Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Januar 2016 wird
als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt Pfändungsschutz. Das SG Mannheim hat den Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit durch
Beschluss vom 30.6.2015 an das Amtsgericht Mannheim verwiesen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das LSG Baden-Württemberg
durch Beschluss vom 27.7.2015 (L 1 SV 3080/15 B) zurückgewiesen und die dagegen gerichtete Anhörungsrüge mit Beschluss vom
11.1.2016 als unzulässig verworfen und dem Antragsteller die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt. Hiergegen hat der
Antragsteller mit einem Schreiben vom 29.2.2016, hier eingegangen am 2.3.2016, sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Die (sinngemäß) eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §§
177,
178a Abs
4 S 3
SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 S 4
GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt gemäß §
12 Abs
1 S 2, §
33 Abs
1 S 2, §
40 S 1
SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO, §
183 S 1
SGG).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.