Gründe:
Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeiten vom 1.6.1982
bis 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einschließlich
der dabei erzielten Arbeitsentgelte im Überprüfungsverfahren verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf Rechtsprechungsabweichung (Divergenz) sowie
auf Verfahrensfehler.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:
1. "Besitzen Feststellungen des UN-Ausschusses für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten 'keine rechtliche
Relevanz' und können sie in der Entscheidungspraxis/Rechtsprechung in Deutschland unbeachtet bleiben, wie es das LSG in dem
hier angefochtenen Urteil tut, oder sind die Erkenntnisse solcher UN-Gremien von den Gerichten und Behörden den Entscheidungen
zugrunde zu legen bzw. zumindest bei der Entscheidungsfindung und in den Gründen zu berücksichtigen? Welche Bedeutung besitzen
auf Abkommen basierende Feststellungen internationaler Gremien für die Rechtsordnung, besonders für die Rechtsprechung und
Entscheidungspraxis in Deutschland?"
2. "Dürfen Beweisanregungen in sozialgerichtlichen Verfahren als unbeachtlich behandelt werden, weil sie sich nach der - gegebenenfalls
voreingenommenen bzw. fehlerhaften - Meinung von Richtern 'nicht auf die konkrete Rentenberechnung, sondern auf sozialpolitische
Erwägungen' stützen, 'derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht' (vgl. entsprechenden LSG-Beschluss unter Entscheidungsgründen)?"
3. "Ist es zulässig, Alterssicherungsansprüche, die von Bürgern in der DDR in unterschiedlichen Rechtsgebieten (Arbeits- und
Sozialrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht) rechtmäßig erworben wurden und denen Eigentumsschutz zusteht, zu liquidieren
und nicht zu überführen, sondern an deren Stelle geringerwertige auf die gesetzliche Rentenversicherung (Sozialrecht) begrenzte
Rentenansprüche zu setzen oder verletzt das die Grund- und Menschenrechte des Betroffenen, dem sein Eigentum und die Gleichbehandlung
mit den anderen Bürgern Deutschlands gemäß
Grundgesetz und EMRK zu garantieren sind?"
Mit diesen Formulierungen wird die Beschwerdebegründung schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Denn der Kläger hat keine
abstrakt-generellen Rechtsfragen zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl §
162 SGG) gestellt (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 -B5R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7; BAGE 121, 52 RdNr 5 f).
Darüber hinaus legt die Beschwerdebegründung nicht dar, welchen Sachverhalt das LSG festgestellt hat und ob gerade mit Blick
hierauf die angesprochenen Probleme im erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wären.
Soweit sich die Beschwerdebegründung auf die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte" vom 20.5.2011 beruft, lässt sie unerörtert, warum es sich bei diesen sog "concluding observations", die
im Staatenberichtsverfahren nach Art 16 ff des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR)
vom 16.12.1966 ergehen, um Bundesrecht handeln könnte. Im Übrigen bleibt unklar, auf welche völkervertragsrechtliche(n) Bestimmung(en)
des IPwskR sich der Kläger überhaupt stützen will und dass diese Bestimmungen, die als revisibles Bundesrecht in Betracht
kommen (zur Revisibilität völkerrechtlicher Verträge: BVerwGE 134, 1, 20; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
162 RdNr 4b), ohne weitere normative Ausgestaltung durch innerstaatliche Rechtsetzungsorgane unmittelbar anwendbar sind, also
nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie innerstaatliche Rechtsvorschriften zu wirken (zu
diesen Voraussetzungen allgemein vgl BVerwGE 87, 11, 13; 92, 116, 118; 134, 1, 20). Schließlich legt die Begründung nicht dar, welchen Sachverhalt das LSG festgestellt hat und
ob gerade im Blick hierauf die angesprochenen Probleme im erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wären.
Auch die Rüge der Rechtsprechungsabweichung (Divergenz) kann keinen Erfolg haben.
Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des
LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die
Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene
Entscheidung auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung
erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher in der
Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht
die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird
(zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hat bereits keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG herausgestellt, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz
des BSG stehen könnte. Er macht lediglich geltend, "die Entscheidung des Sächs. Landesozialgerichts" (richtig: LSG Berlin-Brandenburg)
weiche "von der Entscheidung des Bundessozialgerichts B 4 RA 4/04 R und B 5 RS 10/09 B" (richtig wohl: B 5 RS 10/09 R) ab. Eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt aber nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in der angefochtenen Entscheidung
infrage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen
Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Unter diesen Umständen hätte der Kläger vertieft darauf eingehen müssen, warum es sich bei der behaupteten
Abweichung des Berufungsgerichts nicht lediglich um eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall handelt, in der ein eigener
Rechtssatz des Berufungsgerichts gerade nicht zum Ausdruck kommt (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45).
Zudem versäumt es die Beschwerdebegründung darzustellen, welche Sachverhalte den genannten BSG-Entscheidungen zugrunde gelegen haben, und aufzuzeigen, dass diese mit dem dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden
Sachverhalt zumindest vergleichbar sind. Eine Divergenz kommt indes nur in Betracht, wenn Berufungsgericht und BSG bei gleichen oder vergleichbaren Tatsachenlagen unterschiedliche Rechtssätze formulieren (vgl Senatsbeschluss vom 12.7.2012
- B 5 R 14/12 B - RdNr 13). Von vornherein nicht divergenzfähig sind die "Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte", weil es sich dabei um keine Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG handelt.
Ebenso wenig sind Verfahrensmängel schlüssig dargetan. Soweit der Kläger Verletzungen des Amtsermittlungsprinzips (§
103 SGG) und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§
62 SGG iVm Art
103 Abs
1 GG) geltend macht, dass sein "im
GG verbürgtes Recht auf Gehör durch ungenügende Untersuchungen durch das Gericht und wegen der Unterlassung von Beweiserhebungen
nicht ausreichend berücksichtigt bzw. sogar verletzt" werde bzw das LSG unterlassen habe, zur Frage des Arbeitgebers am 30.6.1990
Ermittlungen anzustellen, hat er weder Fundstelle oder Wortlaut prozessordnungskonformer Beweisanträge wiedergegeben noch
behauptet, alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG