Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
17. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2015, das seinem damaligen
Bevollmächtigten (§
73 Abs
6 S 5
SGG) am 12.1.2016 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§
66 SGG) gegen Empfangsbekenntnis (§
63 Abs
2 S 1 iVm §
174 Abs
1 und 4 S 1
ZPO) im Inland wirksam zugestellt (§
135 SGG) worden ist, mit einem von ihm selbst unterzeichneten Faxschreiben vom 7.2.2016 am 8.2.2016 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig
mitgeteilt, die "Begründung und ein Prozesskostenhilfeantrag erfolgt[en] nach Bekanntgabe des Aktenzeichens".
Die Beschwerde des Klägers ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG), weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§
73 Abs
4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§
160a Abs
1 S 2
SGG), die am 12.2.2016 abgelaufen ist (§
64 Abs
2 S 1
SGG), einlegen lassen. Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem
mit Schreiben des BSG vom 9.2.2016 nochmals besonders hingewiesen worden.
Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger in seinem Beschwerdeschreiben zwar angekündigt, aber nicht
innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist unter Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 S 1
SGG, §
117 Abs
4, Abs
3 S 1
ZPO iVm §
1 PKHFV) gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.