Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Mit Urteil vom 12.11.2014 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente aus der Altersversorgung
der Landwirte verneint.
Gegen das ihm am 21.4.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 22.5.2015 Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt und Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt.
II
Die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter als unzulässig zu verwerfen (§
169 S 2 und 3
SGG).
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Nichtzulassung
der Revision schriftlich einzulegen (§
160a Abs
1 S 2
SGG). Der Kläger hätte mithin Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG, welches ihm am 21.4.2015 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung
zugestellt wurde, bis zum Ablauf des 21.5.2015 (Donnerstag) einlegen müssen (§
64 Abs
2 SGG). Die erst am 22.5.2015 beim BSG eingegangene Beschwerdeschrift ist daher verspätet.
2. Dem Kläger ist auch nicht antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist
zu gewähren (§
67 Abs
1 SGG). Der Kläger hat entgegen §
67 Abs
2 S 1
SGG nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Zur Begründung
seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger vorgetragen, er sei ua durch einen Einbruchsdiebstahl, der auch seine Büroräumlichkeiten
betroffen habe, finanziell und materiell erheblich geschädigt worden. Er habe deshalb die Beschwerdefrist nicht einhalten
können, weil er nicht rechtzeitig einen qualifizierten Prozessbevollmächtigten habe finden können. Dieser Vortrag macht allerdings
weder deutlich noch nachvollziehbar, wie und warum der Kläger an der Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist gehindert
gewesen sein sollte. Der Einbruchsdiebstahl soll spätestens am 4.5.2015, mithin mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Beschwerdefrist,
begangen worden sein, wie sich aus der eingereichten Kopie der Strafanzeige ergibt. Dies ließ dem Kläger ausreichend Zeit,
einen Entschluss für oder gegen die Beschwerdeeinlegung zu treffen und einen Prozessbevollmächtigen zu finden. Der Kläger
war dementsprechend auch in der Lage, am letzten Tag des Fristlaufs ein Fax mit der Bitte um Fristverlängerung an das LSG
sowie an das BSG zu schicken, auch wenn dies erst nach Fristablauf beim BSG eingegangen ist. Er wusste mithin um den drohenden Fristablauf. Der von ihm schließlich am Folgetag bevollmächtigte Prozessbevollmächtige
hat dann sofort die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und Wiedereinsetzung beantragt. Bei diesem Geschehensablauf erschließt
sich aber nicht, warum der Kläger diese formgerechte Beschwerdeeinlegung nicht auch einen Tag vorher und damit rechtzeitig
hätte veranlassen können. Für die Begründung der Beschwerde hätte ihm dann ein weiterer Monat zur Verfügung gestanden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.