Gründe:
Mit Beschluss vom 3.12.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Entrichtung freiwilliger Beiträge
ab 3.4.1998 sowie auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten für Zeiten vom 15.11.1967 bis 1974 sowie vom 19.11.1974 bis 28.5.1976
verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G. M. aus B. beizuordnen. In der Beschwerdebegründung
werden Verfahrensfehler, Rechtsprechungsabweichung und grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- die Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Sofern der Kläger die Verletzung von §
153 Abs
4 S 1
SGG rügt, weil die Entscheidung des LSG auf "fehlerhaftem Ermessensgebrauch" beruhe, hat er einen Verfahrensfehler nicht hinreichend
bezeichnet.
Das LSG kann die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen
ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Diese Entscheidung kann
im Revisionsverfahren nur darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch
gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 4; Nr 13 S 38; BSG vom 11.12.2002 - B 6 KA 13/02 B - Juris RdNr 8). Für die Ermessensentscheidung sind unter anderem die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen
relevant. Ist bei Abwägung aller danach zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche
Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen, liegt eine grobe Fehleinschätzung
im obigen Sinne vor (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG vom 11.12.2002 - B 6 KA 13/02 B - Juris RdNr 9).
Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass die Entscheidung im Beschlussweg gegen seinen im Berufungsverfahren ausdrücklich
geäußerten Willen ergangen sei. Mit seinem Vortrag, dem Verfahren liege eine besonders komplexe prozessuale Situation aufgrund
verschiedener Parallelverfahren und er - der Kläger - sei mit der Prozessführung ohne anwaltliche Hilfe sichtlich überfordert
gewesen, hat er auch keine grobe Fehleinschätzung des LSG aufgezeigt. Dass der Fall des Klägers besondere rechtliche Schwierigkeiten
aufweise, die einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren entgegenstünden, hat er ebenfalls nicht dargetan. Anhaltspunkte
für sachfremde Erwägungen hat er ebenfalls nicht behauptet.
Soweit der Kläger rügt, er habe nicht die Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor
dem LSG darzulegen, hat er eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) nicht ausreichend bezeichnet. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu,
die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst
verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder
bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl BVerfGE 65, 293, 295 f mwN = SozR 1100 Art 103 Nr 5 S 3 f; BSG vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris RdNr 5; BSG vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat, muss
die Beschwerdebegründung besondere Umstände des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann
(vgl BVerfGE 54, 86, 91 f mwN). Derartige besondere Einzelfallumstände schildert der Kläger nicht. Zudem hat er nicht dargelegt, was er beim
LSG unternommen hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, und dass seine diesbezüglichen Bemühungen erfolglos gewesen
sind. Schließlich muss aus der Beschwerdebegründung grundsätzlich ersichtlich sein, was der Beschwerdeführer bei ordnungsgemäßer
Gehörsgewährung vorgetragen hätte, um prüfen zu können, ob das verhinderte Vorbringen Einfluss auf die Entscheidung gehabt
haben könnte und damit die Gehörsverletzung möglicherweise für die erlassene Entscheidung kausal gewesen sei (vgl Kummer,
Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 700 mwN). Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.
Auch die Divergenzrüge hat keinen Erfolg. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des
LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die
Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene
Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung
erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die
oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum
Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hat schon keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG herausgestellt, mit dem dieses der Rechtsprechung des
BSG widersprochen habe. Er macht vielmehr geltend, das vom LSG ausgeübte Ermessen habe die Frage, §
153 Abs
4 SGG in einer für die Beteiligten schonenden Weise auszulegen und anzuwenden, nicht umfasst. Es sei damit von der Rechtsprechung
des BSG (Beschluss vom 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B) abgewichen.
Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG nicht dargetan. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb
das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung
einer Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt.
Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich
verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN).
Schließlich hat auch die Grundsatzrüge keinen Erfolg. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt
sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich
ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht
zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen
(zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "inwieweit einer nicht anwaltlichen vertretenen Naturalpartei, die
mit dem schriftlichen Führen des Verfahrens ersichtlich überfordert ist, rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung
zu gewähren ist und inwieweit dies in Ermessensüberlegungen nach §
153 Abs.
4 SGG einzubeziehen ist."
Mit dieser Frage ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Jedenfalls ist nicht dargelegt, warum die
bisherige oberstgerichtliche Rechtsprechung für eine Beantwortung nicht ausreichen könnte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger für das Beschwerdeverfahren
vor dem BSG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M nicht gewährt werden (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1, §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.