Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2015 wird als
unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19.8.2015, zugestellt am 27.8.2015, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer ihres Verfahrens vor dem SG Köln (S 6 AS 4980/13) abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 9.9.2015 beim BSG "Einspruch/Beschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 S 4
GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO, §
183 S 6
SGG). Eine Kostenfreiheit in entsprechender Anwendung des § 68 Abs 3 GKG kommt schon deshalb nicht infrage, weil sich die Klägerin nicht gegen eine Gerichtsgebührenfestsetzung wendet.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.