Berücksichtigung von im Beitrittsgebiet gezahlten Prämien für Rentenansprüche
Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage
Auswertung der Rechtsprechung des BSG
Gründe:
Mit Urteil vom 27.5.2014 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte aufgrund
von Jahresendprämien in der Zeit von 1977 bis 1989 im Überprüfungsverfahren verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger macht geltend, "über die Einbeziehung der in der ehemaligen DDR gezahlten Jahresendprämie als Arbeitsentgelt bei
der Ermittlung der Rentenansprüche und der diesbezüglichen Nachweisführung und Glaubhaftmachung über die Zahlung derselben"
sei "vom Bundessozialgericht noch nicht entschieden worden".
Damit hat der Kläger schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl §
162 SGG) gestellt, die der Senat grundsätzlich mit "ja" oder "nein" beantworten könnte (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7, sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit
das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 181). Keinesfalls gehört es
zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Zusätzlich fehlt es an ausreichenden Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Insofern hätte der Kläger aufzeigen
müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend festgestellt hat (§
163 SGG) und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die mit der Beschwerde angesprochene Problematik
entschieden werden muss.
Schließlich ist auch zur Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend vorgetragen. Der Beschwerdeführer muss unter Auswertung der
Rechtsprechung des BSG zu diesem Problemkreis substantiiert vortragen, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage
von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (vgl Krasney/Udsching, aaO, Kap IX RdNr 183 mwN). Hieran fehlt es.
Der Kläger benennt weder ein Gesetz noch höchstrichterliche Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Problematik. Er versäumt es
insbesondere aufzuzeigen, ob und inwieweit die höchstrichterliche Rechtsprechung zur angesprochenen Frage bereits Rechtsgrundsätze
herausgearbeitet hat, dass sich die aufgeworfene Frage damit nicht beantworten lässt und inwiefern die bereits bestehenden
Rechtsgrundsätze für die Entscheidung des Rechtsstreits erweitert, geändert oder ausgestaltet werden müssen.
Auch die Rüge eines Verfahrensfehlers kann keinen Erfolg haben. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass
ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG). Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (sog Erwägensrüge, vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 13 S 12; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern
können (sog Überraschungsentscheidung iS von §
128 Abs
2 SGG; vgl BVerfGE 98, 218, 263; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz
selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene
Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles
getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in folgendem Verhalten des LSG. Das LSG habe den Sachverhalt
entgegen §
103 SGG nicht in erforderlichem und möglichem Maße aufgeklärt, obwohl er - der Kläger - nach den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
vorgetragen habe. Dem vor dem LSG anwaltlich nicht vertretenen Kläger seien auch nicht in erforderlichem Umfang Hinweise zu
weitergehendem Sachvortrag unter Beweisantritt gegeben worden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Daher
muss die Beschwerdebegründung besondere Umstände des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden
kann (vgl BVerfGE 54, 86, 91 f mwN). Derartige besondere Einzelfallumstände schildert der Kläger nicht. Die in der Beschwerdebegründung angeführten
Bezüge aus dem LSG-Urteil belegen vielmehr, dass die vom Kläger beanstandeten Punkte wie die Jahresendprämie als Arbeitsentgelt
sowie deren Nachweisführung und Glaubhaftmachung der Zahlung Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, wenngleich auch nicht
in seinem Sinne. Dabei ist jeweils von der Rechtsauffassung des LSG auszugehen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 23). Welche Schlussfolgerungen das Gericht aus den Tatsachen bzw Beweisergebnissen ziehen wird, muss das Gericht vorab
nicht mitteilen (vgl BSG Beschluss vom 17.7.2007 - B 6 KA 14/07 B - BeckRS 2007, 46399 RdNr 7). Insbesondere bietet der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz gegen Entscheidungen,
die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt
lassen (vgl BVerfGE 96, 205, 216). Die Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge können im Übrigen nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender
Sachaufklärung in Gestalt der Gehörsrüge geltend gemacht wird (Beschluss des Senats vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B).
Soweit der Kläger darüber hinaus Verstöße des Berufungsgerichts gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) geltend macht, lässt er auch die besonderen Anforderungen dieser Rüge unbeachtet. Denn nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann ein Verfahrensmangel "auf eine Verletzung des §
103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung
nicht gefolgt ist". Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar
vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält (vgl
dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21 und Nr 31 S 52). Diese Warnfunktion des Beweisantrags verfehlen Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift
oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21 und Nr 35 S 73). Sie sind nur als Hinweise oder bloße Anregungen zu verstehen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21). Um die Warnfunktion zu aktivieren, muss ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer sein Beweisbegehren deshalb
in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungskonformen "Beweisantrag" im hier maßgeblichen Sinne der
ZPO wiederholen und protokollieren lassen (§
122 SGG iVm §
160 Abs
4 S 1
ZPO). Ohne eine solche förmliche Antragstellung ist grundsätzlich davon auszugehen (vgl §
202 S 1
SGG iVm §
295 Abs
1 ZPO), dass er sein Beweisverlangen nicht mehr weiterverfolgt, sondern fallengelassen hat. Diese erhöhten Anforderungen an Präzisierung
und Formulierung eines Beweisantrags gelten zwar ausnahmsweise nicht, wenn Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie
hier - nicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten waren (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 und Nr 13 RdNr 11; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr
733, 739). Dann sind an Form und Inhalt eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags weniger strenge Anforderungen zu stellen
(BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; Becker, SGb 2007, 328, 331). Hat ein unvertretener Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag zu Protokoll erklärt, so
lässt sich daraus nicht zwingend schließen, er habe einen solchen Antrag nicht mehr weiterverfolgen wollen (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 mwN). Dass ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, setzt die in §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge andererseits aber nicht vollständig außer Kraft. Vielmehr muss auch
ein solcher Beteiligter darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben,
welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das
Gericht hätte zurückgreifen sollen, um welchen Sachverhalt weiter aufzuklären (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - BeckRS 2010, 71863 RdNr 11). Deshalb müssen auch unvertretene Kläger dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf
wo sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung
hinwirken, deren Unterlassen sie nunmehr rügen (BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr
5). Denn §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG setzt einen Beweisantrag ohne jede Einschränkung voraus. Deshalb ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren detailliert und
nachvollziehbar aufzuzeigen, dass und ggf wodurch diese Voraussetzung zumindest im oben genannten Sinne erfüllt ist. Ebenso
wie bei vor dem LSG rechtskundig vertretenen Klägern im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beweisantrag
so genau zu bezeichnen ist, dass ihn das Revisionsgericht ohne weiteres auffinden kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; Nr 21 RdNr 5), ist daher entsprechend modifiziert auch bei unvertretenen Klägern darzustellen, wann und wie
sie dem LSG gegenüber den aus ihrer Sicht noch notwendigen Aufklärungsbedarf geltend gemacht haben (vgl zum Ganzen: Senatsbeschluss
vom 18.1.2011 - B 5 RS 55/10 B - BeckRS 2011, 68263 RdNr 9). Daran mangelt es hier. Denn der Kläger hat es versäumt, in der Beschwerdebegründung detailliert
anzugeben, welcher Vortrag zu welchen Tatsachen und Beweismitteln an welcher (Fund-)Stelle in der Berufungsschrift oder in
einem späteren Schriftsatz enthalten ist und aus welchen Begleitumständen das Berufungsgericht zwingend auf das (sinngemäße)
Vorhandensein der geschilderten Beweisanträge hätte schließen müssen.
Soweit der Kläger schließlich sinngemäß rügt, das LSG habe Hinweis- und Fürsorgepflichten aus §
106 Abs
1, §
112 Abs
2 S 1
SGG sowie die Grundsätze einer fairen Verfahrensführung (Art
2 Abs
1 iVm Art
20 Abs
3 GG; Art 6 Abs 1 EMRK) verletzt, weil es ihn im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zur Stellung weiterer Beweisanträge angehalten habe, verkennt
er, dass die Tatsachengerichte generell nicht verpflichtet sind, auf die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 13; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 144/96 - Juris RdNr 3). Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es keinen entsprechenden Beweisantrag
herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben. Lehnt es die Beweiserhebung dagegen ab, so
muss es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten
(BSG SozR 1500 § 160 Nr 13; Becker, SGb 2007, 328, 331; Berchtold in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2009, § 7 RdNr 132; Krasney/Udsching, aaO, Kap IX RdNr
132). Keinesfalls kann über den Umweg des §
106 Abs
1 SGG und des §
112 Abs
2 S 1
SGG ein schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag, der weder unmittelbar vor noch in der mündlichen Verhandlung wiederholt und
deshalb nicht gestellt worden ist, zur Revisionszulassung führen, weil sonst die Vorgaben des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG iVm §
103 SGG umgangen werden könnten.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.