Anspruch auf Elterngeld; Berechnung bei schwangerschaftsbedingter Erkrankung der Mutter im Bemessungszeitraum
Gründe:
I
Streitig ist die Höhe des Elterngeldes des Klägers nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Der 1981 geborene Kläger ist verheiratet mit der 1977 geborenen S. ; beide haben eine am 17.5.2004 geborene Tochter (E.).
Am 17.3.2007 wurde ihre Tochter L. geboren.
Der Kläger beantragte Elterngeld für den dritten bis 14. Lebensmonat seiner Tochter L. unter Vorlage von Lohn-/Gehaltsabrechnungen
seines Arbeitgebers für den Zeitraum von März 2006 bis Februar 2007. Danach erzielte der Kläger im Monat Februar 2007 kein
Einkommen. In dieser Zeit befand sich die Ehefrau des Klägers wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung zunächst im
Krankenhaus und anschließend bei einzuhaltender Bettruhe zu Hause. Ihr wurden insoweit von der gesetzlichen Krankenkasse Haushaltshilfeleistungen
in Höhe von insgesamt 1705 Euro gezahlt, weil die Familie vom Kläger versorgt wurde.
Der Beklagte gewährte dem Kläger für die Zeit vom 17.5.2007 bis 16.5.2008 Elterngeld in Höhe von 982,67 Euro monatlich. Dabei
berücksichtigte er für den Monat Februar 2007 ein Einkommen von 0 Euro. Eine Verschiebung des maßgeblichen Bemessungszeitraums
hielt er für nicht möglich (Bescheid vom 30.5.2007, Teilabhilfebescheid vom 2.7.2007 und Widerspruchsbescheid vom 14.9.2007).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 27.10.2008 den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, das Elterngeld für L.
unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers für die Zeit von Februar 2006 bis Januar 2007 zu berechnen. Der einschlägige
§ 2 Abs 7 S 6 BEEG sei geschlechtsneutral formuliert, da diese Regelung von Einkommenseinbußen der berechtigten Person spreche. Wegen der Erkrankung
seiner Ehefrau habe der Kläger im Februar 2007 unbezahlten Urlaub genommen, um deren Versorgung sowie die seiner Tochter E.
sicherzustellen. Dadurch sei beim Kläger im Februar 2007 Einkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung seiner
Ehefrau weggefallen, sodass der Bemessungszeitraum um einen Monat verschoben werden müsse.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom
19.10.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen:
Die wegen Überschreitens der Berufungssumme von 750 Euro zulässige Berufung sei begründet, weil der Kläger keinen Anspruch
auf eine Neuberechnung des ihm gewährten Elterngeldes habe. Nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG sei Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (März 2006 bis Februar
2007) durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit zu zahlen. Im Februar 2007 habe der Kläger kein
Einkommen erzielt. Auf dieser Grundlage sei das monatliche Elterngeld zutreffend in Höhe des Betrages von 982,67 Euro gewährt
worden. Zwar seien bei dem Zwölf-Monats-Zeitraum des § 2 Abs 1 S 1 BEEG nach § 2 Abs 7 S 6 BEEG Kalendermonate nicht mitzurechnen, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen habe oder in denen während der
Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit
ganz oder teilweise weggefallen sei. Diese Vorschrift sei jedoch eng auszulegen und vorliegend nicht anwendbar.
Eine Einkommensreduzierung oder ein Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung könne nur von der Schwangeren
selbst geltend gemacht werden. Denn nur in diesem Fall sei die Einkommensreduzierung oder der Einkommenswegfall unmittelbar
auf die Schwangerschaft zurückzuführen. Mache dagegen eine andere Person - wie der Kläger - eine Einkommensreduzierung oder
einen Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung geltend, so beruhe diese Einkommensreduzierung nicht
unmittelbar auf der Schwangerschaft, sondern auf einer Entscheidung dieser Person. Die Versorgung einer erkrankten Schwangeren
könne auch ohne Erwerbseinkommenseinbußen der anderen Person im Wege der häuslichen Pflege (§ 198
RVO), der Haushaltshilfe (§ 199
RVO) oder der häuslichen Krankenpflege (§
37 SGB V), ebenso im Familienverbund, insbesondere durch die Eltern und Großeltern der Schwangeren oder ihres Partners, sichergestellt
werden. Übernehme die andere Person die Betreuung der Schwangeren, so sei dies eine persönliche Entscheidung, die nicht über
die gesetzlichen Regelungen hinaus zu einer Verlängerung des Zwölf-Monats-Zeitraums führe. In diesen Fällen verursache nicht
die schwangerschaftsbedingte Erkrankung die Einkommensreduzierung oder den Einkommenswegfall, sondern die konkrete Entscheidung
der anderen Person.
Eine erweiternde Auslegung von § 2 Abs 7 S 6 BEEG sei mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar, weil sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass danach lediglich
das besondere Gesundheitsrisiko Schwangerer bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes reduziert werden solle.
Daneben sehe das Gesetz kein Wahlrecht zwischen häuslicher Pflege und Haushaltshilfe oder einer Kompensation von Einkommensverlusten
durch die Betreuung der Schwangeren bei der Berechnung des Elterngeldes vor. Diese Gesetzesauslegung verstoße nicht gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art
3 Abs
2 GG, da dieser eine Differenzierung aufgrund biologischer Unterschiede nicht ausschließe.
Seine vom Senat zugelassene Revision (Beschluss vom 5.4.2012 - B 10 EG 15/11 B) begründet der Kläger mit der Verletzung materiellen Rechts in § 2 Abs 7 S 6 BEEG. Diese Vorschrift sei geschlechtsneutral formuliert, da darin von Einkommenseinbußen der berechtigten Person ausgegangen
werde, sodass sich nicht nur die Schwangere selbst auf diese Vorschrift berufen könne. Das Erfordernis eines unmittelbaren
Zusammenhanges zwischen Einkommenseinbuße und Schwangerschaftserkrankung ergebe sich - entgegen der Auffassung des LSG - nicht
aus dem Gesetz. Dabei verkenne das LSG auch, dass der Gesetzgeber nach dem Förderzweck des Elterngeldes eine finanzielle Absicherung
beabsichtigt habe, die sich an dem vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoentgelt orientiere. Insoweit
wolle § 2 Abs 7 S 6 BEEG Nachteile bei der Elterngeldberechnung vermeiden und schließe Männer dabei nicht aus. Der Gesetzgeber stütze sich gerade
nicht auf biologische Unterschiede und knüpfe die Rechtsfolge nicht unmittelbar an die schwangerschaftsbedingte Erkrankung
an. Er habe lediglich soziale Ungerechtigkeiten vermeiden wollen, die - wie der vorliegende Fall zeige - auch Männer als Elterngeldberechtigte
treffen könnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 19.10.2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 27.10.2008 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Die Revision könne keinen Erfolg haben, weil nach der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs 7 S 6 BEEG lediglich gewährleistet sein sollte, dass "das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer" diesen bei der Berechnung des
ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereiche (BT-Drucks 16/1889 S 20). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) seien die gesetzlichen Ausnahmetatbestände aus § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG vom Wortlaut her ausdrücklich und klar geregelt. Danach habe der Gesetzgeber allein diese Sachverhalte privilegieren und
bei der Bestimmung des für die Bemessung des Elterngeldes maßgebenden Zwölf-Monats-Zeitraums unberücksichtigt lassen wollen.
Schon anhand des Gesetzgebungsverfahrens werde deutlich, dass es sich bei den dort genannten Ausnahmetatbeständen um eine
abschließende Regelung handele, nur die genannten Fälle einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung habe der Gesetzgeber begünstigen
wollen. Das BSG habe bereits mit Urteil vom 25.6.2009 (- B 10 EG 8/08 R - RdNr 50) festgestellt, dass von dem Begünstigungstatbestand des schwangerschaftsbedingten Ausfalls von Einkommen nur Frauen
betroffen sein könnten. Diese Auffassung bestätige auch die Änderung des BEEG durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, wonach die Regelung des bisherigen § 2 Abs 7 S 5 bis 7 BEEG neu in § 2b Abs 1 S 2 BEEG übernommen werde. Gemäß § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG blieben danach bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte
Person eine Krankheit gehabt habe, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt gewesen sei. Nach der Gesetzesbegründung
(BT-Drucks 17/9841 S 20) seien die Voraussetzungen des bisherigen § 2 Abs 7 S 6 BEEG nunmehr auch dann erfüllt, wenn die Krankheit durch die vorangegangene Schwangerschaft maßgeblich bedingt gewesen sei. Im
Übrigen dienten die Änderungen der redaktionellen Anpassung und sprachlichen Vereinfachung. Nach § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG müsse die "berechtigte Person" eine Krankheit haben, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt gewesen sei, wenn
Kalendermonate bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt bleiben sollten. Da insoweit nach der Gesetzesbegründung
keine inhaltliche Änderung erfolgt sei, gelte dies auch für § 2 Abs 7 S 6 zweite Alternative BEEG.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§
124 Abs
2 SGG) erklärt.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung
seines von Februar 2006 bis Januar 2007 erzielten Erwerbseinkommens. Er verfolgt seinen Anspruch zulässigerweise mit der kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs
1 S 1 und Abs
4 SGG). Dabei ist der Teilabhilfebescheid vom 2.7.2007 (Gewährung von Elterngeld auch für den Zeitraum vom 17.4. bis 16.5.2008)
nach §
86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Da der Kläger vor dem SG Erfolg gehabt hat, ist seine Revision auf die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung gerichtet. Damit kann
der Kläger nicht durchdringen. Das LSG hat unter Aufhebung des Urteils des SG die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen.
1. Der Anspruch des Klägers bezieht sich auf den Leistungszeitraum vom 17.5.2007 bis 16.5.2008. Er richtet sich nach den am
1.1.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Soweit die späteren Änderungen des BEEG (erstmals durch das Gesetz vom 19.8.2007 - BGBl I 1970) überhaupt die den streitigen Anspruch berührenden Bestimmungen der
§§ 1 und 2 BEEG betreffen, sind sie im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die durch das Gesetz vom 19.8.2007 erfolgte Änderung bezieht
sich auf den hier nicht einschlägigen Abs 7 des § 1 BEEG. Bei der ersten Änderung des § 2 BEEG durch das Gesetz vom 17.1.2009 (BGBl I 61) mit Wirkung zum 24.1.2009 war der Elterngeldzahlungszeitraum bereits abgeschlossen
(vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 27 mwN), sodass diese Neuregelung des Gesetzes den vorliegend zu beurteilenden Anspruch des
Klägers nicht erfasst.
2. Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem
Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit
ausübt (Nr 4). Das Kind muss nach dem 31.12.2006 geboren sein (vgl § 27 Abs 1 BEEG, Art 3 Abs 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2748; vgl hierzu BSG Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr 1). Dass der Kläger die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG erfüllt, haben alle mit der Sache befassten Stellen angenommen. Zweifel hieran bestehen nicht, zumal die Beteiligten die
insoweit maßgeblichen Tatsachen mit ihren Schreiben vom 10. und 14.5.2013 gegenüber dem erkennenden Senat ausdrücklich unstreitig
gestellt haben (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
163 RdNr 5d mwN).
3. Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich gemäß § 2 Abs 1 S 1 BEEG nach dem in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen
aus Erwerbstätigkeit. Es beträgt 67 % dieses durchschnittlichen Einkommens, höchstens 1800 Euro monatlich. § 2 Abs 5 BEEG sieht ein Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300 Euro vor.
a) Der nach den gesetzlichen Vorgaben maßgebende Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt (am
17.3.2007) erstreckt sich hier von März 2006 bis Februar 2007. Dazu bestimmt § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG: Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes
nach § 6 S 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung
vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen
die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der
Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Da der Kläger während des Beschäftigungsverbots (Mutterschutzfrist) vor der Geburt des Kindes kein Mutterschaftsgeld bezogen
hat, sondern dessen Ehefrau, bleibt der Monat Februar 2007 nicht nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 1 BEEG bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt. Etwas anderes gilt auch nicht nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG wegen der vom LSG festgestellten schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Ehefrau des Klägers. Der Beklagte hat in den angefochtenen
Bescheiden vom 30.5. und 2.7.2007 insoweit rechtsfehlerfrei auf den Zeitraum März 2006 bis Februar 2007 abgestellt. Er ist
entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet, den Monat Februar 2007 wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung
der Ehefrau des Klägers bei der Festlegung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt zu lassen. Die Ausnahmetatbestände des
§ 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG sind nicht einschlägig. Beim Kläger ist insbesondere kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft
zurückzuführenden Erkrankung ganz oder teilweise weggefallen.
aa) Allerdings ist der Wortlaut des § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG insoweit nicht eindeutig. Er lässt nicht klar erkennen, ob er die vorliegende Fallkonstellation erfasst oder nicht. Zwar
hat der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG (idF vom 5.12.2006) vom Wortlaut her ausdrücklich und klar geregelt sind; der Gesetzgeber wollte allein die dort genannten
Sachverhalte (Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind; Bezug von Mutterschaftsgeld; Schwangerschaftsbedingte Erkrankung
mit Einkommensausfall) privilegieren und bei der Bestimmung des für die Bemessung des Elterngeldes maßgebenden Zwölfmonatszeitraums
unberücksichtigt lassen (vgl BSG Urteile vom 19.2.2009 - B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R - Juris, jeweils RdNr 18 ff; BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 29 ff; Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 20 ff, - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 19 f und - B 10 EG 21/09 R - Juris, RdNr 18 ff; Urteile vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 17 und - B 10 EG 10/10 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 9 RdNr 21 ff). Das Gesetz ist auch im Hinblick auf Einkommenseinbußen wegen Krankheit - was das Merkmal
"Krankheit" anbelangt - nicht lückenhaft (vgl dazu bereits Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 22). § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG ist aber - wie bereits das SG ausgeführt hat - geschlechtsneutral formuliert, da er sich mit den Worten "in denen" direkt auf das Wort Kalendermonate in
§ 2 Abs 7 S 6 Halbs 1 BEEG bezieht. Es erfolgt im Zusammenhang mit der Nennung der Erkrankung keine ausdrückliche Bezugnahme auf die berechtigte Person.
Danach könnte es ausreichen, dass wegen der Erkrankung der Schwangeren eine Einkommenseinbuße beim anderen Elternteil eingetreten
ist und dieser dann Elterngeld beansprucht. Insofern ist eine weitergehende Präzisierung des Wortlauts erforderlich, um einen
zweifelsfreien Bezug der schwangerschaftsbedingten Erkrankung zur "berechtigten Person" herstellen zu können.
bb) Allerdings belegen die Gesetzesentwicklung und die Gesetzgebungsmaterialien, dass es dem Gesetzgeber um die Kalendermonate
gegangen ist, in denen "die berechtigte Person" wegen einer eigenen schwangerschaftsbedingten Erkrankung einen Einkommenswegfall
erlitten hat. Der erste Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 20.6.2006 (BT-Drucks 16/1889 S 4 f) enthält in
§ 2 Abs 1 S 2 und 3 BEEG nur die Ausnahmetatbestände des Bezuges von Mutterschaftsgeld und der schwangerschaftsbedingten Erkrankung mit Einkommensausfall
bei der Schwangeren selbst. So heißt es konkret in § 2 Abs 1 S 3 BEEG-Entwurf: Fällt wegen der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung das
bis dahin erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aus, ist für den betreffenden Zeitraum das in dem der
Erkrankung vorangegangenen Kalendermonat erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde
zu legen; ...
Zwar wird auch in diesem Satzgefüge nicht ausdrücklich Bezug genommen auf die berechtigte Person. Der Satz ist aber so konstruiert,
dass es vom Sachzusammenhang her selbstverständlich ist, dass es sich um den Wegfall von Erwerbseinkommen bei der erkrankten
Schwangeren selbst handelt. Dafür spricht auch die Anknüpfung an das vor der Erkrankung erzielte Einkommen. Eine Ausweitung
dieser Regelung auf den Fall einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Partnerin des Antragstellers nach dem BEEG war nicht vorgesehen. Lediglich der weitere Ausnahmetatbestand des Bezuges von Elterngeld ist noch im Verlauf der Beratungen
des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) - zusammen mit einer Erhöhung des Elterngeldes
bei Geschwistern mit geringem Alter (Geschwisterbonus nach § 2 Abs 4 BEEG) - in den Gesetzentwurf, und zwar nunmehr in § 2 Abs 7 BEEG, aufgenommen worden (BT-Drucks 16/2785 S 9), der später auch so verabschiedet worden ist. Weitere Ausnahmetatbestände wurden
bewusst nicht vorgesehen (vgl bereits BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 10/10 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 9 RdNr 22 mwN).
Diese Auslegung findet ihre Bestätigung durch die weitere Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien, dass der "Wegfall oder
das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen, wie zB der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen",
nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraumes führen soll. Etwas anderes sollte nur "in Fällen einer schwangerschaftsbedingten
Erkrankung gelten", weil das "besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer ... ihnen bei der Berechnung des ihnen zustehenden
Elterngeldes nicht zum Nachteil gereichen" sollte. Daher erschien es dem Gesetzgeber angemessen, "beim Ausfall von Erwerbseinkommen
wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Berechnung des Elterngeldes für den Zeitraum der Erkrankung dasselbe
Einkommen zu unterstellen wie unmittelbar vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Mit dieser Regelung werden Schwangere,
die während der Schwangerschaft erkranken und keine Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder ihrer Dienstbezüge erhalten, so
weit wie möglich mit den Schwangeren gleichgestellt, die nicht erkranken oder während einer Erkrankung ihr Arbeitsentgelt
oder ihre Dienstbezüge weiter erhalten" (vgl BT-Drucks 16/1889 S 20 zu § 2 Abs 1 S 2 und 3 BEEG - Entwurf, dessen Regelungen in der Gesetz gewordenen Fassung des § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG vereinheitlicht worden sind, vgl BT-Drucks 16/2785 S 37 f).
Danach belegen die Gesetzgebungsmaterialien, dass das Risiko einer Schwangeren, schwangerschaftsbedingt zu erkranken, lediglich
dann Berücksichtigung finden sollte, wenn es um die Berechnung des ihr zustehenden Elterngeldes geht (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 31). Nur wenn in einer solchen Situation durch die schwangerschaftsbedingte Erkrankung Erwerbseinkommen
bei der schwangeren berechtigten Person selbst wegfällt, sollten die betroffenen Kalendermonate bei der Bestimmung der zwölf
für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, um ein
"Absinken des Elterngeldes" zu vermeiden (BT-Drucks 16/2785 S 38). Eine weitergehende Berücksichtigung des Partners dieser
Schwangeren als berechtigte Person war eindeutig nicht vorgesehen, sodass das BEEG insoweit nicht lückenhaft ist.
Die Lückenlosigkeit der Ausnahmeregelung in § 2 Abs 7 BEEG (idF vom 5.12.2006) in Bezug auf den hier relevanten Zusammenhang wird auch durch den Inhalt des Ersten Gesetzes zur Änderung
des BEEG vom 17.1.2009 (BGBl I 61) belegt, mit dem in § 2 Abs 7 S 7 BEEG ein weiterer Ausnahmetatbestand eingefügt wurde. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs (BT-Drucks 16/9415)
ist zur Einfügung des Satzes 7 in Abs 7 ausgeführt, dass Nachteile durch im Bemessungszeitraum liegende Wehr- und Zivildienstzeiten
ohne Erwerbseinkommen dadurch ausgeglichen werden sollen, dass "die betroffenen Monate - wie in den Fällen schwangerschaftsbedingter
Erkrankung - aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen und durch weiter in der Vergangenheit liegende Monate ersetzt werden"
(BT-Drucks 16/9415 S 5). Hätte der Gesetzgeber bei der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs 7 BEEG eine Anwendung der Regelung in S 6 Halbs 2 auch auf den Partner als berechtigte Person neben der Schwangeren selbst nur versehentlich
nicht in den Wortlaut dieser Vorschrift mit aufgenommen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er im Rahmen dieser Gesetzesnovelle
eine bis dahin bestehende planwidrige Gesetzeslücke schließt.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Änderung des BEEG durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom
18.9.2012 die hier in Rede stehende Regelung in § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG neu gefasst und vom Wortlaut her dahingehend präzisiert, dass bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt
bleiben, "in denen die berechtigte Person ... eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war
... und ... dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte". Im Rahmen dieser redaktionellen Anpassung und sprachlichen
Vereinfachung hat der Gesetzgeber nunmehr auch im Wortlaut ausdrücklich klargestellt, dass es um die schwangerschaftsbedingte
Erkrankung der berechtigten Person geht, die dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehabt haben muss. Zudem
hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen auch auf die Fälle erweitern wollen, in denen die Krankheit durch die vorangegangene
Schwangerschaft maßgeblich bedingt war (vgl BT-Drucks 17/9841 S 20 zu Nr 3).
cc) Die vom Senat vertretene Auslegung zu § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG entspricht auch der Systematik des BEEG.
Nach § 2 Abs 1 und 7 bis 9 BEEG wird unter Bezugnahme auf den wirtschaftlichen Dauerzustand eines gerade vergangenen Zeitraums von zwölf Kalendermonaten
auf ein Durchschnittseinkommen des Antragstellers geschlossen, das dessen individuellen Lebensstandard geprägt hat. Dadurch
sollen möglichst repräsentativ die Einkommensverhältnisse des berechtigten Elternteils vor der Geburt abgebildet werden. Einkommenseinbußen
aufgrund allgemeiner Erwerbsrisiken werden dabei grundsätzlich der Sphäre des berechtigten Elternteils zugeordnet (vgl BSG Urteile vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 23 mwN und - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 17 [Bezug von Verletztengeld]; Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 82 ff, - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 63 ff und - B 10 EG 21/09 R - Juris, RdNr 62 ff [Bezugszeiten von Streik-, Kranken- und Arbeitslosengeld]). Hierzu hat das BSG bereits entschieden, dass § 2 Abs 7 S 6 BEEG Ausnahmecharakter hat, der nicht erweiternd auszulegen ist (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 35 ff).
Bei einem Wechsel auf frühere Kalendermonate zur Bestimmung des Bemessungszeitraums wird von der dem Förderzweck entsprechenden
Beschränkung auf die Einkommensverhältnisse in dem vorgeburtlichen Zwölfmonatszeitraum abgewichen, um zB - wie vorliegend
- eine Ungleichbehandlung erkrankter schwangerer Anspruchstellerinnen gegenüber nicht erkrankten schwangeren Anspruchstellerinnen
zu verhindern. In diesem Zusammenhang findet die Gruppe des Klägers, also des anspruchstellenden Partners der schwangerschaftsbedingt
erkrankten Frau, keine Erwähnung. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien sollte der Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen
aus anderen Gründen, wie zB der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen, nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraumes
führen (BT-Drucks 16/1889 S 20 zu § 2 Abs 1 S 2 und 3 BEEG). Aufgrund des Ausnahmecharakters von § 2 Abs 7 S 6 BEEG kommt es insbesondere in Fällen der vorliegenden Art nicht zu einer Verschiebung des Beginns des Bemessungszeitraumes. Es
verbleibt vielmehr bei dem in § 2 Abs 1 S 1 BEEG vorgesehenen Bemessungszeitraum. Die dann durchzuführende Entgeltberechnung entspricht dem Regelfall und damit auch den gesetzgeberischen
Effektivitätsvorstellungen (vgl BSG, aaO, RdNr 39).
dd) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des Verschiebetatbestandes nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG für die vom Senat vorgenommene Auslegung.
Die Modifizierung des Bemessungszeitraums nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG dient dem Ausgleich von Nachteilen schwangerschaftsbedingt erkrankter Antragstellerinnen bei der Entgeltberechnung. Danach
soll Schwangeren deren besonderes gesundheitliches Risiko bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum
Nachteil gereichen (BT-Drucks 16/1889 S 20) bzw ein "Absinken des Elterngeldes" durch Berücksichtigung des in den betroffenen
Monaten geringeren oder fehlenden Erwerbseinkommens vermieden werden (BT-Drucks 16/2785 S 38).
Darüber hinaus ist es allgemeines Ziel des Elterngeldes, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen,
wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit
unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen
im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Mit der Elterngeldgewährung will
der Gesetzgeber ua ein Aufschieben der Kindphase sowie eine Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen vermeiden und
die gleichberechtigte Kindererziehung durch Väter und Mütter fördern (vgl BT-Drucks 16/1889 S 1 f, 14 f). Die damit verbundene
Einbeziehung der Väter in die frühkindliche Betreuung und Erziehung könnte zwar für eine Erweiterung des Ausnahmetatbestandes
in § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG sprechen. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Umsetzung allgemeiner familienpolitischer Ziele, sondern um den Sinn und
Zweck der speziellen Regelung zur Elterngeldberechnung.
Aus dem allgemeinen Sinn und Zweck, dass auch Väter bei der Erziehung und Betreuung der Kinder mit einbezogen werden sollen,
lässt sich eine erweiternde Anwendung der Modifizierung des Bemessungszeitraums nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG nicht herleiten. Diesem Vorhaben des Gesetzgebers wird bereits durch die zwei Partnermonate iS von § 4 Abs 2 S 2 BEEG ausreichend Rechnung getragen. Demgegenüber will die Ausnahmeregelung des § 2 Abs 7 S 6 BEEG den Partner der Schwangeren gerade nicht miteinbeziehen, weil dieser von der Gefahr, schwangerschaftsbedingt zu erkranken,
nicht in gleicher Weise betroffen ist. Denn während eine schwangerschaftsbedingt erkrankte Antragstellerin nach dem BEEG keine Möglichkeit hat, auf den krankheitsbedingten Einkommensausfall zu reagieren, kann sich deren Partner entscheiden, wie
er dem Problem begegnen will, zB durch Inanspruchnahme einer häuslichen Krankenpflege nach §
37 SGB V.
b) Ist danach im vorliegenden Fall bei der Leistungsbemessung auf die Zeit von März 2006 bis Februar 2007 abzustellen, wird
gemäß § 2 Abs 1 S 1 BEEG das insoweit erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt, und zwar nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger
Arbeit iS von §
2 Abs
1 S 1 Nr
1 bis 4
Einkommensteuergesetz (
EStG) nach Maßgabe des § 2 Abs 7 bis 9 BEEG. Damit knüpft das BEEG an den einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff iS des §
2 EStG an (vgl hierzu BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 3 RdNr
20 f). Von den sieben im Grundtatbestand des §
2 Abs
1 S 1
EStG aufgeführten Einkunftsarten sind nur die (Erwerbs-)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr 1), Gewerbebetrieb (Nr 2),
selbstständiger Arbeit (Nr 3) und nichtselbstständiger Arbeit (Nr 4) erheblich.
Der Kläger wendet sich bezüglich der Höhe des ihm zustehenden Elterngeldes ausschließlich noch gegen die Einbeziehung des
Monats Februar 2007 in den zugrunde zu legenden Bemessungszeitraum. Mit diesem Begehren vermag er nicht durchzudringen. Nach
den gesetzlichen Vorgaben hat er in dem danach mit zu berücksichtigenden Monat Februar 2007 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit
erzielt. Insbesondere fallen die seiner Ehefrau von deren Krankenkasse gezahlten Haushaltshilfeleistungen nicht unter den
Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des §
2 Abs
1 S 1 Nr
4 EStG. Hierzu zählen Einkünfte nach §
19 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG, wie zB Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen
oder privaten Dienst (vgl hierzu BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 20 mwN). Vorliegend fehlt den Haushaltshilfeleistungen bereits das Merkmal des Gegenleistungscharakters,
weil diese Leistung der Ehefrau des Klägers aus deren Versicherungsverhältnis mit ihrer Krankenversicherung und nicht dem
Kläger aus dessen Beschäftigungsverhältnis iS von §
611 Abs
1 BGB geleistet worden ist.
Gegen die Zugrundelegung seines Erwerbseinkommens in den Kalendermonaten März 2006 bis Januar 2007 hat der Kläger im Übrigen
zu keinem Zeitpunkt Einwendungen erhoben.
c) Unter Berücksichtigung der danach maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat der Beklagte die Höhe des
Elterngeldes des Klägers mit Bescheiden vom 30.5. und 2.7.2007 rechtsfehlerfrei berechnet, indem er auf der Grundlage des
von März 2006 bis Februar 2007 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts des Klägers einen monatlichen Elterngeldanspruch in Höhe
von 982,67 Euro zuerkannt hat.
4. Nach Auffassung des Senats verstoßen die hier einschlägigen Bestimmungen des BEEG nicht gegen das
GG (so bereits BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 23; Urteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 37 ff, - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 29 ff sowie B 10 EG 21/09 R - Juris, RdNr 28 ff). Insbesondere besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Art
74 Abs
1 Nr
7 GG. Es besteht insoweit die Erforderlichkeit für eine bundeseinheitliche Regelung iS von Art
72 Abs
2 GG (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - aaO, RdNr 24 f und Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 30 ff).
a) Es liegt keine ungerechtfertigte Verletzung des besonderen Gleichbehandlungsgebots in Art
3 Abs
2 GG oder des Benachteiligungsverbots in Art
3 Abs
3 GG dadurch vor, dass weibliche Berechtigte nach dem BEEG wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung nach § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG begünstigt werden, männliche Antragsteller im Falle einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ihrer Partnerin hingegen nicht.
Art
3 Abs
2 GG bestimmt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind, der Staat die tatsächliche Durchführung der Gleichberechtigung fördert
und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt. Überkommene Rollenverteilungen sollen überwunden werden, Kinder sollen
nicht einseitig und dauerhaft dem "Zuständigkeitsbereich" der Mutter zugeordnet werden (vgl BVerfG Beschluss vom 9.11.2011
- 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, RdNr 18; BVerfGE 114, 357, 370 f; 92, 91, 112 f). Nach Art
3 Abs
3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Diese Vorschriften verbieten die geschlechtsbezogene
direkte Ungleichbehandlung von Männern und Frauen (vgl insgesamt Jarass in Jarass/Pieroth,
GG, 12. Aufl 2012, Art
3 RdNr 85), während Differenzierungen im Hinblick auf biologische oder funktionale Unterschiede nicht ausgeschlossen sind (vgl
BVerfG Urteil vom 18.12.1953 - 1 BvL 106/53 - BVerfGE 3, 225).
Ein Betroffensein des Schutzbereichs des Grundrechts in der Form einer direkten Benachteiligung von Männern liegt hier vor.
Zwar ist § 2 Abs 7 BEEG grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert und richtet sich gleichermaßen an Frauen und Männer (vgl bereits BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 44). In der Begünstigung von schwangeren Berechtigten iS von § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG, die während des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung einen Einkommensverlust erleiden, besteht
aber durch die damit verbundene Anknüpfung an das Geschlecht eine direkte Benachteiligung von Männern (vgl Jarass, aaO, RdNr
86). Denn diese erhalten nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung nicht die Möglichkeit der Verschiebung des Bemessungszeitraums
im Falle einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ihrer Partnerin. Diese Differenzierung nach dem Geschlecht ist vorliegend
allerdings gerechtfertigt, weil sie zur Behebung von Nachteilen dient, die ihrer Natur nach nur bei Frauen auftreten können
(vgl Jarass in Jarass/Pieroth,
GG, 12. Aufl 2012, Art
3 RdNr 95 unter Hinweis auf BVerfGE 85, 191, 207; 92, 91, 109; 114, 357, 364). Da das Elterngeld gerade auch die Entscheidung von Frauen für ein Kind - und damit auch
für eine Schwangerschaft - fördern soll, ist es sachgerecht, daraus unmittelbar entstehende Nachteile über die Regelungen
im
Mutterschutzgesetz hinaus auszugleichen, hier durch die Verschiebung des Bemessungszeitraums. Der Schutz der Schwangeren durch § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG folgt aus dem Bedürfnis nach einer Gleichbehandlung gegenüber schwangeren Berechtigten, die keine Einkommenseinbußen wegen
einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung erleiden. Insbesondere rechtfertigt Art
6 Abs
4 GG den Schutz nicht nur der Mutter, sondern insbesondere auch der Schwangeren (vgl Jarass in Jarass/Pieroth, aaO, Art 3 RdNr
98 mwN).
b) § 2 Abs 1 und 7 BEEG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art
3 Abs
1 GG (iVm Art
6 Abs
1, Art
20 Abs
1 GG), soweit danach Kalendermonate bei der Bemessung der Höhe des Elterngeldes der berechtigten Person Berücksichtigung finden,
in denen bei dieser Erwerbseinkommen weggefallen ist, weil diese sich um die schwangerschaftsbedingt erkrankte Partnerin gekümmert
hat. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, diese berechtigten Personen mit den berechtigten Schwangeren iS des § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG (idF vom 5.12.2006) bei der Bemessung der Höhe des Elterngeldes gleichzustellen. Für die unterschiedliche Behandlung von
Frauen und Männern im Rahmen der Berechnung des Elterngeldes gibt es insoweit hinreichend gewichtige Gründe.
Art
3 Abs
1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieser hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen
über das Elterngeld im Ersten Abschnitt des BEEG gehören (§§
6,
25 Abs
2 S 2, §
68 Nr
15a SGB I), einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt
wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl jüngst BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70). Umgekehrt verbietet Art
3 Abs
1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit
einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig
erscheinen lassen (vgl Jarass in Jarass/Pieroth,
GG, 12. Aufl 2012, Art
3 RdNr 8 mwN).
Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der
Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen
seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 84, 348, 359 mwN; 110, 412, 436; stRspr). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er
dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 21, 12, 26; 23, 242, 252). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfGE 17, 319, 330; 53, 313, 329 = SozR 4100 § 168 Nr 12 S 25; BVerfGE 67, 70, 85 f; stRspr). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt insoweit eine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die
Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl BVerfGE 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 11). Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlichen
Prüfungsmaßstab an (vgl zusammenfassend BVerfGE 88, 87, 96 f; 105, 73, 110 f = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 S 173). So muss der Gesetzgeber im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche
die Familie betreffen, den Schutz beachten, den er dieser nach Art
6 Abs
1 GG schuldet (vgl BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55). Darüber hinaus kann im vorliegenden Zusammenhang auch das Sozialstaatsprinzip (Art
20 Abs
1 GG) von Bedeutung sein.
Der Gesetzgeber war zunächst durch das Gleichbehandlungsgebot nicht gehindert, bei der Bemessung des Elterngeldes überhaupt
an das zuvor erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Für die dadurch bedingte Ungleichbehandlung von Berechtigten, die im Bemessungszeitraum
durchgängig ein volles (ungeschmälertes) Arbeitsentgelt erzielt haben, und solchen, bei denen das - wie bei dem Kläger - nicht
der Fall ist, gibt es hinreichende sachliche Gründe (vgl hierzu insgesamt BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 37 ff). Hinsichtlich der möglichen Leistungshöhe, die sich grundsätzlich nach dem in den zwölf
Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen richtet (§ 2 Abs 1 BEEG), ergibt sich eine Ungleichbehandlung zwischen Berechtigten je nach dem Vorhandensein und der Höhe entsprechender Einkünfte.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt (vgl dazu bereits BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - aaO, RdNr 38 und Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 56 ff), weil der Gesetzgeber mit dem Anknüpfen an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der
Bemessung des Elterngeldes gemäß § 2 Abs 1 BEEG ein legitimes Differenzierungsziel verfolgt (so auch BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, und Beschluss vom 24.11.2011 - 1 BvR 1457/11).
Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern
vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks
16/2454 S 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll auch und gerade mit
gewissen Modifizierungen wie in § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr
des Kindes erhalten (vgl BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern
keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des BEEG vom 30.10.2008, BT-Drucks 16/10770 S 5 f). Das Elterngeld soll insoweit die Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf stärken
und richtet sich im Kern - über die Mindestförderung in Höhe von 300 Euro (§ 2 Abs 5 S 1 BEEG) hinaus - an Erwerbstätige, die durch die Betreuung eines Kindes einem Bruch in ihrer Erwerbsbiographie ausgesetzt sind bzw
Einkommenseinbußen hinzunehmen haben (vgl BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Dabei sollen gerade auch Väter
ermutigt werden, sich in der Frühphase der Entwicklung des Kindes dessen Betreuung und Erziehung zu widmen (BT-Drucks 16/1889
S 1 f, 14 f und 19 f).
Gemessen an den og Maßstäben und den vielfältigen Zwecken, die der Gesetzgeber mit dem Elterngeld in seiner Einkommensersatzfunktion
verbindet (ua Vermeidung des Aufschiebens der Kinderphase, gleichberechtigte Kindererziehung von Vätern und Müttern, Vermeidung
der Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen, vgl BT-Drucks 16/1889 S 1 f, 14 f), bestehen zwischen berechtigten Personen
nach dem BEEG, die schwanger sind und wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung einen Einkommenswegfall im Bemessungszeitraum erlitten
haben, im Verhältnis zu deren Partnern als berechtigte Personen nach dem BEEG hinreichend gewichtige Unterschiede, welche eine Ungleichbehandlung bei der Anwendung des § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG rechtfertigen.
Das BEEG sieht in § 2 Abs 7 S 5 und 6 (idF vom 5.12.2006) eine Privilegierung von Einkommensausfall nur in Ausnahmefällen für Sachverhalte vor, die -
nach der hier maßgeblichen Rechtslage - in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Förderzweck des Elterngeldes stehen; Einkommensminderungen
oder -ausfälle aufgrund allgemeiner Erwerbsrisiken werden grundsätzlich nicht bei der Bemessung der Leistungshöhe berücksichtigt,
sondern dem Risikobereich des Berechtigten zugeordnet. Einer solchen Ausgestaltung steht Art
3 Abs
1 GG angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Gewährung steuerfinanzierter Leistungen nicht entgegen
(BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 10/10 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 9 RdNr 29 mwN). Eine weitergehende allgemeine Ungleichbehandlung zB gegenüber Personen, die pflegebedürftige
Dritte betreuen oder ihre nicht schwangerschaftsbedingt erkrankte Partnerin pflegen und deshalb Einkommenseinbußen hinnehmen,
liegt nicht vor. Von § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG wird nur die unmittelbar schwangerschaftsbedingte Erkrankung der berechtigten Person erfasst mit dem daraus unmittelbar folgenden
Wegfall von Erwerbseinkommen. Der mittelbare Einkommenswegfall aus anderen Gründen enthält keine vergleichbare Sachlage, denn
dieser beruht auf einem eigenen Entschluss der betreuenden bzw pflegenden berechtigten Person. In diesen Fällen realisiert
sich ein Einkommensausfall aufgrund eines allgemeinen Erwerbsrisikos. Dieses sollte gerade nicht bei der Bemessung der Leistungshöhe
berücksichtigt werden.
Wie bereits das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, kann die Versorgung einer erkrankten Schwangeren und
deren Haushalts ohne Einkommenseinbußen des anderen Elternteils im Wege der Haushaltshilfe nach §
38 SGB V (früher § 199
RVO) bzw im Wege der häuslichen Krankenpflege nach §
37 SGB V (früher § 198
RVO) sichergestellt werden. Sofern sich der andere Elternteil entschließt, wegen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung seiner
Frau Einkommensminderungen vor dem Hintergrund dieser gewährten Haushaltshilfeleistungen hinzunehmen, so ist dieser Einkommensausfall
seinem persönlichen Risikobereich zuzuordnen und nicht mit dem privilegierten Ausnahmefall einer schwangerschaftsbedingt erkrankten
Schwangeren zu vergleichen. Diese Privilegierung von schwangeren Frauen dient gerade dem og Förderzweck und der Gleichbehandlung
aller schwangeren Berechtigten, um innerhalb dieser Personengruppe eine gleichmäßige Sicherung der Lebensgrundlage herzustellen
(siehe oben, BT-Drucks 16/1889 S 20 und 16/2785 S 37 f).
Ein vergleichbarer Grund für eine Vergünstigung iS von § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG ist bei den og Personengruppen nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die bestehenden
Regelungen zur Bestimmung des für die Elterngeldberechnung heranzuziehenden Bemessungszeitraums gestalten den der gesamten
Elterngeldregelung zugrundeliegenden Gedanken konsequent aus (BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZFSH/SGB 2011, 537, RdNr 8).
c) Ein Differenzierungsverbot ergibt sich nicht aus Art
3 Abs
1 GG iVm Art
6 Abs
1 GG (vgl hierzu bereits Senatsurteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 61 und B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 42; Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 62 unter Bezugnahme auf Seiler, NVwZ 2007, 129, 132), auch nicht durch eine Ungleichbehandlung von männlichen Antragstellern, die wegen der schwangerschaftsbedingten Erkrankung
ihrer Partnerin Einkommenseinbußen hinnehmen, gegenüber schwangeren Berechtigten, die wegen einer schwangerschaftsbedingten
Erkrankung Einkommenseinbußen erleiden.
Art
6 Abs
1 GG garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens
selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen
Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß dürfen die Eltern
ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden,
ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger
Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl BVerfGE 99, 216, 231). Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohl getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine
benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art
6 Abs
1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen
zu ermöglichen und zu fördern. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und
zeitweise auf eine Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten, wie auch Familientätigkeit
und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl BVerfGE 99, 216, 234). Dabei ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die
Abgrenzung der begünstigten Personengruppe grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl BVerfGE 99, 165, 178; 106, 166, 175 f = SozR 3-5870 § 3 Nr 4 S 13 f). Weit ist der Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich der Ausgestaltung
der Familienförderung (vgl BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6; 103, 242, 262 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 16; vgl insgesamt jüngst BVerfG Beschlüsse der
2. Kammer des 1. Senats vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - ZfSH/SGB 2011, 337, und vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZfSH/SGB 2011, 537 sowie vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, RdNr 20).
Dadurch, dass der Gesetzgeber den Partner einer Schwangeren als Antragsteller nach dem BEEG nicht in die Privilegierung des Tatbestandes in § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG mit aufgenommen hat, wird in die Entscheidungsfreiheit von Eltern hinsichtlich der innerfamiliären Aufgabenverteilung nicht
in verfassungswidriger Weise eingegriffen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 10 EG 2/08 R - Juris RdNr 35 f zu § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG). Finanzielle Anreize - wie die staatliche Förderung in Form von Elterngeld beschränkt auf die ersten zwölf bzw vierzehn
Lebensmonate des Kindes - können die Entscheidung, wie Eltern ihre grundrechtlich verankerte Eigenverantwortung wahrnehmen,
zwar beeinflussen. Durch die hier in Streit befindliche Ausgestaltung des Elterngeldes wird jedoch weder ein unmittelbarer
noch ein mittelbarer Zwang auf die Eltern ausgeübt, anstelle der Betreuung des Kindes wieder eine elterngeldschädliche Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, noch wird dadurch in erheblicher Weise Einfluss auf die Rollenverteilung von Mann und Frau innerhalb der Ehe
genommen. Vielmehr wird grundsätzlich durch die Anknüpfung an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs 1 BEEG) vielen Eltern erst die Möglichkeit gegeben, entsprechend den mit dem Elterngeld verfolgten Zielen (hierzu BT-Drucks 16/1889
S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2) auf die Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes zu verzichten (vgl hierzu bereits
BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 10/10 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 9 RdNr 34 mwN).
Zwar mag es familienpolitisch wünschenswert sein, die in § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG genannten Ausnahmetatbestände - etwa auf Fälle wie den des Klägers - zu erweitern. Eine verfassungsmäßige Verpflichtung aus
Art
6 Abs
1 GG ergibt sich insoweit nicht. Das BEEG lässt grundsätzlich auch die Personengruppe des Klägers nicht ohne Schutz, denn ihm wird ein vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit
in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt abhängiges Elterngeld gezahlt, wenn auch nicht in der von ihm
begehrten Höhe. Diese Förderung genügt ohne Zweifel den Anforderungen, die sich aus Art
6 Abs
1 GG ergeben. Bereits mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern in
beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (vgl BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZfSH/SGB 2011, 537, RdNr 9). Dabei ist auch die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngeldes an das bisherige Erwerbseinkommen
anzuknüpfen, von legitimen Zwecken getragen (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 RdNr 20).
d) Ein Differenzierungsverbot lässt sich ebenso wenig aus Art
3 Abs
1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art
20 Abs
1 GG) herleiten. Das Sozialstaatsprinzip enthält einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber (BVerfGE 50, 57, 108), für den Ausgleich sozialer Gegensätze (vgl BVerfGE 22, 180, 204) und für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl BVerfGE 59, 231, 263; 100, 271, 284 = SozR 3-4300 § 275 Nr 1 S 7). Bei der Erfüllung dieser Pflicht kommt ihm ein weiter Gestaltungsspielraum
zu (BVerfGE 18, 257, 273 = SozR Nr 55 zu Art
3 GG; BVerfGE 29, 221, 235 = SozR Nr 7 zu Art
2 GG). Das Sozialstaatsprinzip führt daher im Bereich gewährender Staatstätigkeit auch in der Zusammenschau mit dem Gleichheitssatz
(Art
3 Abs
1 GG) regelmäßig nicht zu Beschränkungen des Gesetzgebers. Der Staat darf grundsätzlich Leistungen nicht nur deshalb gewähren,
um eine dringende soziale Notlage zu steuern oder eine - mindestens moralische - Verpflichtung der Gemeinschaft zu erfüllen
(wie etwa beim Lastenausgleich), sondern auch aus freier Entscheidung durch finanzielle Zuwendungen ein bestimmtes Verhalten
der Bürger fördern, das von ihm aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist. Es ist ihm
insoweit nur verwehrt, seine Leistungen nach unsachlichen Gesichtspunkten - also "willkürlich" - zu verteilen (vgl BVerfGE
17, 210, 216; BFH Beschluss vom 22.6.2010 - II R 4/09 - BFH/NV 2010, 1661, RdNr 13; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 45).
Mit dem Systemwechsel von der bedürftigkeitsabhängigen Förderung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz zu der (erwerbs-)einkommensorientierten Unterstützungsleistung nach dem BEEG verfolgt der Gesetzgeber gewichtige familienpolitische Ziele, die zum Teil selbst das sozialstaatliche Gefüge berühren. Insbesondere
würde eine Steigerung der Geburtenrate in Deutschland durch das Elterngeld in seiner Einkommensersatzfunktion maßgeblich zur
Stabilisierung der sozialen Sicherungssysteme beitragen (vgl auch Weilert, DVBl 2010, 164, 171). Unter Berücksichtigung der weiteren Ziele des Gesetzgebers (ua Vereinbarkeit von Familie und Beruf, gleichberechtigte
Kindererziehung von Vätern und Müttern) kann hier nicht von einer unsachlichen Verteilung staatlicher Leistungen und damit
von einem Verstoß gegen ein aus dem Sozialstaatsprinzip (Art
20 Abs
1 GG) herzuleitendes Diskriminierungsverbot ausgegangen werden. Dass aufgrund der Ausgestaltung des Elterngelds als Kompensationsleistung
für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede in der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen
der Eltern entstehen, ist noch verfassungskonform, auch weil Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht ohne Förderung bleiben
(BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, RdNr 17). Damit stellt sich das Elterngeld nicht als offensichtlich "unsozial" dar, zumal einem solchen Effekt durch die
Beschränkung der Anspruchshöhe und -dauer enge Grenzen gesetzt sind (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, RdNr 38; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 65). Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Beurteilung von Partnern einer schwangerschaftsbedingt
erkrankten Frau, die als Antragsteller nach dem BEEG nicht von der Regelung des § 2 Abs 7 S 6 Halbs 2 BEEG erfasst werden. Auch wenn diese keine Verschiebung des Bemessungszeitraums beanspruchen können (siehe oben), so bleibt es
aber generell bei der Einkommensersatzfunktion des Elterngelds vor dem Hintergrund einer auf biologischen Unterschieden beruhenden
sachgerechten Verteilung staatlicher Leistungen. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist frei von Willkür und nicht unverhältnismäßig
(vgl hierzu bereits BSG, jeweils aaO, RdNr 43 ff bzw RdNr 69 ff).
e) Anderweitige Verfassungsverstöße sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf einen aus dem Rechtsstaatsprinzip
herzuleitenden Vertrauensschutz (s dazu Jarass in Jarass/Pieroth, aaO, Art 20 RdNr 75 mwN) berufen, denn ihm wurden durch das BEEG keine Ansprüche vorenthalten, die ihm von Verfassungswegen zustehen.
f) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die erörterte gesetzliche Konzeption des Elterngeldes und der Elternzeit gegen
verbindliche Normen des Europarechts verstoßen könnte (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 64), zumal Art 11 Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 den Schutz von Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz betrifft und auf die Situation des Klägers erkennbar
keine Anwendung findet. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG der Europäischen Union zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich
der sozialen Sicherheit vom 19.12.1978 (ABL Nr L 6/24) scheidet schon deshalb aus, weil noch nicht einmal eine Betroffenheit des Schutzbereichs der das gleiche Ziel verfolgenden
Abs
2 und
3 des Art
3 GG (s Art
1 der Richtlinie) vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.