Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. März 2016 wird als unzulässig
verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Mit Beschluss vom 10.3.2016 hat das LSG Sachsen-Anhalt die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Halle vom 30.7.2015
zurückgewiesen, mit dem es den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt
hatte.
Dagegen hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 22.3.2016, hier eingegangen am
29.3.2016, ausdrücklich Beschwerde eingelegt.
Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder die Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des §
17a Abs
4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des §
160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben. Der Beschluss des LSG
kann deshalb - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden.
Die Beschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG muss daher in entsprechender Anwendung des §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.