Gründe:
Mit Beschluss vom 2.11.2016 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe
verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger beruft sich auf einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht iS von §
103 SGG. Hierzu trägt er vor, er habe - anknüpfend an seine Beweisanträge im erstinstanzlichen Verfahren - in seiner Berufungsbegründung
vom 7.7.2016 hinreichend deutlich gemacht, dass er das Gutachten aus dem Jahr 2009 für überholt erachtet und die Einholung
eines neuen Gutachtens zur Ermittlung der Rehabilitationsfähigkeit begehrt.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des §
103 SGG nicht schlüssig bezeichnet. Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, im Berufungsverfahren einen ordnungsgemäßen Beweisantrag
gestellt zu haben.
War der Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten,
sind zwar an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Auch ein
unvertretener Beteiligter muss aber einen konkreten Beweisantrag sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte
er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zugreifen
sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11). Diesen Anforderungen ist nicht genügt.
Der Kläger hat in der Berufungsbegründung, die im Übrigen auf den 11.7.2015 datiert (ein Schriftsatz des Klägers vom 7.7.2016
ist in den Gerichtsakten nicht vorhanden), ausgeführt, er mache allgemein sein gesamtes vorinstanzliches Vorbringen zum Gegenstand
der Begründung dieser Berufung. Inwieweit hierin eine Anknüpfung an Beweisanträge im erstinstanzlichen Verfahren liegen soll
(welche Beweisanträge zu welchen Punkten mit welchen Beweismitteln in welchen Schriftsätzen?), legt die Beschwerdebegründung
nicht dar. Einer derartigen Erläuterung hätte es umso mehr bedurft, als der Kläger im Schriftsatz vom 11.7.2015 zu anderen
Fragen ausdrücklich einen Zeugenbeweis angeboten bzw sich vorbehalten hat, einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach
§
109 SGG zu stellen, und damit erkennbar zwischen Beweisanträgen und sonstigem Vorbringen zu differenzieren vermag.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.