Gründe:
Mit Urteil vom 26.2.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Dienstbeschädigungsausgleich
unter Feststellung eines Unfalls von 1981 als Dienstbeschädigung abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich sinngemäß auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Rechtsprechungsabweichung (Divergenz)
sowie auf einen Verfahrensfehler.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger wird bereits dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Er hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder
Anwendungsbereich einer revisiblen (Bundes-)Norm (vgl §
162 SGG) gestellt. Die Formulierung einer Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen
der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den
Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen
ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Soweit der Kläger vielmehr im Kern seines Vorbringens das Ergebnis der Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 S 1
SGG) des LSG angreift, kann eine Verfahrensrüge nach der ausdrücklichen Regelung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG hierauf nicht gestützt werden. Auch die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann mit der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Auch die Rüge der Rechtsprechungsabweichung (Divergenz) kann keinen Erfolg haben. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des
LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die
Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene
Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung
erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die
oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum
Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Vorliegend fehlt es schon an einem abstrakten fallübergreifenden Rechtssatz des LSG. Im Übrigen kommt es nicht darauf an,
ob das angefochtene Berufungsurteil vom Urteil des BVerwG vom 10.12.2013 - 2 C 7.12 - abweichen könnte. Denn das BVerwG zählt nicht zu den in §
160 Abs
2 Nr
2 SGG abschließend genannten Rechtsprechungsorganen. Daher kann im sozialgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine
Abweichung von einem Urteil des BVerwG nicht gerügt werden.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel
vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf
dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger trägt vor, weder das SG noch das LSG hätten sich genötigt gesehen, seine eindeutig als Zeugin benannte Mutter anzuhören, um sich von ihr bestätigen
zu lassen, dass er - der Kläger - an dem Unfalltag keineswegs nur die Absicht hatte, sie zu besuchen, sondern dass es sich
bei dieser Fahrt um die Fahrt vom Dienstort zu dem Ort der derzeitigen Unterkunft während der Dienstreise gehandelt habe.
Es kann hier dahinstehen, ob damit ein prozessordnungskonformer - im hier maßgeblichen Sinn der
ZPO - Beweisantrag gestellt worden ist. Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorbringens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug, so dass ein nach
Ansicht des Klägers dem SG unterlaufener Verfahrensmangel grundsätzlich nicht fortwirkt und nicht als Mangel des LSG anzusehen ist (vgl BSG SozR Nr 40 zu §
162 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 16a mwN). Der - im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene - Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, dass ein dort
gestellter Beweisantrag iS der Warnfunktion in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten worden ist
(vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Das LSG war auch nicht verpflichtet, auf einen Beweisantrag hinzuweisen. Denn §
160 Abs
2 Nr
3 SGG kann nicht über den "Umweg" der Rüge der Verletzung des §
106 SGG umgangen werden. Zwar muss ein Kläger im Berufungsverfahren zunächst keinen Beweisantrag stellen, weil das Gericht den Sachverhalt
von Amts wegen zu erforschen hat. Vertraut er aber darauf und unterlässt deshalb - prozessordnungskonforme - Beweisanträge,
so kann er später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend machen, das LSG habe nicht gesetzesgemäß gehandelt
(vgl Krasney/Udsching, aaO, Kap IX RdNr 127).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.