Gründe:
Mit Urteil vom 30.1.2018 hat das LSG Hamburg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 24.4.2017
zurückgewiesen. Das LSG hat die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage genauso wie eine Klageänderung mit dem Ziel der Berichtigung
von Sozialdaten für unzulässig erachtet.
Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit Schreiben
vom 25.3.2018 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und mit Schreiben vom 5.9.2018 die Beiordnung von Rechtsanwältin
V., H. beantragt. Der Kläger ist der Auffassung, das LSG-Urteil leide an Verfahrensmängeln. Er trägt insbesondere vor, das
Urteil sei nicht mit Gründen versehen, es hätte nicht durch "Einzel-Berufs-Richter" entschieden werden dürfen, das LSG habe
mehrfach das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt sowie sein Klagebegehren verkannt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung einer Rechtsanwältin ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann
für das Verfahren vor dem BSG nach §
73a SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.
1. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache ua nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig
und klärungsfähig, dh entscheidungserheblich sein (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Eine solche Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung ist vorliegend nicht erkennbar. Es besteht bereits eine
umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere zur fehlenden Klagebefugnis, wenn eine Verletzung subjektiver
Rechte nicht in Betracht kommt (vgl ua BSG Urteil vom 8.3.2016 - B 1 KR 19/15 R - BSGE 121, 32 = SozR 4-3250 § 17 Nr 4) und auch zur Sachdienlichkeit von Klageänderungen (vgl dazu die Nachweise bei Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
99 RdNr 10 f).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Auch dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
3. Schließlich lässt sich - entgegen dem Vorbringen des Klägers - auch kein Verfahrensmangel erkennen, der als solcher bezeichnet
gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Die ausdrückliche Bezugnahme des LSG nur "auf die Sitzungsniederschrift" anstelle
der Bezeichnung der in dieser aufgeführten Gerichtsakten kann nicht das Fehlen des Tatbestandes nach §
136 Abs
2 SGG als absoluten Revisionsgrund (§
202 S 1
SGG iVm §
547 Nr
6 ZPO) begründen. Woraus der Kläger eine generelle Verpflichtung des Gerichts entnimmt, die dem Verfahren zugrunde liegenden Gerichtsakten
im Einzelnen zu zitieren, erschließt sich dem Senat nicht. Auch ist entgegen der Darstellung des Klägers der der Entscheidung
zugrunde liegende Sachverhalt in dem Berufungsurteil ausführlich geschildert worden. Zudem könnte ein Verfahrensfehler nicht
darin bestehen, dass das LSG nach Gerichtsbescheid durch Einzelrichter (§
153 Abs
5 SGG) entschieden hat. Das LSG hat mit Senatsbeschluss vom 15.8.2017 die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen. Eine
Zustimmung der Beteiligten war - wie vom Kläger richtig erkannt und anders als bei den im Schreiben des LSG vom 13.7.2017
genannten, hier nicht einschlägigen Entscheidungen ohne ehrenamtliche Richter nach §
155 Abs
3 und
4 SGG - nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass ein besonderer Fall vorlag, der eine Übertragung vorliegend ausschloss und
das LSG deshalb nicht durch die gesetzlichen Richter entschieden hat (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
aaO, § 153 RdNr 25), sind nicht erkennbar.
Auch eine Verletzung von §
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ua dann verletzt,
wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen,
nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern
können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Allein der Umstand, dass das LSG den Ausführungen des Klägers nicht gefolgt ist, insbesondere seinem Vortrag
zum Zeitpunkt, in dem ein (früherer) Antrag auf Datenberichtigung gestellt worden sei, zur Zulässigkeit der Klage und dazu,
dass der Kläger durch den Rentenbescheid beschwert sei sowie schließlich zur "Wirksamkeit des Bescheides vom 7.3.2014", kann
indessen keinen Gehörsverstoß begründen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört",
nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9). Im Übrigen sei der Kläger darauf hingewiesen, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht
den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, selbst wenn es nicht zu allen Ausführungen in den Entscheidungsgründen
Stellung nimmt. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls gegenteilige Anhaltspunkte ergeben, kann das Recht
auf rechtliches Gehör verletzt sein (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 62 RdNr 7 mwN). Dies ist
vorliegend nicht der Fall.
Das LSG hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens verkannt. Anhand des
gesamten Verfahrensablaufs vom Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens lässt sich erkennen, dass der
Kläger neben der erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erstmals vor dem LSG ein - neben der Anfechtung des Bescheides
der Beklagten vom 27.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2015 - unabhängiges, eigenes Klagebegehren
formuliert hat, nämlich auf Verbescheidung seines Antrags auf "Berichtigung von Sozialdaten [...] für 2005 bis 2010" (Schriftsatz
vom 25.1.2018). Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob sich ein solches Klagebegehren - wie auch vom LSG in seinen Entscheidungsgründen
wiedergegeben - bereits aus dem früheren Schriftsatz des Klägers an das LSG vom 10.8.2017 ergibt. Jedenfalls hat sich die
Beklagte in der Folge nicht mehr geäußert, so dass sich die Zulässigkeit der Klageänderung auch nicht aufgrund einer stillschweigenden
Einwilligung nach §
99 Abs
2 SGG ergeben könnte. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht bei der Annahme, die Klageänderung sei nicht sachdienlich,
die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (vgl dazu die Nachweise bei Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
aaO, § 99 RdNr 11), sind ebenfalls nicht erkennbar. Aufgrund der Unzulässigkeit der Klageänderung hatte das LSG über diesen
neuen Verpflichtungsantrag nicht zu entscheiden und damit in der Folge auch nicht über den "hilfsweise dazu" gestellten Antrag
des Klägers, "die [...] Daten betreffend ALG II von 2005 bis 2010 von ALG II mit Arbeitslosigkeit in ALG II ohne Arbeitslosigkeit zu ändern". Worauf der Kläger in diesem Zusammenhang seinen Vorwurf stützt, es seien Aufklärungs-
und Hinweispflichten verletzt worden, weil das LSG nicht weiter erforscht habe "was der Kläger mit Stützung der Klage auf
§ 84 SGB X meint oder bezweckt", erschließt sich dem Senat nicht. "Unklarheiten" im Umgang mit dem Klägerbegehren lassen sich weder
der Entscheidung des LSG noch den Gerichtsakten entnehmen.
Soweit der Kläger die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angreifen möchte, lässt sich hierauf nach dem eindeutigen
Wortlaut des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Mit Ablehnung der begehrten PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).