 248/18 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 28.2.2017 - B 13 R 37/16 BH - Juris RdNr 15).
Weder die Anerkennung eines GdB von 80 noch das Vorliegen einer "eingeschränkten Benutzbarkeit des rechten Armes" oder von
"Schäden an der Wirbelsäule" lassen - ohne Feststellung zu hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen sowie eine Beweiswürdigung
im Einzelfall - Schlussfolgerungen auf einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach §
43 SGB VI zu. Der Abgleich der Leistungseinschränkungen mit einer möglichen Verweisungstätigkeit als Pförtner erfordert ebenfalls eine
Wertung im Einzelfall. Dementsprechend fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung einer über den Einzelfall hinausgehenden
grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage. Auch die Relevanz des Bundesteilhabegesetzes und der UN-Behindertenrechtskonvention
in diesem Zusammenhang erschließt sich nicht. Insbesondere lässt aber die Beschwerdebegründung auch hier wiederum Ausführungen
zur Klärungsfähigkeit vermissen, vor allem dazu, dass sich das LSG mit der Verweisung auf eine Pförtnertätigkeit nur "vorsorglich
hilfsweise" auseinandergesetzt hat und die Überlegungen dazu nicht tragend waren.
4. Der Kläger sieht schließlich einen Verstoß gegen §
128 Abs
2 SGG darin, dass das LSG seinen Hilfsantrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab einem späteren Zeitpunkt deshalb
abgelehnt hat, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§
43 Abs
2 S 1 Nr
2 SGB VI) ab November 2012 nicht mehr vorlägen.
Die Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Kläger auch insofern nicht hinreichend dargelegt. Worin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegen soll, weil das LSG die Auffassung vertreten hat, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Erwerbsminderungsrente lägen nicht mehr vor, erschließt sich aus der Begründung nicht. Soweit der Kläger nur und sinngemäß
vorträgt, die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit sei wesentlich durch einen Arbeitsunfall bedingt, will er möglicherweise zum
Ausdruck bringen, das LSG hätte eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach §
53 Abs
1 Nr
1 SGB VI prüfen müssen (vgl dazu §
43 Abs
5 SGB VI). Er sieht ein weiteres Versäumnis darin, dass das LSG keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geprüft habe, weil er
von der Beklagten nicht auf Möglichkeiten der Verlängerung des 5-Jahreszeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs
4 SGB VI hingewiesen worden sei. Mit beiden Begründungen beanstandet er eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG, die nicht
zur Zulassung der Revision führen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.