Gründe:
Mit Beschluss vom 13.1.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersrente
verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil bzw der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils bzw des Beschlusses besteht.
Der Kläger sieht eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach §§
103,
153 Abs
1 SGG darin, dass das LSG "den Überprüfungsantrag des Klägers gegen den Neufeststellungsbescheid nicht erkannt" habe. Sofern die
Anwendbarkeit des §
103 SGG insofern überhaupt in Betracht kommt, hätte es gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG der Benennung eines Beweisantrages bedurft, dem das LSG zu Unrecht nicht gefolgt sein könnte. Hieran fehlt es selbst ansatzweise.
Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, das Berufungsgericht habe den Streitgegenstand verkannt, indem es von einem isolierten
Vorgehen gegen die Rentenanpassung ausgegangen sei und die Überprüfung des Neufeststellungsanspruchs unberücksichtigt gelassen
habe, fehlt es an der schlüssigen Bezeichnung des behaupteten Verfahrensfehlers. Der angegriffene Beschluss führt auf S 5
ausdrücklich aus: "Die Rentenanpassung selbst bzw die Anrechnung der Unfallrente hat der Kläger nicht mit der Klage angefochten
..." und vermerkt anschließend "Über das mit der Berufung weiterverfolgte Begehren auf Gewährung einer höheren Altersrente
'unter Anrechnung des kumulativ erworbenen Renteneigentums' war nicht zu entscheiden." Die Beschwerdebegründung setzt sich
hiermit nicht auseinander und geht insbesondere nicht auf die naheliegende Möglichkeit ein, dass das Berufungsgericht den
(einzigen) Streitgegenstand gerade in der Neubestimmung des Rentenwerts gesehen habe, sich insofern aber mangels einer einschlägigen
Vorentscheidung der Beklagten nicht zu einer Sachentscheidung ermächtigt gesehen haben könnte. In der Folge mangelt es an
einer schlüssigen Darlegung, durch welchen Hinweis nach §
106 Abs
1 SGG das LSG in oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu einer Beseitigung des hierin liegenden Mangels hätte Anlass geben
können. Ebenso legt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig dar, warum das Berufungsgericht den Kläger durch sein auf §
153 Abs
4 SGG gestütztes Vorgehen willkürlich um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht haben könnte, obwohl das Sozialgericht
mit Einverständnis beider Beteiligter ohne mündliche Verhandlung entschieden hatte (vgl BSG vom 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B - Juris) und der Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsakte bereits in dessen Urteil
erörtert worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.