Gründe
I
Der Senat hat mit am 12.10.2010 zugestellten Beschluss vom 8.7.2020 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des LSG vom 30.10.2019 als unzulässig verworfen, weil dieser die Begründungsfrist für seine Nichtzulassungsbeschwerde
versäumt und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht hat.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2020 hat sich der Kläger gegen den Vorwurf angeblicher anwaltlicher Fehler verwahrt und ua ausgeführt,
sich wegen der einzuhaltenden Sorgfalt nicht belehren zu lassen. Mit Beschluss vom 18.11.2020 hat der Senat die Eingabe als
sinngemäße Anhörungsrüge ausgelegt und als unzulässig verworfen.
Gegen diesen am 15.1.2021 zugestellten Beschluss hat der Kläger wiederum mit Schriftsatz vom 19.1.2021 ausdrücklich Anhörungsrüge,
hilfsweise Gegenvorstellung eingelegt. Das BSG habe seinen Schriftsatz vom 20.10.2020 unzutreffend als Anhörungsrüge ausgelegt. Ein Bürger dürfe zu gerichtlichen Entscheidungen
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II
1. Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig. Die angegriffene Entscheidung ist unanfechtbar (§
178a Abs
4 Satz 3
SGG).
Im Übrigen verfehlt ihre Begründung die gesetzlichen Anforderungen. Sie zeigt keine Umstände auf, aus denen sich die Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben könnte (§
178a Abs
2 Satz 5
SGG; vgl näher Senatsbeschluss vom 18.11.2020 - B 10 ÜG 4/20 C - RdNr 3 mwN). Mit seiner Behauptung, er habe keine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 8.7.2020 erhoben, legt der Kläger einen Gehörsverstoß
nicht substantiiert dar.
Bei Prozesserklärungen ist das Gewollte, also das verfolgte Ziel, im Wege der Auslegung festzustellen. In entsprechender Anwendung
der Auslegungsregel des §
133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles,
die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen. Bei der Auslegung von Anträgen, die ein
Rechtsanwalt oder ein vergleichbar qualifizierter Prozessbevollmächtigter gestellt hat, ist einerseits in der Regel davon
auszugehen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2019 - B 10 EG 3/19 B - juris RdNr 9 mwN). Von einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung) kann andererseits erwartet werden, dass er in einem formellen Gerichtsverfahren die Justiz nicht für rechtlich unverbindliche
Unmutsbekundungen und allgemeine Erklärungen in Anspruch nimmt. Eine anwaltliche Eingabe an das Gericht als Reaktion auf dessen
an sich unanfechtbare Entscheidung ist deshalb regelmäßig als Anhörungsrüge zu verstehen und zusätzlich unter Umständen als
Gegenvorstellung, falls diese neben einer Anhörungsrüge überhaupt als statthaft angesehen wird (vgl Senatsbeschluss vom 28.9.2017 - B 10 ÜG 17/17 C - juris RdNr 9). Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, warum sein Fall ausnahmsweise anders liegen sollte.
2. Soweit der Kläger zuletzt außerdem hilfsweise ausdrücklich Gegenvorstellung erhoben hat, fehlt jede Darlegung, warum die
angegriffene Senatsentscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz stehen und Grundrechte des Klägers verletzt haben
könnte (vgl BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO. §
183 Satz 6
SGG schließt eine Kostenprivilegierung bei Rechtsschutz wegen überlanger Verfahrensdauer aus.
4. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da nach Nr 7400 Anlage 1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr anfällt.
5. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§
178a Abs
4 Satz 3
SGG).
6. Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben des Klägers in dieser Sache zukünftig nicht mehr beschieden werden.
Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung
hierüber (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 bis 7; BVerfG Beschluss <Kammer> vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 2 f).