Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom
26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG für das Saarland vom 26.6.2014 mit einem am 26.8.2014
beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.8.2014 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist
um einen Monat zu verlängern.
Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 29.10.2014 verlängert worden (§
160a Abs
2 S 2
SGG).
Mit dem am 6.10.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne
die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte
begründet worden (§
160a Abs
2 S 1 und 2, §
73 Abs
4 SGG).
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.