Gründe:
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren darüber, ob die Beklagte die bisherigen Höchstwertfestsetzungen von Arbeitsentgelten,
die die Klägerin während ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz tatsächlich erzielt
hat, im Feststellungsbescheid zurücknehmen und zusätzlich Jahresendprämien (JEP) als weiteres Arbeitsentgelt für den Zeitraum
März 1973 bis Juni 1990 feststellen muss. Mit Urteil vom 14.9.2017 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen solchen Anspruch der
Klägerin verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Neuruppin vom 18.7.2014 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht einen Verfahrensmangel geltend (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag
berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses
der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft
unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme
von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 §
160a Nr 3 RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2014, §
160a RdNr 55).
Die vor dem LSG anwaltlich vertretene Klägerin bezeichnet schon nicht hinreichend einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag.
Es fehlt in dem wiedergegebenen Beweisantrag an der Angabe eines Beweismittels für die nach Auffassung der Klägerin weiter
aufzuklärenden Tatsachen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung zitiert aus einem Schriftsatz vom 16.6.2017 lediglich ihren Hinweis, "dass die
Planerfüllung der jeweiligen Betriebe sicherlich noch ermittelbar ist und im Falle, dass die Zeugenaussagen noch nicht als
ausreichend angesehen würden, im hiesigen Sachverhalt durch das Gericht zu ermitteln wären." Aus der Beschwerdebegründung
lässt sich deshalb auch nicht erkennen, dass es sich bei dem im Schreiben vom 16.6.2017 formulierten Begehren nicht nur um
eine Beweisanregung gehandelt hat. Denn anders als eine Beweisanregung (oder ein Beweisantritt) hat nur ein echter Beweisantrag
die Warnfunktion, die es rechtfertigt, einen Revisionszulassungsgrund anzunehmen, wenn das LSG dem Antrag zu Unrecht nicht
gefolgt ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN).
Soweit die Klägerin daneben eine "Überspannung an die Beweisanforderung seitens der Klägerin" rügt, ist dies für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
unerheblich (vgl BFH Beschluss vom 18.6.2013 - VIII B 92/11 - Juris RdNr 5). Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung unter Verletzung des §
128 Abs
1 S 1
SGG nicht gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.