Gründe:
Mit Beschluss vom 15.12.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint,
weil sie nicht erwerbsgemindert sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
I. Rügt der Beschwerdeführer, das LSG habe die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) verletzt, so muss er in der Beschwerdebegründung (1) einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, den das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffinden kann, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig
hätten erscheinen müssen, (3) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert
hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) schildern, dass und warum die
Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt
aus zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen
Beweisaufnahme gekannt hätte (Senatsbeschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - NJW 2010, 1229; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN und Nr 21 RdNr 5).
Die Beschwerdebegründung behauptet, die Klägerseite habe im Berufungsverfahren nach Eingang der Anhörungsmitteilung vom 26.11.2015
zum beabsichtigen Vorgehen im vereinfachten Beschlussverfahren mit Schriftsatz vom 3.12.2015 ua Folgendes beantragt: "Es wird
hiermit namens und im Auftrag unserer Mandantschaft beantragt, ein Gutachten auf psychologisch-neurologischen, sowie auf internistischen
sowie auf orthopädischem Fachgebiet jeweils einzuholen. Die jeweiligen Sachverständigen mögen Stellung dazu nehmen, in welchem
zeitlichen Umfang die Klägerin die ihr zumutbaren Arbeiten täglich verrichten kann. Die Sachverständigen mögen hierzu zu den
Beweisfragen des Gerichts (siehe Beweisfragen des Sozialgerichts Landshut vom 14.04.2014) in gutachterlichen Hinsicht jeweils
Stellung nehmen."
Hiermit hat sie jedoch keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (iS von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG iVm §
118 Abs
1 S 1
SGG, §
403 ZPO) bezeichnet. Denn nach §
403 ZPO wird der Sachverständigenbeweis durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. Dafür hätte die Klägerin von
sich aus darlegen müssen, aus welchen Gesundheitsstörungen welche qualitativen und/oder quantitativen Leistungseinschränkungen
resultieren, also angeben müssen, was die Beweisaufnahme aus ihrer Sicht ergeben soll. Nur damit hätte sie das Berufungsgericht
in die Lage versetzt, die Entscheidungserheblichkeit ihres Antrags zu prüfen und seine Auffassung "hinreichend" iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zu begründen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 45 S 45). Die Klägerin verkennt, dass sich der Beweisantrag im Leistungsminderungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung
möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen
muss. Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer
muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (Fichte, SGb 2000, 653, 656). Liegen bereits - wie hier - Gutachten zum Gesundheitszustand und - daraus herleitend - zum verbliebenen Leistungsvermögen
vor und hat sich dadurch schon ein gewisses Leistungsbild manifestiert, bedarf es besonderer Angaben, weshalb die Einholung
eines weiteren Gutachtens erforderlich ist (Fichte, aaO). Hierfür muss der Beschwerdeführer dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen
möglichst genau bezeichnen und behaupten, dass und welche zusätzlichen Einschränkungen für das Leistungsvermögen daraus folgen.
Denn Merkmal eines Beweisantrags ist die Behauptung einer bestimmten entscheidungserheblichen Tatsache und die Angabe des
Beweismittels für diese (zum Ganzen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN RdNr 8). Deshalb hätte die im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Klägerin - was keine besondere Sachkunde
erforderte - in den Beweisanträgen Art, Intensität und Ausmaß der nunmehr beschriebenen psychischen Defizite, der Diabetes-Erkrankung,
des Asthma- und Migräneleidens sowie ihrer Wirbelsäulen-, Schulter- und Fußbeschwerden konkret, detailliert und substantiiert
schildern sowie behaupten müssen, dass die dadurch bedingten und präzise bezeichneten Fähigkeitsstörungen ihr zeitliches und/oder
qualitatives Leistungsvermögen im Erwerbsleben mindern und diese Tatsachenbehauptungen unter Sachverständigenbeweis stellen
müssen. Keinesfalls genügte es (iS von Beweisermittlungsanträgen), die Einholung von Gutachten auf drei medizinischen Fachgebieten
zu fordern und den Sachverständigen anhand der Beweisfragen aus erster Instanz die Einschätzung des zeitlichen Leistungsvermögens
zu überlassen.
Darüber hinaus legt die Beschwerdebegründung weder in nachvollziehbarer Weise den festgestellten Sachverhalt (§
163 SGG) noch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dar, sodass auch nicht aufgezeigt ist, dass die angefochtene Entscheidung
- ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG - auf den angeblichen Ermittlungsdefiziten beruhen kann. Aus dem Vorbringen
erschließt sich noch nicht einmal, welche Gesundheitsstörungen und Leistungseinschränkungen das LSG auf der Grundlage welcher
Gutachten bereits berücksichtigt hat, sodass der Senat nicht beurteilen kann, ob sich das LSG von seinem Rechtsstandpunkt
aus zu der beantragten Sachverhaltsaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Im Übrigen wäre eine Kausalität zwischen dem geltend
gemachten Sachaufklärungsmangel und der Entscheidung des Berufungsgerichts nur möglich, wenn nach den Feststellungen des LSG
abgesehen von den angeblich verfahrensfehlerhaft unterlassenen Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt alle Voraussetzungen
für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung - wie zB die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS von § 43 Abs
1 S 1 Nr
2 und
3, Abs
2 S 1 Nr
2 und 3
SGB VI - erfüllt wären. Auch dazu trägt die Klägerin nichts vor.
II. Darüber hinaus ist mit dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen und an das LSG gerichteten Antrag im Schriftsatz
vom 3.12.2015, "von einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach §
153 Abs
4 SGG abzusehen", kein Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Nach S 1 dieser Vorschrift kann das LSG, außer in den Fällen des
§
105 Abs
2 S 1
SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält. Sollte die Klägerin geltend machen wollen, diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, so hätte
sie zumindest darlegen müssen, dass das SG entweder durch Gerichtsbescheid (§
105 SGG) entschieden oder die erforderliche Einstimmigkeit gefehlt oder die notwendige Überzeugung, eine mündliche Verhandlung sei
entbehrlich, in Wahrheit nicht vorgelegen habe (Senatsbeschluss vom 26.3.2012 - B 5 R 454/11 B - BeckRS 2012, 68751 RdNr 7). Hieran fehlt es.
III. Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung mehrfach "Beweis" durch "Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens"
anbietet, verkennt sie schließlich, dass das BSG grundsätzlich nicht dazu berufen ist, an Stelle der Tatsachengerichte den Sachverhalt eigenständig zu ermitteln und hierzu
Sachverständigengutachten beizuziehen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.