Gründe
I
Der Kläger begehrt eine Entschädigung in Höhe von 4200 Euro für die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens aus dem Bereich
der Arbeitslosenversicherung, das bei dem SG Schwerin (S 2 AL 229/09) und nachfolgend beim LSG Mecklenburg-Vorpommern (L 2 AL 50/13) anhängig war. Das LSG hat als Entschädigungsgericht festgestellt, dass das Verfahren beim LSG eine überlange Verfahrensdauer
von 29 Monaten hatte, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das erstinstanzliche Verfahren weise eine unangemessene Dauer
von 22 Monaten auf. Diese ergebe sich aus der Inaktivität des SG von 34 Monaten abzüglich der Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten. Für die im erstinstanzlichen Ausgangsverfahren
eingetretene Verzögerung sei der geltend gemachte Entschädigungsanspruch jedoch bis zum Eingang der bezogen auf dieses Verfahren
erhobenen Verzögerungsrüge im Juli 2012 präkludiert. Das bereits seit Dezember 2009 beim SG anhängige erstinstanzliche Ausgangsverfahren sei bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) am 3.12.2011 18 Monate verzögert gewesen. Nach Abzug einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit des SG von 12 Monaten habe eine überlange Verfahrensdauer von 6 Monaten vorgelegen. Die danach binnen drei Monaten nach Inkrafttreten
des ÜGG gebotene Verzögerungsrüge sei vom Kläger aber erst im Juli 2012 und damit verspätet erhoben worden. Für die Zeit ab
der Verzögerungsrüge im Juli 2012 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ausgangsverfahrens durch Gerichtsbescheid im Juni
2013 sei es unter Berücksichtigung einer (erneuten) Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten zu keiner entschädigungspflichtigen
Verzögerung mehr gekommen. Beim zweitinstanzlichen Ausgangsverfahren sei von der Einlegung der Berufung im Juli 2013 bis Februar
2015 keine Inaktivitätszeit des LSG festzustellen. Das LSG sei jedoch von März 2015 bis Juli 2018 und damit 41 Monate inaktiv
gewesen. Abzüglich einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten verbleibe eine unangemessene Dauer des zweitinstanzlichen
Ausgangsverfahrens von 29 Monaten. Eine Entschädigung in Geld scheide gleichwohl aus, weil der Kläger die auf das zweitinstanzliche
Ausgangsverfahren bezogene Verzögerungsrüge zu früh erhoben habe. Denn zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge am
16.3.2015 habe noch kein Anlass zur Besorgnis bestanden, dass das zweitinstanzliche Ausgangsverfahren nicht in angemessener
Zeit abgeschlossen werde, weil das LSG noch nicht einmal einen vollen Kalendermonat inaktiv gewesen sei. Vielmehr habe es
das Verfahren von der Einlegung der Berufung im Juli 2013 bis Februar 2015 fortlaufend gefördert (Urteil vom 12.9.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch
nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin,
um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so
genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 29.10.2018 - B 10 ÜG 6/18 B - juris RdNr 4 mwN).
Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Ist nach §
198 Abs
3 Satz 2
GVG Anlass zur Besorgnis gegeben, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird, wenn
- das Verfahren eine hohe Bedeutung hat,
- die Gesamtdauer des Verfahrens zum Zeitpunkt der Rüge 60 Monate überschritten hat, - der Rügende die Rüge zu einem Zeitpunkt
später als zwei Monate nach der letzten für ihn erkennbaren Aktivität des Gerichts erhebt?"
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine mit Mitteln juristischer Methodik zu klärende Rechtsfrage formuliert
und nicht lediglich eine tatsächliche Frage bezeichnet hat, die sich als ein relevanter Umstand des zu entscheidenden Einzelfalls
auf die begehrte Geldentschädigung auswirken kann und damit auch keine Fragestellung mit Breitenwirkung darstellt. Denn der
Kläger hat weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit der von ihm formulierten Fragestellung hinreichend aufgezeigt.
Der Kläger trägt vor, dass sich die Frage nach dem Zeitpunkt, ab wann "Anlass zur Besorgnis" iS des §
198 Abs
3 Satz 2 Halbsatz 1
GVG für eine nicht mehr angemessene Bearbeitungszeit des Ausgangsgerichts gegeben sei, nicht im Sinne eines festen Datums oder
eines festen Zeitpunkts beantworten lasse. Gleichwohl gehe der Gesetzgeber davon aus, dass es im Verlauf eines Gerichtsverfahrens
"vernünftige und nachvollziehbare Anhaltspunkte" dafür gebe, dass die angemessene Dauer überschritten werden könnte. Die Gesetzesbegründung
spreche insoweit von einem "Zeitpunkt" und setze damit eine Situation voraus, die sich "anhand objektiver Umstände genau bestimmen"
lasse (Beschwerdebegründung S 15).
Wörtlich heißt es in den vom Kläger in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien ua wie folgt (Begründung der Bundesregierung vom 17.11.2010 zum Gesetzentwurf des ÜGG, BT-Drucks 17/3802, S 20): "Satz 2 regelt den Zeitpunkt, zu dem die Verzögerungsrüge frühestens erhoben werden kann. Dieser Zeitpunkt muss normiert
werden, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass - namentlich im Anwaltsprozess - Verzögerungsrügen formal schon im Anfangsstadium
eines Prozesses eingelegt werden. Die Regelung stellt insoweit auf eine Situation ab, in der ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte
dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Maßgeblich ist deshalb die Besorgnis der Gefährdung,
dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann, dh die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung. (…)"
Sofern der Kläger jedoch meint, dass entgegen der Auffassung des Entschädigungsgerichts zum Zeitpunkt der Rügeerhebung im
zweitinstanzlichen Ausgangsverfahren am 16.3.2015 bereits berechtigter Anlass zur Besorgnis iS des §
198 Abs
3 Satz 2 Halbsatz 1
GVG bestanden habe, kann er mit diesem Vorbringen im Rahmen einer Grundsatzrüge nicht gehört werden. Denn im Kern seines Vorbringens
wendet er sich mit seiner Fragestellung gegen die vom Entschädigungsgericht aus seiner Sicht fehlerhaft vorgenommene Gewichtung,
Abwägung und Würdigung der von ihm dort ausdrücklich benannten besonderen (Einzelfall-)Umstände bei der Bestimmung des Zeitpunkts,
von dem ab Anlass zur Besorgnis bestanden haben könnte, dass das zweitinstanzliche Ausgangsverfahren nicht in einer angemessenen
Zeit abgeschlossen werde. Damit rügt er aber im Gewand einer Grundsatzrüge eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts
zum maßgeblichen Rügezeitpunkt in seinem Einzelfall. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden
(Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8).
Zudem hat der Kläger die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der bezeichneten Frage für das von ihm angestrebte
Revisionsverfahren nicht hinreichend aufgezeigt. In seiner Fragestellung setzt er als einen Anhaltspunkt für den "Anlass zur
Besorgnis" der Verzögerung iS des §
198 Abs
3 Satz 2 Halbsatz 1
GVG ausdrücklich voraus, dass (in seinem Einzelfall) die "Gesamtdauer des Verfahrens zum Zeitpunkt der Rüge 60 Monate überschritten
hat". Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber, dass es hier ausschließlich um die auf das zweitinstanzliche Ausgangsverfahren
bezogene Verzögerungsrüge und deren Rügezeitpunkt geht. In diesem Kontext hätte es aber weiterer Ausführungen des Klägers
schon im Hinblick auf den Norminhalt des §
198 Abs
3 Satz 5
GVG erfordert. Danach bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge, wenn sich das Verfahren bei einem anderen Gericht verzögert.
Wegen der Warnfunktion der Verzögerungsrüge muss sie in einem Verfahren erneut erhoben werden, wenn die Sache bei einem anderen
Gericht anhängig wird und es dort nochmals zu einer weiteren unangemessenen Verzögerung kommt. "Anderes Gericht" iS des §
198 Abs
3 Satz 5
GVG ist ua auch ein höheres Gericht im Instanzenzug (BT-Drucks 17/3802, S 21; Ott in Steinbeiß- Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, §
198 GVG RdNr 204 f). Bezogen auf die vom ihm konkret formulierte Fragestellung hätte der Kläger vor diesem Hintergrund aufzeigen müssen, ob und
aus welchem Grund zur Beurteilung der Besorgnis der Verzögerung iS des §
198 Abs
3 Satz 2 Halbsatz 1
GVG und dem daran anknüpfenden maßgeblichen Rügezeitpunkt für die Erhebung einer Verzögerungsrüge im hier allein maßgeblichen
zweitinstanzlichen Ausgangsverfahren nicht lediglich auf dessen Dauer bei Eingang der Rüge abzustellen ist, sondern - wie
er offenbar meint und in seiner Frage voraussetzt - auf die "Gesamtdauer des Verfahrens" (also einschließlich des Verfahrens
vor dem SG). Eingehende Darlegungen hierzu wären im vorliegenden Fall aber gerade deshalb notwendig, weil die auf das erstinstanzliche
Ausgangsverfahren bezogene Verzögerungsrüge vom Kläger nicht "unverzüglich" iS des Art 23 Satz 2 ÜGG, dh binnen drei Monaten
nach Inkrafttreten des ÜGG, erhoben wurde, was ua zur Folge hatte, dass für die im erstinstanzlichen Verfahren eingetretene
Verzögerung ein Entschädigungsanspruch bis zum Eingang der Verzögerungsrüge im Juli 2012 präkludiert war.
2. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG als Entschädigungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung
nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das Entschädigungsgericht Kriterien, die
ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das Entschädigungsgericht
weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Urteil des Entschädigungsgerichts tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen,
welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der Entscheidung
des Entschädigungsgerichts enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen
kann (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 10 mwN). Diese Anforderungen erfüllt der Beschwerdevortrag des Klägers nicht.
Der Kläger rügt, das LSG sei von den Entscheidungen des Senats vom 3.9.2014 (B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3) und 12.2.2015 (B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9) abgewichen, indem es sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, dass eine Verzögerungsrüge nach §
198 Abs
3 GVG verfrüht erhoben ist und eine Entschädigung nach §
198 Abs
2 GVG ausschließt, wenn zwischen dem letzten Aktivitätsanzeichen des Gerichts und der Erhebung der Verzögerungsrüge nach §
198 Abs
3 Satz 2
GVG nicht mindestens ein voller Kalendermonat vergangen ist.
Dahingestellt bleiben kann, ob das Entschädigungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen solchen Rechtsatz tatsächlich
aufgestellt hat, was von dem Beklagten in seiner Beschwerdeerwiderung in Abrede gestellt wird.
Soweit der Kläger bezogen auf das vorgenannte Urteil des Senats vom 3.9.2014 eine Divergenz im Hinblick auf den von ihm behaupteten
Rechtssatz des Entschädigungsgerichts rügt, erschließt sich die behauptete Abweichung schon deshalb nicht, weil die dortige
Klägerin nach Art 23 Satz 5 ÜGG überhaupt keine Verzögerungsrüge erheben musste. Denn das Ausgangsverfahren war bei Inkrafttreten
des ÜGG am 3.12.2011 bereits abgeschlossen, weshalb für die dortige Klägerin von vornherein keine Rügeobliegenheit bestand
(vgl aaO, RdNr 21). Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Senats vom 12.2.2015, weil von der dortigen Klägerin die Verzögerungsrüge,
wie von Art 23 Satz 2 ÜGG iVm §
198 Abs 3 Satz 1
GVG vorausgesetzt, "unverzüglich" erhoben wurde (aaO, RdNr
19).
Die Beschwerdebegründung stellt nicht in Abrede, dass das Entschädigungsgericht in Übereinstimmung mit den vom Kläger benannten
Urteilen des Senats vom 3.9.2014 (aaO, RdNr 24), vom 12.2.2015 (aaO, RdNr 23) und auch vom 7.9.2017 (B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 24) davon ausgegangen ist, dass die kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit zur Berechnung der Verfahrensdauer
und deren Überlänge der Kalendermonat ist. Auf dieser Grundlage kommt das Entschädigungsgericht auch zu der Feststellung,
dass von der Einlegung der Berufung im Juli 2013 bis Februar 2015 keine Inaktivitätszeit des LSG zu verzeichnen sei. Dass
sich das Entschädigungsgericht mit seiner anschließenden Subsumtion, zum Zeitpunkt der Rügeerhebung des Klägers am 16.3.2015
habe noch kein berechtigter Anlass zur Besorgnis gemäß §
198 Abs
3 Satz 2 Halbsatz 1
GVG bestanden, in Divergenz zur vorgenannten Rechtsprechung des Senats gesetzt hat, zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr hätte
er für die Bezeichnung einer Abweichung iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG darlegen müssen, dass das Entschädigungsgericht die von ihm ausdrücklich herangezogene Rechtsprechung des Senats im angefochtenen
Urteil infrage stellt, was aber nicht schon dann der Fall ist, wenn es einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden
oder übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte (stRspr, zB BSG Beschluss vom 12.2.2020 - B 9 V 45/19 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 24.7.2019 - B 5 R 31/19 B - juris RdNr 51; BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73). Deshalb hätte der Kläger in der Beschwerdebegründung vertieft darauf eingehen müssen, dass das Entschädigungsgericht im
angefochtenen Urteil bezogen auf die vom ihm behauptete Abweichung nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung
verkannt, sondern dieser Rechtsprechung zu demselben Gegenstand bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 9.5.2019 - B 10 EG 18/18 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 1.6.2015 - B 9 SB 10/15 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 9.4.2019 - B 1 KR 40/18 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73; BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f). Daran fehlt es. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Entschädigungsgericht vom BSG aufgestellten Kriterien zum Rügezeitpunkt nach §
198 Abs
3 Satz 2 Halbsatz 1
GVG widersprochen, also diesbezüglich eigene - abweichende - rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Im Kern kritisiert der Kläger
letztlich nur eine - vermeintlich - falsche Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts "hinsichtlich der Zählweise" in seinem
Einzelfall. Die aus seiner Sicht vorliegende inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Entschädigungsgerichts ist aber
nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 5.5.2015 - B 10 EG 1/15 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 29.4.2019 - B 12 R 59/18 B - juris RdNr 14). Sein diesbezüglicher Vortrag geht daher letztlich über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge
nicht hinaus (vgl BSG Beschluss vom 8.11.2017 - B 13 R 229/17 B - juris RdNr 8).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
47 Abs
1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.