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BSG, Beschluss vom 15.02.2015 - 5 RS 19/14
Berücksichtigung von im Beitrittsgebiet gezahlten Prämien für Rentenansprüche Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage Auswertung der Rechtsprechung des BSG
1. Soweit geltend gemacht wird, "über die Einbeziehung der in der ehemaligen DDR gezahlten Jahresendprämie als Arbeitsentgelt bei der Ermittlung der Rentenansprüche und der diesbezüglichen Nachweisführung und Glaubhaftmachung über die Zahlung derselben" sei "vom Bundessozialgericht noch nicht entschieden worden", ist damit schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl. § 162 SGG) gestellt, die der Senat grundsätzlich mit "ja" oder "nein" beantworten könnte.
2. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
3. Der Beschwerdeführer muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu diesem Problemkreis substantiiert vortragen, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 162
Vorinstanzen: LSG Thüringen 27.05.2014 L 6 R 1280/12 , SG Altenburg S 18 R 4007/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: