Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch beim Anspruch auf Übergangsgeld
Gründe:
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger Übergangsgeld (Übg) während der Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme im Rahmen der beruflichen
Rehabilitation.
Der 1968 geborene Kläger war von 1989 bis 1997 als Beamter bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (>BfA<,
jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) tätig. Anschließend bezog er bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 13. Oktober 1998
originäre Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Auf Grund eines im Mai 1997 gestellten Antrags auf berufliche Rehabilitation durchlief der Kläger in der Zeit vom 1. September
1999 bis 27. August 2000 die streitbefangene Trainingsmaßnahme, ab dem 1. September 2000 eine - später abgebrochene - Umschulung
zum Informatikkaufmann.
Die Gewährung von Übg für die Zeit der Trainingsmaßnahme lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger nicht entsprechend den gesetzlichen
Voraussetzungen bis zum Beginn der Teilnahme Alhi bezogen habe und die Gesamtumstände keine schnellere Bearbeitung zugelassen
hätten. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) hat ergänzend ausgeführt, dem Kläger stehe auch
kein Anspruch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu, da ein solcher nur bei Teilnahme an der
Maßnahme bestehe.
II
Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe (PKH) nicht zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§
73a Sozialgerichtsgesetz >SGG< iVm §
114 Zivilprozessordnung >ZPO<). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder
Verfahrensmangel) vorliegt. Ein solcher Grund ist nach Lage der Akten nicht zu erkennen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zu. Der Beschluss des LSG wirft klärungsbedürftige und im konkreten Verfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeinem
Interesse nicht auf. Das LSG hat unter Bezug auf die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übg nach Maßgabe der §§
160 ff Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (
SGB III) im vorliegenden Fall nicht gegeben sind und der Mangel des unmittelbaren Alhi-Vorbezugs iS des §
162 Satz 3
SGB III (aufgehoben durch das 3.
SGB III-ÄndG vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2624, mWv 1. Januar 2000) nicht mit Hilfe eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
überwunden werden kann. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, dass für die Anwendung des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs kein Raum verbleibt, wenn ein eingetretener Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt
werden kann (ua BSGE 76, 84 = SozR 3-8825 § 2 Nr 3; BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 4; BSGE 92, 241 = SozR 4-2600 § 58 Nr 3 mwN). Die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme als tatbestandliche Voraussetzung eines Übg-Anspruchs
nach §
160 SGB III ist nicht durch eine Amtshandlung ersetzbar, die fehlende Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme im Anschluss an das Ende des
Alhi-Bezugs am 13. Oktober 1998 somit nicht heilbar. Auf die vom Kläger wiederholt vorgebrachten Versäumnisse der Beklagten
im Zusammenhang mit der Bearbeitung seines Antrags kann es deshalb für das Klagebegehren nicht ankommen.
Der Beschluss des LSG entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG und weicht auch nicht von einer Entscheidung des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ab (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Anhaltspunkte für Verfahrensfehler, auf denen der Beschluss des LSG beruhen könnte (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), sind nicht zu erkennen.