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BSG, Urteil vom 25.06.2008 - AS 45/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag, Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl bei nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Nutzern, Abschlag für Warmwasserbereitung, Berücksichtigung des Kindergeldes für ein volljähriges Kind als Einkommen
1. Nur bei einem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht ein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II.
2. Die Kosten für die Nutzung einer Unterkunft durch Hilfebedürftige gemeinsam mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, sind im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen.
3. Seit dem 1.1.2005 sind die Kosten der Warmwasserbereitung mit einem Anteil von 6,22 € in der Regelleistung von 345 € enthalten und daher maximal in dieser Höhe von den Kosten für Heizung in Abzug zu bringen. Abschläge für nicht zur Bedarfsgemeinschaft und zum Kreis der Berechtigten nach SGB II zählende Kinder sind nicht zu berücksichtigen.
4. Das an die Eltern ausgezahlte Kindergeld für ein volljähriges Kind ist nach § 11 SGB II auch dann als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils zu berücksichtigen, wenn das volljährige Kind in Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern lebt und die Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 EStG abgelehnt hat und die Eltern das Kindergeld an das im Haushalt lebende volljährige Kind weiterleiten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 8
,
EStG § 74
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 3
,
SGB II § 20 Abs. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 24 Abs. 1
,
SGB II § 24 Abs. 2
,
SGG § 95
,
SGG § 96
Vorinstanzen: LSG Sachsen 20.07.2006 L 3 AS 3/05 , SG Chemnitz 24.01.2006 S 2 AS 1378/05 , SG Chemnitz 24.01.2006 S 2 AS 1397/05 , SG Chemnitz 24.01.2006 S 2 AS 1420/05 , SG Chemnitz 29.06.2005 S 12 AS 224/05

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