Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Verfahrensmangel einer überlangen Verfahrensdauer
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat lässt offen, ob die vom Kläger vorgelegte Beschwerdebegründung vom 12. September 2007 den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) genügt. Dies ist zweifelhaft, weil zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Rahmen der Begründung einer
Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich auch Ausführungen dazu gehören, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Mangel
beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG; vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr
203 f; Becker SGb 2007, 328, 330). Gleichwohl erscheint es für eine Übergangszeit vertretbar, von diesem Begründungserfordernis mit Rücksicht auf den
Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 220/04 B (SozR 4-1500 § 160a Nr 11) abzusehen, da dort ausdrücklich ausgeführt worden war, dass eine Darlegung des "Beruhens" der
Entscheidung auf der Verfahrensverzögerung nicht erforderlich sei.
Die Beschwerde ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen; eine Zulassung der Revision wegen eines durch eine überlange
Verfahrensdauer bewirkten Verstoßes gegen Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kommt nicht in Betracht.
Auch dann, wenn entsprechend dem Vortrag des Beschwerdeführers das Verfahren insgesamt die durch das Gebot des fairen Verfahrens
gezogene zeitliche Grenze überschritten hätte, kann ein derartiger Mangel die Zulassung der Revision nicht begründen, da nicht
ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass die überlange Verfahrensdauer den Inhalt der Entscheidung beeinflusst
hätte, diese also iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG auf dem Mangel beruhen könnte. Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich der neuen Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere
Beschluss vom 4. September 2007 - B 2 U 308/06 B -, SozR 4-1500 § 160a Nr 18 mwN; vgl auch ua Beschlüsse vom 19. Februar 2008 - B 13 R 391/07 B - und vom 28. Februar 2008 - B 7 AL 109/07 B -, jeweils veröffentlicht in juris) an. Der Senat geht ebenfalls davon aus, dass eine etwaige Verletzung des Rechts des Klägers
auf ein zügiges Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils in einem Revisionsverfahren oder durch eine Zurückverweisung
nach §
160a Abs
5 SGG nicht geheilt werden könnte, das Verfahren sich vielmehr im Gegenteil bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter verlängern
würde (vgl SozR aaO RdNr 13).
Dass die Verfahrensdauer sich - ausgehend von der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts - auf das Ergebnis der Entscheidung
ausgewirkt hätte, wird in der Beschwerdebegründung nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.