Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Unzulässige Kollektivablehnung
Tenor
Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht Dr. Roos und der Richter am Bundessozialgericht
Dr. Kaltenstein und Dr. Röhl wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2020 wird als unzulässig
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
Das LSG hat mit Beschluss vom 7.12.2020 das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am LSG W, seine Anhörungsrüge
gegen den Beschluss des LSG vom 27.10.2020 sowie seine weiteren Anträge als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von
dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 21.12.2020 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Mit Schreiben des Berichterstatters vom
27.1.2021 wurde beim Kläger unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des LSG-Beschlusses und die eintretende Kostenfolge bei
Aufrechterhaltung der Beschwerde vor dem BSG angefragt, ob er seine Beschwerde zurücknehme. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 11.2.2021 vorgetragen, seine "Nichtzulassungsbeschwerde"
sei "rechtens", einen PKH-Antrag gestellt und sämtliche Richter des 10. Senats des BSG wegen Befangenheit abgelehnt.
II
1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Es hindert deshalb den Senat auch nicht, über die Beschwerde
unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4 -1500 § 60 Nr 7 RdNr 8 ).
a) Nach §
60 Abs
1 SGG iVm §
42 Abs
2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung (zB Senatsbeschluss vom 13.7.2017 - B 10 ÜG 1/17 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 2 U 16/20 BH ua - juris RdNr 8) darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die
Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten.
b) Nach §
60 Abs
1 SGG iVm §
45 Abs
1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend
vom Wortlaut des §
45 Abs
1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche
in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt auch die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl Senatsbeschluss vom 13.7.2017 - B 10 ÜG 1/17 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 11, jeweils mwN).
So liegt es hier. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 11.2.2021 pauschal alle Richter, die dem Senat angehören, abgelehnt,
ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder
des Spruchkörpers hindeuten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich nicht aus dem Hinweisschreiben des Senats vom
27.1.2021.
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist
abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1 und §
121 Abs
1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde hat keine Erfolgsaussichten, weil sie nicht
statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß §
177 und §
178a Abs
4 Satz 3
SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 Satz 4
GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
3. Die Beschwerde ist aus den zu 2. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO, §
183 Satz 6
SGG).
5. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.